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MaStRV

MaStRV

Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung dient der Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung ist
1.
(weggefallen)
2.
„Betreiber“, wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage nutzt,
3.
EEG-Anlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist,
4.
„Einheit“ jede und jeder ortsfeste
a)
Gaserzeugungseinheit,
b)
Gasspeicher,
c)
Gasverbrauchseinheit,
d)
Stromerzeugungseinheit,
e)
Stromspeicher,
f)
Stromverbrauchseinheit,

5.
„Gaserzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas,
6.
„Gasspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von Gas,
7.
„Gasverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas,
8.
„KWK-Anlage“ jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden,
9.
„Marktakteur“ jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt,
10.
„Projekt“ jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,
11.
„Stromerzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,
12.
„Stromlieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert,
13.
„Stromspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,
14.
„Stromverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht,
15.
„Transportkunde“ jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens,
16.
„Webportal“ die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet.

Abschnitt 2: Registrierungen

§ 3 Registrierung von Marktakteuren

(1) Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren:

1.
Betreiber von Einheiten, sofern für die Einheit nach § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 eine Pflicht zur Registrierung besteht,
2.
Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121), soweit sie Produkte für das deutsche Marktgebiet handeln,
3.
Bilanzkreisverantwortliche,
4.
Messstellenbetreiber,
5.
Netzbetreiber einschließlich der Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen,
6.
Personen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) bei der Bundesnetzagentur registriert werden,
7.
Personen, die Projekte registrieren,
8.
Stromlieferanten, die Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern, und
9.
Transportkunden.
²Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren.

(2) Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. ²Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren.

(3) Marktakteure, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, und andere Personen können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.

§ 4 Registrierung von Behörden

(1) Folgende Behörden müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren:

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
2.
das Umweltbundesamt,
3.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und
4.
das Statistische Bundesamt.

(2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.

§ 5 Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen

(1) Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen bei deren Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registrieren. ²Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren.

(2) Die Pflicht zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 entfällt

1.
bei Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen,
1a.
bei Gaserzeugungseinheiten und Gasspeichern, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Gasnetz angeschlossen sind oder an ein Gasnetz angeschlossen werden sollen,
2.
bei Stromverbrauchseinheiten, die nicht an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind,
3.
bei Gasverbrauchseinheiten, die nicht an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind,
4.
bei Einheiten militärischer Einrichtungen, die der Landesverteidigung dienen.

(3) Betreiber müssen den Beginn von vorläufigen und endgültigen Stilllegungen sowie das Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einheiten gemäß Absatz 5 Satz 1 registrieren.

(4) Betreiber müssen ihre Projekte im Marktstammdatenregister gemäß Absatz 5 registrieren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Stromerzeugungseinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem Bundesrecht bedarf. ²Jedes registrierungspflichtige Projekt muss zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden.

(5) Die Registrierungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 müssen innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des jeweiligen Ereignisses erfolgen. ²Für Registrierungen nach Absatz 4 Satz 1 ist das Ereignis die Bekanntgabe der Zulassung.

(6) EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, stehen EEG-Anlagen und KWK-Anlagen im Sinn dieser Verordnung gleich, soweit die Pflicht zur Registrierung in einer Rechtsverordnung nach § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 33a Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und in einer darauf geschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung bestimmt worden ist.

§ 6 Erforderliche Daten zur Registrierung

Bei jeder Registrierung müssen die Daten eingetragen werden, die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind.

§ 7 Registrierung von Änderungen

(1) Änderungen, die die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten betreffen, muss der Verantwortliche innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt im Marktstammdatenregister registrieren.

(2) Sofern die Leistung einer Stromerzeugungseinheit geändert werden soll und hierfür eine Zulassung nach Bundesrecht erforderlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Änderung der Leistung zu registrieren. ²Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassung erfolgen.

Abschnitt 3: Behördliches Verfahren

§ 8 Registrierungsverfahren

(1) Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. ²Ein Marktakteur, der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind.

(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist.

(3) Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. ²Insbesondere haben Registrierungen mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1 keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind.

(4) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schriftlich, sofern die Einheit als in Betrieb genommen registriert wurde.

§ 9 Verarbeitung von Daten

(1) Die Bundesnetzagentur verarbeitet Daten einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist.

(2) Die Bundesnetzagentur löscht den Marktakteur nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung der endgültigen Stilllegung der Einheit, sofern er nicht als Betreiber einer anderen Einheit registriert ist. ²Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage mehr betreibt. ³Die Löschung unterbleibt, wenn der Marktakteur der Löschung widerspricht; in diesem Fall löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf von zwei Jahren unverzüglich den Marktakteur und seine Kontaktdaten, sofern er nicht wieder als Betreiber einer Einheit registriert ist.

(3) Die Bundesnetzagentur löscht Daten, die nicht mehr für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen oder zu energiestatistischen Zwecken erforderlich sind.

(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Register technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 127 vom 23.5.2018, S. 2).

