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Mess- und Eichgesetz

Mess- und Eichgesetz

Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

  • Abschnitt 2: Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt
    • Unterabschnitt 1: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

§ 10 Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte

Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie für Zwecke dieses Gesetzes erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.