Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2: Registrierungen
(1) Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren:
(2) Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. ²Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren.
(3) Marktakteure, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, und andere Personen können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.
(1) Folgende Behörden müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren:
(2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.
(1) Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen bei deren Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registrieren. ²Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren.
(2) Die Pflicht zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 entfällt
(3) Betreiber müssen den Beginn von vorläufigen und endgültigen Stilllegungen sowie das Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einheiten gemäß Absatz 5 Satz 1 registrieren.
(4) Betreiber müssen ihre Projekte im Marktstammdatenregister gemäß Absatz 5 registrieren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Stromerzeugungseinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem Bundesrecht bedarf. ²Jedes registrierungspflichtige Projekt muss zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden.
(5) Die Registrierungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 müssen innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des jeweiligen Ereignisses erfolgen. ²Für Registrierungen nach Absatz 4 Satz 1 ist das Ereignis die Bekanntgabe der Zulassung.
(6) EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, stehen EEG-Anlagen und KWK-Anlagen im Sinn dieser Verordnung gleich, soweit die Pflicht zur Registrierung in einer Rechtsverordnung nach § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 33a Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und in einer darauf geschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung bestimmt worden ist.
(1) Änderungen, die die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten betreffen, muss der Verantwortliche innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt im Marktstammdatenregister registrieren.
(2) Sofern die Leistung einer Stromerzeugungseinheit geändert werden soll und hierfür eine Zulassung nach Bundesrecht erforderlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Änderung der Leistung zu registrieren. ²Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassung erfolgen.
Abschnitt 3: Behördliches Verfahren
(1) Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. ²Ein Marktakteur, der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind.
(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist.
(3) Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. ²Insbesondere haben Registrierungen mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1 keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind.
(4) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schriftlich, sofern die Einheit als in Betrieb genommen registriert wurde.
(1) Die Bundesnetzagentur verarbeitet Daten einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist.
(2) Die Bundesnetzagentur löscht den Marktakteur nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung der endgültigen Stilllegung der Einheit, sofern er nicht als Betreiber einer anderen Einheit registriert ist. ²Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage mehr betreibt. ³Die Löschung unterbleibt, wenn der Marktakteur der Löschung widerspricht; in diesem Fall löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf von zwei Jahren unverzüglich den Marktakteur und seine Kontaktdaten, sofern er nicht wieder als Betreiber einer Einheit registriert ist.
(3) Die Bundesnetzagentur löscht Daten, die nicht mehr für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen oder zu energiestatistischen Zwecken erforderlich sind.
(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Register technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 127 vom 23.5.2018, S. 2).
(5) Vor der Löschung von Daten hat die Bundesnetzagentur dem Bundesarchiv eine Kopie des vollständigen Datenbestandes zur Übernahme anzubieten. ²Die Bundesnetzagentur kann dem Bundesarchiv stattdessen regelmäßig eine Ausfertigung der zur Datensicherung hergestellten Kopien anbieten. ³Das Anbietungs- und Abgabeverfahren erfolgt nach § 5 Absatz 3 Satz 5 des Bundesarchivgesetzes.
(1) Die Bundesnetzagentur kann die gespeicherten Daten jederzeit im Rahmen der Registerführung überprüfen. Hierzu kann sie die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten mit den Daten abgleichen, die
(2) Die Bundesnetzagentur kann registrierte Marktakteure verpflichten, die von ihnen eingetragenen Daten zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten einzutragen. ²Sie kann offensichtlich fehlerhafte Daten ohne Mitwirkung der Marktakteure berichtigen, soweit dies möglich ist. ³Die Bundesnetzagentur kann in anderen Fällen Daten ändern, sofern sie die Marktakteure über die beabsichtigte Änderung informiert hat. ⁴Sofern die Bundesnetzagentur nach Satz 3 Änderungen vorgenommen hat, informiert sie die zur Registrierung verpflichteten Marktakteure. ⁵Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Daten verbleibt bei den Marktakteuren.