(5) Vor der Löschung von Daten hat die Bundesnetzagentur dem Bundesarchiv eine Kopie des vollständigen Datenbestandes zur Übernahme anzubieten. ²Die Bundesnetzagentur kann dem Bundesarchiv stattdessen regelmäßig eine Ausfertigung der zur Datensicherung hergestellten Kopien anbieten. ³Das Anbietungs- und Abgabeverfahren erfolgt nach § 5 Absatz 3 Satz 5 des Bundesarchivgesetzes.

§ 10 Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten

(1) Die Bundesnetzagentur kann die gespeicherten Daten jederzeit im Rahmen der Registerführung überprüfen. Hierzu kann sie die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten mit den Daten abgleichen, die

1.
aus den in § 11 genannten Quellen stammen,
2.
aus frei zugänglichen Quellen verfügbar sind,
3.
ihr im Rahmen von energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren übermittelt worden sind,
4.
im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,
5.
im Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,
6.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhoben und gespeichert hat oder
7.
in weiteren behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug gespeichert sind.

(2) Die Bundesnetzagentur kann registrierte Marktakteure verpflichten, die von ihnen eingetragenen Daten zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten einzutragen. ²Sie kann offensichtlich fehlerhafte Daten ohne Mitwirkung der Marktakteure berichtigen, soweit dies möglich ist. ³Die Bundesnetzagentur kann in anderen Fällen Daten ändern, sofern sie die Marktakteure über die beabsichtigte Änderung informiert hat. Sofern die Bundesnetzagentur nach Satz 3 Änderungen vorgenommen hat, informiert sie die zur Registrierung verpflichteten Marktakteure. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Daten verbleibt bei den Marktakteuren.

(3) Die Bundesnetzagentur kann bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Daten im Marktstammdatenregister herzustellen.

§ 11 Übernahme von Daten

Die Bundesnetzagentur übernimmt vorhandene Daten zu Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, in das Marktstammdatenregister. ²Sie kann dafür Daten in das Register übernehmen, die ihr aufgrund folgender Bestimmungen zu den dort genannten Zwecken übermittelt worden sind:
1.
von Betreibern von EEG-Anlagen nach den §§ 3 bis 6 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung,
2.
von Netzbetreibern nach § 111e Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung,
3.
von Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung,
4.
von Netzbetreibern und Eigenversorgern nach § 76 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
5.
von Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 und am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und
6.
von Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas nach § 33i Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung.

§ 13 Überprüfung gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber

(1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die

1.
bei der Registrierung der Inbetriebnahme dieser Einheiten und Anlagen eingetragen sind oder
2.
durch den Betreiber abgeändert wurden.

(2) Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. ²Bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind, beginnt die Frist mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur. ³Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte Überprüfung der Daten durch den Netzbetreiber im Marktstammdatenregister.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

§ 14 Daten zu technischen Lokationen

(1) Netzbetreiber fassen Einheiten, die miteinander verbunden sind (Konfigurationen), zu folgenden technischen Lokationen zusammen:

1.
jede Konfiguration aus einer oder mehreren elektrisch verbundenen Stromerzeugungseinheiten, die elektrische Energie über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte in ein oder mehrere Stromnetze einspeisen kann, zu einer Stromerzeugungslokation,
2.
jede Konfiguration aus einer oder mehreren durch Gasleitungen verbundenen Gaserzeugungseinheiten, die Gas über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte in ein oder mehrere Gasnetze einspeisen kann, zu einer Gaserzeugungslokation,
3.
jede Konfiguration aus einer oder mehreren elektrisch verbundenen Stromverbrauchseinheiten, die elektrische Energie über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte aus einem oder mehreren Stromnetzen entnimmt oder entnehmen kann, zu einer Stromverbrauchslokation,
4.
jede Konfiguration aus einer oder mehreren durch Gasleitungen verbundenen Gasverbrauchseinheiten, die Gas über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte aus einem oder mehreren Gasnetzen entnimmt oder entnehmen kann, zu einer Gasverbrauchslokation.

(2) Die Netzbetreiber müssen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach § 13 Absatz 1 für jede technische Lokation die Daten eintragen, die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind. ²Ist eine technische Lokation an Netze von mehr als einem Netzbetreiber angeschlossen, so muss jeder dieser Netzbetreiber die Daten eintragen.

(3) Die Bundesnetzagentur weist jeder technischen Lokation eine eindeutige Nummer zu.

Abschnitt 4: Nutzung des Marktstammdatenregisters

§ 15 Öffentliche Zugänglichkeit der Daten

(1) Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten werden wie folgt veröffentlicht:

1.
Daten zu Einheiten und Anlagen mit Ausnahme von:
a)
Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstücksbezeichnungen und Geokoordinaten von Erzeugungseinheiten nach der Anlage Tabelle II bis V mit einer Leistung von höchstens 30 Kilowatt, wobei auf zu Solaranlagen gehörende Einheiten § 5 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden ist,
b)
Daten, die nach der Anlage als vertraulich gekennzeichnet sind, und
c)
Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, soweit der Betreiber gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind;

2.
Daten zu Marktakteuren nach der Anlage Tabelle I werden nicht veröffentlicht, wenn der Marktakteur eine natürliche Person ist; Daten sonstiger Marktakteure werden veröffentlicht.
²Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass die Daten zu Einheiten zusammengefasst veröffentlicht werden, sofern diese Einheiten über einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit einem Netz verbunden sind. ³Die Zusammenfassung nach Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Einheiten, die zu EEG- und KWK-Anlagen gehören.

