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Mautsystemgesetz

Mautsystemgesetz

Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

§ 20 Buchführung

(1) Ist ein zugelassener Anbieter zugleich von einer für die Erhebung von Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörde mit der Mauterhebung beauftragt, hat er zusätzlich zum Jahresabschluss Segmentberichte für die Tätigkeit als zugelassener Anbieter und für die Tätigkeit der Mauterhebung aufzustellen. ²Ein Segmentbericht besteht aus einer auf die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten begrenzten Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. ³Auf die Aufstellung der Segmentberichte sind die für die Aufstellung des Jahresabschlusses des Anbieters geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Segmentberichte sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres auf der Internetseite des Anbieters zu veröffentlichen.

(2) Die Buchführungssysteme für die Tätigkeiten nach Absatz 1 sind voneinander getrennt zu halten, sodass eine eindeutige Bewertung von Kosten und Nutzen im Zusammenhang mit dem Erbringen mautdienstbezogener Leistungen vorgenommen werden kann.