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Mautsystemgesetz

Mautsystemgesetz

Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

§ 29 Organisation der Vermittlungsstelle und Kostentragung

(1) Die Vermittlungsstelle besteht aus einem Spruchkörper nach Absatz 2 und der Geschäftsstelle nach Absatz 3.

(2) Der Spruchkörper besteht aus dem Vorsitzenden des Spruchkörpers sowie Beisitzern, wobei jede Streitpartei für jeden Vermittlungsfall einen Beisitzer zu benennen hat. ²Der Vorsitzende des Spruchkörpers muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Zu den Aufgaben des Vorsitzenden des Spruchkörpers gehören

1.
die Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Satz 2,
2.
die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Spruchkörpers,
3.
die Einholung von Informationen nach § 30 Absatz 2 und
4.
der Austausch von Informationen nach § 28 Absatz 6.

(3) Die Geschäftsstelle besteht aus dem Vorsitzenden des Spruchkörpers und einem Sekretariat; der Vorsitzende des Spruchköpers ist Vorgesetzter der Mitarbeiter des Sekretariates.

(4) Die Parteien tragen jeweils die Kosten des von ihnen benannten Beisitzers. ²Die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.