(2) Die Bundesnetzagentur kann von einer Veröffentlichung der Daten zu registrierten Zulassungen absehen, wenn dies für eine effiziente Durchführung von Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erforderlich ist.

§ 16 Verwendung der Daten durch Behörden; Weitergabe an Dritte

(1) Behörden sollen die ihnen zugänglichen Daten des Registers verwenden, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.

(2) Die Bundesnetzagentur soll die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten verwenden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. ²Dies gilt auch für solche Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten.

(3) Die Bundesnetzagentur eröffnet folgenden Behörden auf Anforderung einen Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit die Behörden diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:

1.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
2.
dem Bundeskartellamt,
3.
dem Umweltbundesamt,
4.
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
5.
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
6.
dem Statistischen Bundesamt,
7.
den Finanzbehörden des Bundes und der Länder und
8.
den Landesregulierungsbehörden.
²Die Bundesnetzagentur muss jeden Zugang, den sie nach Satz 1 eröffnet, im Internet bekanntmachen und dabei die angegebene gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Behörde benennen.

(4) Andere als die in Absatz 3 genannten Behörden erhalten auf Anforderung von der Bundesnetzagentur Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden im Einzelfall erforderlich ist. ²Die Bundesnetzagentur muss jede Übermittlung nach Satz 1 dokumentieren und dabei die gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Behörde benennen.

(5) Die Bundesnetzagentur und die Behörden nach Absatz 3 dürfen Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken nach Maßgabe des Artikels 89 der Verordnung (EU) 2016/679 übermitteln. ²Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder sowie des Bundesarchivgesetzes oder der Archivgesetze der Länder bleiben unberührt.

(6) Marktakteure sind berechtigt, die Übermittlung von Daten zu energiestatistischen Zwecken oder zum Vollzug energierechtlicher Bestimmungen an Bundesbehörden zu verweigern, soweit diese Daten bereits im Marktstammdatenregister eingetragen sind. ²Unberührt von Satz 1 bleiben Meldepflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz. Ausgenommen von Satz 1 sind Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

(7) Die Übermittlung von Daten an Drittländer und internationale Organisationen richtet sich nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

§ 17 Verwendung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure

(1) Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit

1.
es sich um Daten zu Einheiten, die an ihr Netz angeschlossen sind, und zu den Betreibern dieser Einheiten handelt und
2.
die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Netzbetreiber erforderlich sind.
²Datenzugang nach Satz 1 ist entsprechend den zuständigen Übertragungsnetzbetreibern und, mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezogenen Daten, den zuständigen Marktgebietsverantwortlichen zu gewähren.

(2) Marktakteure können anderen Marktakteuren und registrierten Behörden Zugang zu sämtlichen Daten im Marktstammdatenregister gewähren, die sie registriert haben.

(3) Netzbetreiber müssen Daten, zu denen ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 gewährt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie die Daten nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach § 13 Absatz 1 benötigen. ²Die Löschpflicht ist entsprechend auf die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und die zuständigen Marktgebietsverantwortlichen anzuwenden.

Abschnitt 5: Meldepflichten und Veröffentlichungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

§ 18 Zusätzliche Meldepflichten

(1) Betreiber von EEG-Anlagen, für die erstmals die Flexibilitätsprämie nach § 50b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen werden soll, müssen die geplante Inanspruchnahme im Marktstammdatenregister eintragen. ²Die Eintragung darf frühestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erfolgen. ³Diese Frist ist abweichend von § 7 Absatz 1 auch anzuwenden auf die Registrierung einer Erhöhung der installierten Leistung der Anlage, wenn die Leistung zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erhöht wird.

(2) Betreiber von EEG-Anlagen, in denen erstmals ausschließlich Biomethan zur Stromerzeugung eingesetzt wird, um eine Förderung nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung, die für die Anlage nach § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 10 und Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes maßgeblich ist, in Anspruch zu nehmen, müssen die Umstellung als EEG-Anlage innerhalb eines Monats nach der Umstellung im Marktstammdatenregister eintragen.

(3) Wird eine EEG-Anlage, die ausschließlich mit Biomethan betrieben wurde, endgültig stillgelegt, so muss der Anlagenbetreiber bei der Registrierung der Stilllegung erklären, ob er der Nutzung der frei gewordenen Kapazität im Sinn des § 100 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes widerspricht.

(4) Ein Betreiber, der die frei gewordene Kapazität einer stillgelegten Anlage, die ausschließlich mit Biomethan betrieben wurde, nutzen möchte, muss

1.
dies dem Netzbetreiber mitteilen, an dessen Netz er eine Anlage anschließen möchte, und
2.
die Anlage, der die Kapazität zugewiesen werden soll, zumindest als Projekt registrieren.
²Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur die Nutzung der Kapazität unverzüglich mitteilen.

(5) Betreiber von Solaranlagen müssen bei der Registrierung ihrer Anlage bei deren Inbetriebnahme nach § 5 Absatz 1 angeben, ob sie für den in der Anlage erzeugten Strom Zahlungen des Netzbetreibers nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch nehmen wollen. ²§ 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden.

(6) Die Eintragung der Angabe nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann frühestens im Rahmen der Registrierung nach § 5 Absatz 1 erfolgen. ²§ 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden.

§ 19 Veröffentlichungen

(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf einer von ihr betriebenen Internetseite:

1.
spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats
a)
den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land und auf See im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist jeweils gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See,
b)
den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist,
c)
die Summe der installierten Leistung aller Solaranlagen, für deren Strom eine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen wird oder werden soll; die Bundesnetzagentur veröffentlicht außerdem den nach § 31 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geschätzten Wert der als gefördert geltenden Anlagen und die Summe beider Werte,
d)
den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibung ermittelt worden ist, und
e)
die Summe der flexibel bereitgestellten zusätzlich installierten Leistung zur Erlangung der Flexibilitätsprämie und

2.
spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 46a Absatz 5 und nach § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats
a)
den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land in dem Bezugszeitraum,
b)
den annualisierten Brutto-Zubau von Solaranlagen in dem Bezugszeitraum und
c)
die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe der §§ 46a und 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen ergeben.

(2) Zur Umsetzung des § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetzagentur die Stilllegungen nach § 18 Absatz 3 gesondert auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, soweit der Nutzung der freigewordenen Kapazität nicht widersprochen wurde. ²Dabei veröffentlicht sie auch die Höhe der installierten Leistung der jeweiligen Anlage, die für den Nachweis nach § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes herangezogen werden kann. ³Die Veröffentlichung muss aktualisiert werden, sobald eine Stilllegung eingetragen worden ist oder ein Netzbetreiber die geplante Nutzung der Kapazität im Sinn des § 18 Absatz 4 angezeigt hat.

Abschnitt 6: Sonstige Bestimmungen

§ 20 Nutzungsbestimmungen

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen dieser Verordnung durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Bedingungen und Spezifikationen zur Nutzung des Marktstammdatenregisters erlassen. ²Insbesondere kann sie Formulare, Formatvorgaben und Registrierungsverfahren verbindlich vorgeben.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Marktakteuren und Behörden über elektronische Schnittstellen Zugang zu den im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten ermöglichen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann für die Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ein bestimmtes Format und ein etabliertes, dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben. ²Das Verschlüsselungsverfahren muss den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechen.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt.

§ 22 Festlegungen

Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über:
1.
weitere registrierungspflichtige Personen und die bei ihrer Registrierung einzutragenden Daten,
2.
weitere zu registrierende Arten von Einheiten und die zur Registrierung Verpflichteten sowie über die bei der Registrierung einzutragenden Daten,
3.
Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung nicht mehr einzutragen sind,
4.
Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich gelten oder nicht mehr als vertraulich gelten,
5.
Personen, die abweichend von § 3 Absatz 1 nicht registrierungspflichtig sind,
6.
die Definitionen der einzutragenden Daten oder
7.
Maßgaben für die Prüfung der Daten durch die Netzbetreiber nach § 13 und über Daten, die abweichend von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Tabellen der Anlage zu dieser Verordnung geprüft oder nicht mehr geprüft werden müssen.

§ 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

(1) Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. ²Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen.

(2) Ansprüche auf Zahlungen für Strom aus Solaranlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz werden darüber hinaus nur fällig, wenn die Betreiber gemäß § 18 Absatz 5 bei der Registrierung angegeben haben, dass sie Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für den in der Anlage erzeugten Strom erhalten wollen. ²Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen.

(3) § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 24 Berichterstattung

Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag im Monitoring-Prozess „Energie der Zukunft“ jährlich über Erfahrungen mit dem Marktstammdatenregister und seiner Entwicklung.

§ 25 Übergangsbestimmungen

(1) Die Bundesnetzagentur gibt den Start des Webportals zum Marktstammdatenregister auf ihrer Internetseite und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt. ²§ 8 Absatz 1 Satz 1 ist erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

(2) Registrierungen von Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen und Projekten, die innerhalb von 24 Monaten nach dem Start des Webportals vorgenommen werden, gelten abweichend von § 3 Absatz 2 und von § 5 Absatz 5 als rechtzeitig. Hiervon ausgenommen sind die Registrierungen von

1.
Netzbetreibern,
2.
EEG- und KWK-Anlagen und den dazugehörigen Einheiten,
a)
die nach dem 30. Juni 2017 in Betrieb genommen werden, oder
b)
die bereits registrierungspflichtig waren, aber nicht registriert worden sind, nach
aa)
§ 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung,
bb)
§ 17 Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung oder
cc)
§ 3 der Anlagenregisterverordnung

und deren Betreibern,
3.
sonstigen Einheiten, die nach dem 30. Juni 2017 in Betrieb genommen werden, und deren Betreibern,
4.
Einheiten und Anlagen, deren installierte Leistung nach dem 30. Juni 2017 erhöht oder verringert wird, und deren Betreibern,
5.
Projekten, sofern die Zulassung ab dem 1. Juli 2017 bekanntgegeben wird, und deren Betreibern.
²Für Registrierungen nach den Nummern 1 und 2 sind die Fristen gemäß § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 5 anzuwenden; Registrierungen nach den Nummern 3 bis 5 gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Start des Webportals vorgenommen werden. ³Projekte, deren Zulassung vor dem 1. Juli 2017 bekanntgegeben wurde, sind entgegen § 5 Absatz 4 nicht zu registrieren.

(3) Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 betragen die Fristen für die Übermittlungen der Prüfergebnisse und die Eintragungen der Daten zu den technischen Lokationen sechs Monate nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur, wenn die Aufforderung innerhalb der ersten 24 Monate nach dem Start des Webportals erfolgt. ²Hiervon ausgenommen sind Prüfungen von Daten zu Anlagen, die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten, deren Höhe durch Ausschreibungen ermittelt wird.

(4) Netzbetreiber müssen Betreiber von EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen sind, vor dem Start des Webportals in Betrieb genommen worden sind und Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten oder erhalten haben und noch nicht im Marktstammdatenregister registriert sind, schriftlich darüber informieren, dass die Betreiber sich und ihre Einheiten und Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren müssen; dabei ist auf die Rechtsfolgen des § 23 Absatz 1 hinzuweisen. ²Die Informationen und Hinweise sind innerhalb von 18 Monaten nach dem Start des Webportals zu übermitteln.Sie sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularen erfolgen. ³Die Bundesnetzagentur stellt die entsprechenden Formulare bereit und veröffentlicht sie im Internet.

(5) Das Recht auf Verweigerung der Datenübermittlung nach § 16 Absatz 6 darf frühestens 24 Monate nach dem Start des Webportals geltend gemacht werden.

(6) § 23 Absatz 1 ist auf Einheiten, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, bis zum Ablauf von 24 Monaten nach dem Start des Webportals nicht anzuwenden. ²§ 23 Absatz 2 ist nicht auf Einheiten anzuwenden, die vor dem Start des Webportals in Betrieb genommen werden.

Anlage Im Marktstammregister zu erfassende Daten



AbkürzungBedeutung
PPflichtangabe
RVoraussetzung für die Registrierung
Aautomatische Eintragung durch das System
NPNetzbetreiberprüfung
Vvertraulich
V*1vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a (Einheiten ≤ 30 kW)
V*2vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)
V*3vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (natürliche Person)
*4bei natürlichen Personen
*5bei Personen, die keine natürlichen Personen sind
*6bei Anlagenbetreibern
*7bei Netzbetreibern
*8bei Einheiten mit Inbetriebnahme nach dem 30. Juni 2017
*9bei Einheiten mit Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017
*10ab einer Nettonennleistung von 10 MW
*11ab einer Nettonennleistung von 100 kW
*12bei Anschluss an Hoch- und Höchstspannung
*13bei Pumpspeichern
WIWindenergie
SOsolare Strahlungsenergie
BIBiomasse
WAWasserkraft
VEVerbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen
SSPStromspeicher
GSPGasspeicher
GSGeothermie, Solarthermie und Strom aus Grubengas oder Klärschlamm
KEKernenergie


Nr.DatumArt der AngabeVertraulichkeitNetzbetreiberprüfung
I.1 Allgemeine Daten
I.1.1Name des MarktakteursRV*3NP*6
I.1.2AdressdatenRV*3NP*6
I.1.3Region auf NUTS-II-EbeneA*6V*3
I.1.4RechtsformR*5NP*6
I.1.5Eintrag in ein Register (z. B. Handelsregister)R*5
I.1.6Registergericht und Register-NummerP*5
I.1.7GeburtsdatumR*4V*3
I.1.8TätigkeitsbeginnR*7
I.1.9TätigkeitsendeRV*3
I.1.10Betriebsnummer der BundesnetzagenturRV*3
I.1.11MarktpartneridentifikationsnummerPV*3
I.1.12ACER-CodePV*3
I.1.13UmsatzsteueridentifikationsnummerPV*3
I.1.14Kontaktdaten des Ansprechpartners für die Bundesnetzagentur und AnschlussnetzbetreiberRV
I.1.15RegistrierungsdatumAV*3
I.2 Zusätzliche Daten zu Anlagenbetreibern
I.2.1Kleinst-, Klein- oder mittleres UnternehmenP*5
I.2.2ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit außer Einkünften aus AnlagenbetriebP*4V*3
I.2.3Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-GruppePV*3
I.3 Zusätzliche Daten zu Stromlieferanten
I.3.1DirektvermarktungsunternehmenRV*3
I.3.2StromgroßhändlerRV*3
I.3.3Belieferung von LetztverbrauchernRV*3
I.3.4Belieferung von Haushaltskunden mit StromRV*3
I.4 Zusätzliche Daten zu Gastransportkunden
I.4.1GasgroßhändlerRV*3
I.4.2Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant)RV*3
I.4.3Belieferung von Haushaltskunden mit GasRV*3
I.5 Zusätzliche Daten zu Strom- und Gasnetzbetreibern
I.5.1 Allgemeine Daten
I.5.1.1geschlossenes VerteilernetzR
I.5.1.2BundesländerP
I.5.1.3mehr als 100 000 angeschlossene KundenR
I.5.2 Zusätzliche Daten zu Stromnetzbetreibern
I.5.2.1BilanzierungsgebieteP
I.5.2.2 Zusätzliche Daten zu Bilanzierungsgebieten
I.5.2.2.1BezeichnungP
I.5.2.2.2Energy Identification Code für Gebiete (Y-EIC)R
I.5.2.2.3RegelzoneR
I.5.3 Daten zu Gasnetzbetreibern
I.5.3.1MarktgebietR


Nr.DatumIIIIIIIVVAbweichungen bei Registrierungspflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung
Art der Angabe
in den verschiedenen Status
in Planung/
im Bau
in BetriebstillgelegtVertraulichkeitNetzbetreiberprüfung
II.1 Daten zur Stromerzeugungseinheit
II.1.1 Allgemeine Daten
II.1.1.1Name der EinheitRR
II.1.1.2Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke)RRV*1NP
II.1.1.3Standort der Einheit (geografisch)RRV*1
II.1.1.4Energy Identification Code für technische Ressource (W-EIC)P*11
II.1.1.5Kraftwerksnummer BundesnetzagenturP*10
II.1.1.6geplantes InbetriebnahmedatumR
II.1.1.7InbetriebnahmedatumRNP
II.1.1.8BruttoleistungRRNPWI: [I]: P, [II]: P.
BI, GS: [V]: NP*8.
KE: [I]: /.
II.1.1.9NettonennleistungPRNPWI: [I]: R. SO: [II]: A. SO: [V]: NP*8.
WA: [V]: NP*8.
SP: [V]: NP*8.
KE: [I]: /.
II.1.1.10SchwarzstartfähigkeitP*12V*2NP
II.1.1.11InselbetriebsfähigkeitP*12V*2NP
II.1.1.12Präqualifikation RegelleistungP*11V*2
II.1.1.13Fernsteuerbarkeit durch Netzbetreiber, Direktvermarkter und DrittePNP
II.1.1.14Art der EinspeisungP
II.1.1.15Technologie der StromerzeugungRWI: [I]: P, [II]: P.
SO: /.
BI: [I]: P.
GS: [II]: P.
II.1.1.16EnergieträgerRRNP
II.1.1.17HauptbrennstoffRRWI: [I]: /, [II]: /.
SO: [I]: /, [II]: /.
BI: [I]: /.
II.1.1.18GrenzkraftwerkWA: [II]: P*11.
VE: [II]: P*11.
SSP: [II]: P*11*13
II.1.1.19Datum der endgültigen StilllegungRNP
II.1.1.20EinsatzverantwortlicherP*10
II.1.1.21AnschlussnetzbetreiberRNP
II.1.1.22vom Anschlussnetzbetreiber vergebene IdentifikationsnummerP
II.1.1.23MaStR-Nummer des AnlagenbetreibersAA
II.1.1.24RegistrierungsdatumAA
II.1.1.25Anlage nach dem EEG 2017RVE: [II]
II.1.2 Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur bei Projekten und Neueinheiten)
II.1.2.1Art der GenehmigungRP
II.1.2.2GenehmigungsdatumRP
II.1.2.3GenehmigungsbehördeRP
II.1.2.4Aktenzeichen der Genehmigung gemäß GenehmigungsbehördePP
II.1.2.5Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen werden mussPP
II.1.2.6WasserrechtsnummerWA: [I]: P, [II]: P.
II.1.2.7Ablaufdatum der WasserrechtsgenehmigungWA: [I]: P, [II]: P.
II.1.2.8RegistrierungsdatumAAA
II.1.3 Zusätzliche Daten zu Verbrennungsenergie-Einheiten
II.1.3.1Name des KraftwerksP*10P*10
II.1.3.2Name des KraftwerksblocksP*10P*10
II.1.3.3Datum des BaubeginnsP*10
II.1.3.4Steigerung der Nettonennleistung durch KombibetriebP*11NP
II.1.3.5MaStR-Nummern der SEE, die mit der SEE im Kombibetrieb verbunden sindP*11
II.1.3.6weiterer HauptbrennstoffP
II.1.3.7Datum des Beginns der gesetzlichen Hinderung an der Stilllegung (Netzreserve)P*11
II.1.3.8Datum Übergang in die SicherheitsbereitschaftPnur bei Braunkohle
II.1.3.9Datum des Beginns der vorläufigen oder endgültigen StilllegungP
II.1.3.10Datum der Beendigung der vorläufigen StilllegungP
II.1.3.11Verwendung als NotstromaggregatR
II.1.3.12KWK-AnlageR
II.1.4 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Notstromaggregaten
II.1.4.1EinsatzortP
II.1.5 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Einheiten
II.1.5.1Biomasseart (Brennstoff)ANP
II.1.5.2KWK-Anlage
II.1.6 Zusätzliche Daten Solareinheiten (ohne Solarthermie)
II.1.6.1 Allgemeine Daten
II.1.6.1.1Lage (Art des Errichtungsorts)RRNP
II.1.6.1.2WechselrichterleistungPRNP*8
II.1.6.1.3gemeinsamer Wechselrichter mit StromspeicherP
II.1.6.1.4Anzahl der ModuleP
II.1.6.1.5HauptausrichtungP
II.1.6.1.6Neigungswinkel der HauptausrichtungP
II.1.6.1.7NebenausrichtungP
II.1.6.1.8Neigungswinkel der NebenausrichtungP
II.1.6.1.9LeistungsbegrenzungP
II.1.6.2 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen
II.1.6.2.1in Anspruch genommene FlächeP
II.1.6.2.2in Anspruch genommene AckerflächeP
II.1.6.2.3Art der FlächeP
II.1.6.3 Zusätzliche Daten zu Einheiten in baulichen Anlagen (Gebäude und Fassade)
II.1.6.3.1Nutzung des GebäudesP
II.1.7 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Einheiten
II.1.7.1 Allgemeine Daten
II.1.7.1.1an Land oder auf SeeRRNP
II.1.7.1.2Name des WindparksPP
II.1.7.1.3(Naben)-HöhePP
II.1.7.1.4RotordurchmesserPP
II.1.7.1.5Angaben zu Auflagen zu Abschaltungen oder LeistungsbegrenzungenP
II.1.7.1.6HerstellerPNP*8
II.1.7.1.7TypenbezeichnungP
II.1.7.1.8RotorblattenteisungssystemP
II.1.7.2 Zusätzliche Daten zu Wind auf See
II.1.7.2.1Nordsee oder OstseeRR
II.1.7.2.2WassertiefeP
II.1.7.2.3KüstenentfernungP
II.1.8 Zusätzliche Daten zu Wasserkraft-Einheiten
II.1.8.1Name des KraftwerksP*10P*10
II.1.8.2Art des ZuflussesPnur bei Laufwasser
II.1.8.3Datum des Beginns der vorläufigen oder endgültigen StilllegungP
II.1.8.4Datum der Beendigung der vorläufigen StilllegungP
II.1.9 Zusätzliche Daten zu Speichereinheiten
II.1.9.1 Zusätzliche Daten zu Batterien
II.1.9.1.1WechselrichterleistungPRNP*8
II.1.9.1.2BatterietechnologieR
II.1.9.1.3AC- oder DC- gekoppeltes SystemP
II.1.9.1.4Verwendung als NotstromaggregatR
II.1.9.2 Zusätzliche Daten zu Pumpspeichern
II.1.9.2.1Pumpspeicher mit oder ohne natürlichen ZuflussR
II.1.9.2.2Leistungsaufnahme im PumpbetriebP
II.1.9.2.3kontinuierliche Regelbarkeit im PumpbetriebP
II.1.10 Zusätzliche Daten zu Kernenergie-Einheiten
II.1.10.1Name des KraftwerksP*10P*10
II.1.10.2Name des KraftwerksblocksP*10P*10
II.2 Daten zu EEG-Anlagen
II.2.1 Allgemeine Daten
II.2.1.1EEG-AnlagenschlüsselPNP
II.2.1.2installierte LeistungRNP
II.2.1.3Inbetriebnahmedatum nach EEG 2017RNP
II.2.1.4Nummer aus Anlagenregister oder PV-MelderegisterP*9
II.2.1.5RegistrierungsdatumAAA
II.2.2 Zusätzliche Daten bei Teilnahme an Ausschreibung nach dem EEG 2017
II.2.2.1ZuschlagsnummerP
II.2.2.2zugeordnete GebotsmengenSO: [II],: P.
II.2.3 Zusätzliche Daten zu Solaranlagen
II.2.3.1beabsichtigte Inanspruchnahme von Zahlungen nach § 19 Absatz 1 EEG 2017RRNP
II.2.3.2Datum nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017NPnur bei Solaranlagen auf baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade)
II.2.3.3Registrierungsdatum MieterstromzuschlagAnur bei Solaranlagen auf baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade)
II.2.4 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Anlagen
II.2.4.1ausschließliche Verwendung von Biomasse nach BiomasseverordnungP
II.2.4.2 Zusätzliche Daten bei Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie von Biogasanlagen
II.2.4.2.1Inanspruchnahme der FlexibilitätsprämiePNP
II.2.4.2.2Datum der erstmaligen Inanspruchnahme der FlexibilitätsprämiePNP
II.2.4.2.3Datum der LeistungserhöhungP
II.2.4.2.4Umfang der LeistungserhöhungP
II.2.4.3 Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse
II.2.4.3.1HöchstbemessungsleistungPNPNur bei EEG-Inbetriebnahmedatum vor 1.8.2014
II.2.4.4 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas (vor Ort verstromt)
II.2.4.4.1GaserzeugungskapazitätP
II.2.4.5 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan
II.2.4.5.1Datum des erstmaligen ausschließlichen Einsatzes von BiomethanP
II.2.5 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Anlagen
II.2.5.1PilotwindanlageP
II.2.5.2PrototypanlageP
II.2.5.3Verhältnis der Ertragseinschätzung zum Referenzertrag nach ErtragsgutachtenP
II.2.5.4Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von fünf JahrenP
II.2.5.5Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von zehn JahrenP
II.2.5.6Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von 15 JahrenP
II.2.6 Zusätzliche Daten zu Ertüchtigungsmaßnahmen an Wasserkraft-Anlagen
II.2.6.1Art der ErtüchtigungP
II.2.6.2Datum der ErtüchtigungsmaßnahmeP
II.2.6.3prozentuale Erhöhung des LeistungsvermögensP
II.2.6.4zulassungspflichtige ErtüchtigungsmaßnahmeP
II.3 Daten zu KWK-Anlagen
II.3.1 Allgemeine Daten
II.3.1.1thermische NutzleistungR
II.3.1.2elektrische KWK-LeistungR
II.3.1.3InbetriebnahmedatumR
II.3.1.4RegistrierungsdatumAAA
II.3.2 Zusätzliche Angaben bei Teilnahme an Ausschreibung
II.3.2.1ZuschlagsnummerP


