Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme
(1) Die Vermittlungsstelle besteht aus einem Spruchkörper nach Absatz 2 und der Geschäftsstelle nach Absatz 3.
(2) Der Spruchkörper besteht aus dem Vorsitzenden des Spruchkörpers sowie Beisitzern, wobei jede Streitpartei für jeden Vermittlungsfall einen Beisitzer zu benennen hat. ²Der Vorsitzende des Spruchkörpers muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Zu den Aufgaben des Vorsitzenden des Spruchkörpers gehören
(3) Die Geschäftsstelle besteht aus dem Vorsitzenden des Spruchkörpers und einem Sekretariat; der Vorsitzende des Spruchköpers ist Vorgesetzter der Mitarbeiter des Sekretariates.
(4) Die Parteien tragen jeweils die Kosten des von ihnen benannten Beisitzers. ²Die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.