Abschnitt 2: Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt
Unterabschnitt 1: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
§ 9 Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten
Sonstige Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind.