(1) Dem Fonds stehen die Einnahmen aus der Veräußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der Leistungen an Berechtigte nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mauergrundstücksgesetzes und der Nebenkosten nach § 2 Abs. 2 des Mauergrundstücksgesetzes zu.
(2) Die Einnahmen werden im Bundeshaushalt vereinnahmt. ²Sie sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
(3) Von den Einnahmen ist ein Rückbehalt für Ausgaben nach Absatz 2 Satz 2 abzuziehen, bevor dem Fonds Mittel zugewiesen werden. ²Das Bundesministerium der Finanzen setzt den Rückbehalt nach dem absehbaren Bedarf fest.
(1) Die Mittel des Fonds werden für Projekte verwendet, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) dienen. ²Die Mittel dürfen nicht für die Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen eingesetzt werden.
(2) Die in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und das Land Berlin erstellen jeweils eine Prioritätenliste der länderübergreifenden oder auf das jeweilige Land bezogenen Projekte, die aus Mitteln des Fonds gefördert werden sollen und übersenden diese dem Bundesministerium der Finanzen. ²Das Bundesministerium der Finanzen schlägt im Einvernehmen mit den Finanzministerien der in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder sowie der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages die Förderung der prioritären Projekte im Beitrittsgebiet vor.
(3) Für die Verteilung der Mittel auf einzelne Projekte gilt, sofern kein länderübergreifendes Projekt festgelegt wird, der nachfolgende Schlüssel:
a) | Land Berlin | 8,11 vom Hundert; |
b) | Land Brandenburg | 16,10 vom Hundert; |
c) | Land Mecklenburg-Vorpommern | 11,98 vom Hundert; |
d) | Freistaat Sachsen | 29,63 vom Hundert; |
e) | Land Sachsen-Anhalt | 17,88 vom Hundert; |
f) | Freistaat Thüringen | 16,30 vom Hundert. |
(4) Das Bundesministerium der Finanzen unterbreitet dem Haushaltsausschuss seinen Vorschlag über die Verteilung der Mittel, sobald ein Betrag von mindestens 20 Millionen Deutsche Mark erreicht ist, jedoch mindestens alle zwei Jahre. ²In geeigneten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Finanzen von diesen Vorgaben abweichen.
(5) Die Finanzministerien der in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und die Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin weisen dem Bundesministerium der Finanzen bis spätestens zum 31. Dezember des dem Abschluss eines Haushaltsjahres folgenden Jahres listenförmig die zweckentsprechende Verwendung der Fondsmittel nach.
(6) Ergänzungen zu den Verfahrensbestimmungen dieser Rechtsverordnung können durch Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds und vertritt ihn nach außen. ²Der Fonds ist nicht rechtsfähig, kann aber unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln und klagen oder verklagt werden.
(2) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. ²Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf. ²Eine Übersicht wird dem Bundeshaushalt als Anlage beigefügt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung (Haushalts- und Vermögensrechnung) für den Fonds auf. ²Eine Übersicht ist der Jahresrechnung des Bundes beizufügen.
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