Nr.DatumArt der Angabe
in den verschiedenen Status
Abweichungen bei Registrierungspflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung
in Planung/
im Bau
in BetriebstillgelegtVertraulichNetzbetreiber-prüfung
III.1 Allgemeine Daten
III.1.1Name der EinheitRR
III.1.2Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke)RRV*1NP
III.1.3Standort der Einheit (geografisch)RV*1
III.1.4geplantes InbetriebnahmedatumR
III.1.5InbetriebnahmedatumRNP
III.1.6Datum der endgültigen StilllegungRNP
III.1.7NetzbetreiberRNP
III.1.8vom Anschlussnetzbetreiber vergebene IdentifikationsnummerR
III.1.9RegistrierungsdatumAAA
III.2 Daten zu Stromverbrauchseinheiten
III.2.1Anzahl angeschlossener Stromverbrauchseinheiten > 50 MWP
III.2.2EinsatzverantwortlicherPwenn angeschlossene Stromverbrauchseinheiten > 50 MW vorhanden sind
III.2.3Art der präqualifizierten Leistung zur Teilnahme als abschaltbare Last gemäß AbLaVP
III.2.4Anteil beeinflussbarer LastP
III.3 Daten zu Gaserzeugungseinheiten
III.3.1TechnologieRRNP
III.3.2ErzeugungsleistungRRNP
III.4 Daten zu Gasverbrauchseinheiten
III.4.1Gasverbrauch für StromerzeugungR
III.4.2maximale Gasbezugsleistung zur StromerzeugungRnur bei gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten
III.4.3MaStR-Nummern der gasverbrauchenden StromerzeugungseinheitenPPnur bei gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten


Art der Angabe
in den verschiedenen Status
Nr.Datumin Planung/
im Bau
in BetriebstillgelegtVertraulichkeitNetzbetreiber-prüfung
IV.1 Daten zu Gasspeichereinheiten
IV.1.1SpeichernameP
IV.1.2SpeicherartRRNP
IV.1.3maximal nutzbares ArbeitsgasvolumenRNP
IV.1.4maximale EinspeicherleistungR
IV.1.5maximale AusspeicherleistungR
IV.1.6Energy Identification Code für technische Ressourcen (W-EIC)P
IV.2 Daten zu Stromspeichereinheiten
IV.2.1nutzbare SpeicherkapazitätRRNP*8


Nr.Datumin BetriebVertraulichkeit
V.1 Allgemeine Daten
V.1.1Name der technischen LokationP
V.2 Daten zu technischen Stromlokationen
V.2.1 Allgemeine Daten
V.2.1.1SpannungsebeneR
V.2.1.2BilanzierungsgebietR
V.2.1.3NetzanschlusspunktbezeichnungP
V.2.2 Daten zu technischen Stromerzeugungslokationen
V.2.2.1NettoengpassleistungP
V.2.3 Daten zu technischen Stromverbrauchslokationen
V.2.3.1NetzanschlusskapazitätP
V.3 Daten zu technischen Gaslokationen
V.3.1 Allgemeine Daten
V.3.1.1MarktgebietR
V.3.1.2Gasqualität am NetzanschlussP
V.3.1.3NetzanschlusspunktbezeichnungP
V.3.2 Daten zu technischen Gaserzeugungslokationen
V.3.2.1maximale EinspeiseleistungP
V.3.3 Daten zu technischen Gasverbrauchslokationen
V.3.3.1maximale AusspeiseleistungP

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