(3) Die Bundesnetzagentur kann bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Daten im Marktstammdatenregister herzustellen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die
(2) Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. ²Bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind, beginnt die Frist mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur. ³Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. ⁴Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte Überprüfung der Daten durch den Netzbetreiber im Marktstammdatenregister.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(1) Netzbetreiber fassen Einheiten, die miteinander verbunden sind (Konfigurationen), zu folgenden technischen Lokationen zusammen:
(2) Die Netzbetreiber müssen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach § 13 Absatz 1 für jede technische Lokation die Daten eintragen, die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind. ²Ist eine technische Lokation an Netze von mehr als einem Netzbetreiber angeschlossen, so muss jeder dieser Netzbetreiber die Daten eintragen.
(3) Die Bundesnetzagentur weist jeder technischen Lokation eine eindeutige Nummer zu.
Abschnitt 4: Nutzung des Marktstammdatenregisters
(1) Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten werden wie folgt veröffentlicht:
(2) Die Bundesnetzagentur kann von einer Veröffentlichung der Daten zu registrierten Zulassungen absehen, wenn dies für eine effiziente Durchführung von Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erforderlich ist.
(1) Behörden sollen die ihnen zugänglichen Daten des Registers verwenden, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.
(2) Die Bundesnetzagentur soll die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten verwenden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. ²Dies gilt auch für solche Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten.
(3) Die Bundesnetzagentur eröffnet folgenden Behörden auf Anforderung einen Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit die Behörden diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:
(4) Andere als die in Absatz 3 genannten Behörden erhalten auf Anforderung von der Bundesnetzagentur Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden im Einzelfall erforderlich ist. ²Die Bundesnetzagentur muss jede Übermittlung nach Satz 1 dokumentieren und dabei die gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Behörde benennen.
(5) Die Bundesnetzagentur und die Behörden nach Absatz 3 dürfen Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken nach Maßgabe des Artikels 89 der Verordnung (EU) 2016/679 übermitteln. ²Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder sowie des Bundesarchivgesetzes oder der Archivgesetze der Länder bleiben unberührt.
(6) Marktakteure sind berechtigt, die Übermittlung von Daten zu energiestatistischen Zwecken oder zum Vollzug energierechtlicher Bestimmungen an Bundesbehörden zu verweigern, soweit diese Daten bereits im Marktstammdatenregister eingetragen sind. ²Unberührt von Satz 1 bleiben Meldepflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz. Ausgenommen von Satz 1 sind Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).
(7) Die Übermittlung von Daten an Drittländer und internationale Organisationen richtet sich nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(1) Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit
(2) Marktakteure können anderen Marktakteuren und registrierten Behörden Zugang zu sämtlichen Daten im Marktstammdatenregister gewähren, die sie registriert haben.
(3) Netzbetreiber müssen Daten, zu denen ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 gewährt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie die Daten nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach § 13 Absatz 1 benötigen. ²Die Löschpflicht ist entsprechend auf die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und die zuständigen Marktgebietsverantwortlichen anzuwenden.
Abschnitt 5: Meldepflichten und Veröffentlichungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
(1) Betreiber von EEG-Anlagen, für die erstmals die Flexibilitätsprämie nach § 50b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen werden soll, müssen die geplante Inanspruchnahme im Marktstammdatenregister eintragen. ²Die Eintragung darf frühestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erfolgen. ³Diese Frist ist abweichend von § 7 Absatz 1 auch anzuwenden auf die Registrierung einer Erhöhung der installierten Leistung der Anlage, wenn die Leistung zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erhöht wird.
(2) Betreiber von EEG-Anlagen, in denen erstmals ausschließlich Biomethan zur Stromerzeugung eingesetzt wird, um eine Förderung nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung, die für die Anlage nach § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 10 und Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes maßgeblich ist, in Anspruch zu nehmen, müssen die Umstellung als EEG-Anlage innerhalb eines Monats nach der Umstellung im Marktstammdatenregister eintragen.
(3) Wird eine EEG-Anlage, die ausschließlich mit Biomethan betrieben wurde, endgültig stillgelegt, so muss der Anlagenbetreiber bei der Registrierung der Stilllegung erklären, ob er der Nutzung der frei gewordenen Kapazität im Sinn des § 100 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes widerspricht.
(4) Ein Betreiber, der die frei gewordene Kapazität einer stillgelegten Anlage, die ausschließlich mit Biomethan betrieben wurde, nutzen möchte, muss
(5) Betreiber von Solaranlagen müssen bei der Registrierung ihrer Anlage bei deren Inbetriebnahme nach § 5 Absatz 1 angeben, ob sie für den in der Anlage erzeugten Strom Zahlungen des Netzbetreibers nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch nehmen wollen. ²§ 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden.
