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Mess- und Eichgesetz

Mess- und Eichgesetz

Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

  • Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 5 Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte

Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind diese in gleicher Weise anzuwenden auf
1.
Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten,
2.
Teilgeräte.