Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an Grundstücken und an Meliorationsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, wenn an den Meliorationsanlagen nach § 27 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443), nach § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik oder nach Artikel 233 § 2b Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum besteht.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Anlagen oder Anlagenteile über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen, einschließlich der zu den Wasserstraßen gehörenden Ufergrundstücke, verlegt sind.
Abschnitt 2: Anlagen zur Bewässerung
(1) Der Eigentümer einer Anlage zur Bewässerung von Grundstücken oder zu deren Beregnung kann vom Grundstückseigentümer die Belastung des Grundstücks mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, nach der er berechtigt ist, auf dem Grundstück eine Meliorationsanlage von der Art und in dem Umfang zu halten, wie sie zum Ablauf des 2. Oktober 1990 bestanden hat. ²Die nach Satz 1 bestellte Dienstbarkeit ist auf einen anderen Betreiber der Anlage übertragbar; § 1092 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
(2) Der Anspruch des Eigentümers der Anlage auf Bestellung einer Dienstbarkeit verjährt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000.
(1) Der Eigentümer der Anlage ist berechtigt, die Anlage vom Grundstück zu trennen und sich anzueignen, wenn das Eigentum an der Anlage nach § 10 auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist und eine Dienstbarkeit nicht bestellt wird. ²Auf das Wegnahmerecht nach Satz 1 ist § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(2) Das Wegnahmerecht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Wegnahme für den Eigentümer der Anlage keinen Nutzen hat und diesem vom Grundstückseigentümer der Wert ersetzt wird, den die Anlage zum Zeitpunkt der Wegnahme hat.
(1) Der Grundstückseigentümer kann von dem Eigentümer der Anlage für die künftige Nutzung ein Entgelt in der Höhe verlangen, wie es für die Bestellung einer Dienstbarkeit mit dem in § 3 Abs. 1 bezeichneten Inhalt üblich ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 wird fällig, wenn der Grundstückseigentümer der Belastung seines Grundstücks zugestimmt hat. ²Der Eigentümer der Anlage kann im Falle einer nach Absatz 1 geforderten einmaligen Zahlung eine zinslose Stundung der Hälfte des zu zahlenden Betrages auf zwei Jahre verlangen.
(1) Das Eigentum an der Anlage geht mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Grundstückseigentümer über, es sei denn, daß vorher eine Dienstbarkeit für die Anlage eingetragen oder der Anspruch auf Bestellung einer solchen Dienstbarkeit in einer die Verjährung unterbrechenden Weise geltend gemacht worden ist. ²Die Anlage wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. ³Mit dem Übergang des Eigentums erlöschen die daraus begründeten Rechte. ⁴Satz 3 ist auf das Wegnahmerecht nicht anzuwenden.
(2) Eine Vergütung in Geld kann für den Eigentumsverlust nicht verlangt werden. ²Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Eigentümer des Grundstücks die Anlage für eigene Zwecke nutzt. ³Im Falle des Satzes 2 hat der Grundstückseigentümer dem Eigentümer der Anlage deren Wert im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu ersetzen.
(1) Wird eine Dienstbarkeit nach diesem Abschnitt nicht bestellt, so kann der Eigentümer des Grundstücks von dem Eigentümer der Anlage Ersatz der Hälfte der für die Beseitigung erforderlichen Aufwendungen der auf dem Grundstück stehenden Anlage oder Anlagenteile verlangen.
(2) Der Eigentümer des Grundstücks kann den Anspruch nach Absatz 1 erst geltend machen, nachdem er
(3) Derjenige, von dem Aufwendungsersatz verlangt wird, kann von dem anderen Teil verlangen, daß dieser über die Beseitigung der Anlage Rechenschaft ablegt.
(4) Die Ansprüche aus den Absätzen 1 und 2 verjähren nach dem Ablauf des 31. Dezember 2000. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn ein Rechtsstreit über den Anspruch auf Bestellung der Dienstbarkeit rechtshängig wird.