(6) Die Eintragung der Angabe nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann frühestens im Rahmen der Registrierung nach § 5 Absatz 1 erfolgen. ²§ 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden.
(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf einer von ihr betriebenen Internetseite:
(2) Zur Umsetzung des § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetzagentur die Stilllegungen nach § 18 Absatz 3 gesondert auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, soweit der Nutzung der freigewordenen Kapazität nicht widersprochen wurde. ²Dabei veröffentlicht sie auch die Höhe der installierten Leistung der jeweiligen Anlage, die für den Nachweis nach § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes herangezogen werden kann. ³Die Veröffentlichung muss aktualisiert werden, sobald eine Stilllegung eingetragen worden ist oder ein Netzbetreiber die geplante Nutzung der Kapazität im Sinn des § 18 Absatz 4 angezeigt hat.
Abschnitt 6: Sonstige Bestimmungen
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen dieser Verordnung durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Bedingungen und Spezifikationen zur Nutzung des Marktstammdatenregisters erlassen. ²Insbesondere kann sie Formulare, Formatvorgaben und Registrierungsverfahren verbindlich vorgeben.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Marktakteuren und Behörden über elektronische Schnittstellen Zugang zu den im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten ermöglichen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann für die Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ein bestimmtes Format und ein etabliertes, dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben. ²Das Verschlüsselungsverfahren muss den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechen.
(1) Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. ²Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen.
(2) Ansprüche auf Zahlungen für Strom aus Solaranlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz werden darüber hinaus nur fällig, wenn die Betreiber gemäß § 18 Absatz 5 bei der Registrierung angegeben haben, dass sie Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für den in der Anlage erzeugten Strom erhalten wollen. ²Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen.
(3) § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Die Bundesnetzagentur gibt den Start des Webportals zum Marktstammdatenregister auf ihrer Internetseite und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt. ²§ 8 Absatz 1 Satz 1 ist erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
(2) Registrierungen von Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen und Projekten, die innerhalb von 24 Monaten nach dem Start des Webportals vorgenommen werden, gelten abweichend von § 3 Absatz 2 und von § 5 Absatz 5 als rechtzeitig. Hiervon ausgenommen sind die Registrierungen von
(3) Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 betragen die Fristen für die Übermittlungen der Prüfergebnisse und die Eintragungen der Daten zu den technischen Lokationen sechs Monate nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur, wenn die Aufforderung innerhalb der ersten 24 Monate nach dem Start des Webportals erfolgt. ²Hiervon ausgenommen sind Prüfungen von Daten zu Anlagen, die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten, deren Höhe durch Ausschreibungen ermittelt wird.
(4) Netzbetreiber müssen Betreiber von EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen sind, vor dem Start des Webportals in Betrieb genommen worden sind und Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten oder erhalten haben und noch nicht im Marktstammdatenregister registriert sind, schriftlich darüber informieren, dass die Betreiber sich und ihre Einheiten und Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren müssen; dabei ist auf die Rechtsfolgen des § 23 Absatz 1 hinzuweisen. ²Die Informationen und Hinweise sind innerhalb von 18 Monaten nach dem Start des Webportals zu übermitteln.Sie sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularen erfolgen. ³Die Bundesnetzagentur stellt die entsprechenden Formulare bereit und veröffentlicht sie im Internet.
(5) Das Recht auf Verweigerung der Datenübermittlung nach § 16 Absatz 6 darf frühestens 24 Monate nach dem Start des Webportals geltend gemacht werden.
(6) § 23 Absatz 1 ist auf Einheiten, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, bis zum Ablauf von 24 Monaten nach dem Start des Webportals nicht anzuwenden. ²§ 23 Absatz 2 ist nicht auf Einheiten anzuwenden, die vor dem Start des Webportals in Betrieb genommen werden.
