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Mautsystemgesetz

Mautsystemgesetz

Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

§ 18 Fahrzeugklassifizierung

Die Maut ist vom Bund und den Ländern auf der Grundlage einer Klassifizierung der jeweiligen Fahrzeugart festzulegen. ²Die Fahrzeugarten dürfen nur nach Maßgabe des Anhangs VI der Entscheidung 2009/750/EG klassifiziert werden.