Abschnitt 3: Anlagen zur Entwässerung
(1) Die Eigentümer benachbarter Grundstücke können vom Grundstückseigentümer verlangen, daß dieser die Entwässerung ihrer Grundstücke durch eine am 1. Januar 1995 vorhandene Drainage- oder andere Leitung über sein Grundstück duldet.
(2) Die Berechtigten sind gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks, das mit dem Durchleitungsrecht belastet ist, ab 1. Januar 2000 zur Entrichtung des für Rohrleitungsrechte üblichen Entgeltes verpflichtet. ²Für das Entgelt haften die Berechtigten als Gesamtschuldner. ³Im Innenverhältnis haftet jeder Berechtigte entsprechend seinem Anteil an der insgesamt durch die Anlage entwässerten Fläche. ⁴Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung entfällt, wenn auch das vom Durchleitungsrecht betroffene Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist.
(3) Der Grundstückseigentümer ist zur Duldung der notwendigen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten verpflichtet. ²Die mit diesen Arbeiten verbundenen Kosten tragen die jeweiligen Nutzer der Anlage. ³Gegenüber dem die Arbeiten nach Satz 1 ausführenden Nutzer oder Grundstückseigentümer sind die Nutzer der Anlage zur Leistung angemessener Kostenvorschüsse verpflichtet. ⁴Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt hinsichtlich der Kosten und Kostenvorschüsse entsprechend.
(4) Das Durchleitungsrecht erlischt durch Kündigung des Grundstückseigentümers oder des zur Durchleitung Berechtigten. ²Die Kündigung ist schriftlich bis spätestens zum dritten Werktag des Kalenderjahres zu erklären, mit dessen Ablauf das Durchleitungsrecht enden soll. ³Der zur Durchleitung Berechtigte kann der Kündigung widersprechen, wenn ohne das Durchleitungsrecht die angemessene wirtschaftliche Verwendung seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt ist und dadurch eine unbillige Härte entsteht, die auch unter Abwägung mit den berechtigten Belangen des Grundstückseigentümers nicht zu rechtfertigen ist.
Abschnitt 4: Bauliche Anlagen
(1) Sind die Meliorationsanlagen nach Art oder Größe so beschaffen, daß
kann der Ankauf des Grundstücks durch den Eigentümer der Anlage nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verlangt werden. ²Jeder der Beteiligten (Grundstückseigentümer und Anlageneigentümer) ist zur Ausübung des Anspruchs berechtigt.
(2) Der Kaufpreis ist nach dem ungeteilten Bodenwert des Grundstücks zu bestimmen.
(3) Der Eigentümer der Anlage kann vom Grundstückseigentümer im Falle des Ankaufs des Grundstücks eine zinslose Stundung der Hälfte des Kaufpreises für fünf Jahre verlangen.
(4) Ist ein alsbaldiger Abbruch der Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich und zu erwarten, so kann der Eigentümer der Anlage, wenn er das Grundstück nach Absatz 1 ankauft, vom Kaufpreis die Hälfte der Abbruchkosten abziehen. ²Der Kaufpreis ist jedoch mindestens nach dem in § 82 Abs. 5 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten Entschädigungswert zu bemessen. ³Verweigert der Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an den Anlagenbesitzer aus den in § 29 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten Gründen, so stehen ihm die in § 11 bestimmten Ansprüche zu. ⁴Rechte aus dem Anlageneigentum können nicht mehr geltend gemacht werden. ⁵Mit dem Abbruch erlischt das selbständige Eigentum an der Anlage.
(5) Die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 und 2 finden entsprechend Anwendung, wenn Anlagen bis zum 8. August 1990 von volkseigenen Betrieben, staatlichen Organen oder Einrichtungen im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik auf ehemals nicht volkseigenen Grundstücken errichtet worden sind und ein Nutzungsvertrag nicht abgeschlossen worden ist. ²In diesen Fällen gilt selbständiges Anlageneigentum als entstanden.
Abschnitt 5: Offene Gewässer
Abschnitt 6: Schlußbestimmung
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist.
(2) Die Regelungen über die Begründung von Mitgliedschaften in Wasser- und Bodenverbänden und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bleiben unberührt.
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