Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Gebieten durchzuführen:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht:
1. | Entwicklung von Marketing- und Kommunikationskonzepten | 30 Prozent, |
2. | Umsetzung und Steuerung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen | 30 Prozent, |
3. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent, |
4. | Fallbezogenes Fachgespräch | 30 Prozent. |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Nr. 1.1) |
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1.2 | Gesamt- und einzelwirtschaftliche Funktion der Marketing- und Kommunikationswirtschaft (§ 4 Nr. 1.2) |
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1.3 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 4 Nr. 1.3) |
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1.4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.4) |
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1.5 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.5) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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2 | Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2) |
2.1 | Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 2.1) |
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2.2 | Projektorganisation (§ 4 Nr. 2.2) |
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2.3 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 2.3) |
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2.4 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2.4) |
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3 | Kommunikation und Kooperation (§ 4 Nr. 3) |
3.1 | Kommunikation (§ 4 Nr. 3.1) |
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3.2 | Teamarbeit und Kooperation (§ 4 Nr. 3.2) |
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3.3 | Kundenbeziehungen (§ 4 Nr. 3.3) |
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3.4 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Nr. 3.4) |
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4 | Marketing- und Kommunikationsstrategien (§ 4 Nr. 4) |
4.1 | Marktbeobachtung und -analyse (§ 4 Nr. 4.1) |
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4.2 | Zielgruppen (§ 4 Nr. 4.2) |
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4.3 | Markenführung (§ 4 Nr. 4.3) |
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4.4 | Budgetplanung (§ 4 Nr. 4.4) |
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5 | Vorbereitung und Planung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen (§ 4 Nr. 5) |
5.1 | Briefing (§ 4 Nr. 5.1) |
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5.2 | Konzeptionierung (§ 4 Nr. 5.2) |
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5.3 | Steuerung der kreativen Umsetzung (§ 4 Nr. 5.3) |
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5.4 | Feinplanung des Medieneinsatzes (§ 4 Nr. 5.4) |
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5.5 | Rechte und Lizenzen (§ 4 Nr. 5.5) |
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6 | Durchführung und Kontrolle von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen (§ 4 Nr. 6) |
6.1 | Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern (§ 4 Nr. 6.1) |
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6.2 | Organisation interner und externer Herstellungsprozesse (§ 4 Nr. 6.2) |
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6.3 | Medieneinsatz (§ 4 Nr. 6.3) |
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6.4 | Kontrolle und Abschluss der Maßnahme (§ 4 Nr. 6.4) |
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7 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Nr. 7) |
7.1 | Rechnungs- und Finanzwesen (§ 4 Nr. 7.1) |
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7.2 | Controlling (§ 4 Nr. 7.2) |
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(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
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