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Mautsystemgesetz

Mautsystemgesetz

Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

§ 19 Mautbuchungsnachweise

(1) Bund und Länder können von einem zugelassenen Anbieter für alle von diesem verwalteten Nutzerkonten neben den Zahlungen bei nachgewiesenen Mautbuchungsnachweisen auch Zahlungen im Fall der nachweislichen Nichtübermittlung eines Mautbuchungsnachweises verlangen.

(2) Bei mikrowellengestützten Mautsystemen im Sinne des § 2 Nummer 3 müssen die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden den zugelassenen Anbietern die Buchungsnachweise für die Maut übermitteln, die für die jeweiligen Nutzer der Anbieter angefallen sind.