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MautRegV

MautRegV

Verordnung über die Führung des Mautdienstregisters

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zu den Angaben im Mautdienstregister und das Verfahren zur Aktualisierung und Bekanntmachung des Registers nach § 21 des Mautsystemgesetzes.

§ 2 Datenübermittlung

Unbeschadet des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes übermitteln die in Bund und Ländern für die Erhebung der Maut zuständigen Behörden dem Bundesamt für Güterverkehr die Angaben nach
1.
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Mautsystemgesetzes, einschließlich der
a)
Bezeichnung der Behörde,
b)
Anschrift,
c)
Internetadresse,

2.
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Mautsystemgesetzes und
3.
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Mautsystemgesetzes, einschließlich
a)
Firmenbezeichnung,
b)
Name des gesetzlichen Vertreters,
c)
Geschäftsadresse,
d)
Internetadresse,
e)
Zeitpunkt der Zulassung zum Mautdienst und
f)
Art der Zulassung

zum Zweck der Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes.

§ 3 Angaben im Mautdienstregister

Das Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht im Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu
1.
den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und c bis f übermittelten Angaben,
2.
den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten Anbietern einschließlich deren
a)
Firmenbezeichnung,
b)
Geschäftsadresse,
c)
Internetadresse und

3.
den Schlussfolgerungen aus den Überprüfungen nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes sowie Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes.

§ 4 Verfahren zur Führung und Aktualisierung des Mautdienstregisters

(1) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr Änderungen der Angaben nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes unverzüglich in elektronischer Form. ²Im Falle des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Mautsystemgesetzes ist die Frist des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes maßgeblich. ³Die Informationen sind eindeutig als zur Veröffentlichung im Mautdienstregister bestimmt zu kennzeichnen. Für Inhalt und Richtigkeit der übermittelten Informationen ist die jeweils zuständige Behörde verantwortlich. Das Bundesamt für Güterverkehr bestätigt gegenüber den übermittelnden Behörden den Erhalt und teilt den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Informationen im Mautdienstregister mit.

(2) Übermitteln die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden nach Auffassung des Bundesamtes für Güterverkehr Informationen für das Mautdienstregister in einer für die Veröffentlichung ungeeigneten Form, kann das Bundesamt für Güterverkehr mit Fristsetzung die Überarbeitung oder Ergänzung der Informationen verlangen.

§ 5 Aktualisierung des Mautdienstregisters

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert das Mautdienstregister mindestens einmal jährlich anhand der Ergebnisse der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3 des Mautsystemgesetzes.

(2) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert den Inhalt des Mautdienstregisters, wenn sich aus der Übermittlung der Daten durch die zuständigen Behörden nach § 2 Änderungen an den Inhalten nach § 3 ergeben.

§ 6 Bekanntmachung des Mautdienstregisters

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht das Mautdienstregister ergänzend zur Bekanntmachung nach § 21 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form auf seiner Internetseite.

(2) Änderungen des Mautdienstregisters macht das Bundesamt für Güterverkehr nach jeder Aktualisierung bekannt.

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