Abkürzung | Bedeutung |
P | Pflichtangabe |
R | Voraussetzung für die Registrierung |
A | automatische Eintragung durch das System |
NP | Netzbetreiberprüfung |
V | vertraulich |
V*1 | vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a (Einheiten ≤ 30 kW) |
V*2 | vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) |
V*3 | vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (natürliche Person) |
*4 | bei natürlichen Personen |
*5 | bei Personen, die keine natürlichen Personen sind |
*6 | bei Anlagenbetreibern |
*7 | bei Netzbetreibern |
*8 | bei Einheiten mit Inbetriebnahme nach dem 30. Juni 2017 |
*9 | bei Einheiten mit Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017 |
*10 | ab einer Nettonennleistung von 10 MW |
*11 | ab einer Nettonennleistung von 100 kW |
*12 | bei Anschluss an Hoch- und Höchstspannung |
*13 | bei Pumpspeichern |
WI | Windenergie |
SO | solare Strahlungsenergie |
BI | Biomasse |
WA | Wasserkraft |
VE | Verbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen |
SSP | Stromspeicher |
GSP | Gasspeicher |
GS | Geothermie, Solarthermie und Strom aus Grubengas oder Klärschlamm |
KE | Kernenergie |
Nr. | Datum | Art der Angabe | Vertraulichkeit | Netzbetreiberprüfung |
I.1 Allgemeine Daten | ||||
I.1.1 | Name des Marktakteurs | R | V*3 | NP*6 |
I.1.2 | Adressdaten | R | V*3 | NP*6 |
I.1.3 | Region auf NUTS-II-Ebene | A*6 | V*3 | |
I.1.4 | Rechtsform | R*5 | NP*6 | |
I.1.5 | Eintrag in ein Register (z. B. Handelsregister) | R*5 | ||
I.1.6 | Registergericht und Register-Nummer | P*5 | ||
I.1.7 | Geburtsdatum | R*4 | V*3 | |
I.1.8 | Tätigkeitsbeginn | R*7 | ||
I.1.9 | Tätigkeitsende | R | V*3 | |
I.1.10 | Betriebsnummer der Bundesnetzagentur | R | V*3 | |
I.1.11 | Marktpartneridentifikationsnummer | P | V*3 | |
I.1.12 | ACER-Code | P | V*3 | |
I.1.13 | Umsatzsteueridentifikationsnummer | P | V*3 | |
I.1.14 | Kontaktdaten des Ansprechpartners für die Bundesnetzagentur und Anschlussnetzbetreiber | R | V | |
I.1.15 | Registrierungsdatum | A | V*3 | |
I.2 Zusätzliche Daten zu Anlagenbetreibern | ||||
I.2.1 | Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen | P*5 | ||
I.2.2 | ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit außer Einkünften aus Anlagenbetrieb | P*4 | V*3 | |
I.2.3 | Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe | P | V*3 | |
I.3 Zusätzliche Daten zu Stromlieferanten | ||||
I.3.1 | Direktvermarktungsunternehmen | R | V*3 | |
I.3.2 | Stromgroßhändler | R | V*3 | |
I.3.3 | Belieferung von Letztverbrauchern | R | V*3 | |
I.3.4 | Belieferung von Haushaltskunden mit Strom | R | V*3 | |
I.4 Zusätzliche Daten zu Gastransportkunden | ||||
I.4.1 | Gasgroßhändler | R | V*3 | |
I.4.2 | Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant) | R | V*3 | |
I.4.3 | Belieferung von Haushaltskunden mit Gas | R | V*3 | |
I.5 Zusätzliche Daten zu Strom- und Gasnetzbetreibern | ||||
I.5.1 Allgemeine Daten | ||||
I.5.1.1 | geschlossenes Verteilernetz | R | ||
I.5.1.2 | Bundesländer | P | ||
I.5.1.3 | mehr als 100 000 angeschlossene Kunden | R | ||
I.5.2 Zusätzliche Daten zu Stromnetzbetreibern | ||||
I.5.2.1 | Bilanzierungsgebiete | P | ||
I.5.2.2 Zusätzliche Daten zu Bilanzierungsgebieten | ||||
I.5.2.2.1 | Bezeichnung | P | ||
I.5.2.2.2 | Energy Identification Code für Gebiete (Y-EIC) | R | ||
I.5.2.2.3 | Regelzone | R | ||
I.5.3 Daten zu Gasnetzbetreibern | ||||
I.5.3.1 | Marktgebiet | R |
Nr. | Datum | I | II | III | IV | V | Abweichungen bei Registrierungspflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung |
Art der Angabe in den verschiedenen Status | |||||||
in Planung/ im Bau | in Betrieb | stillgelegt | Vertraulichkeit | Netzbetreiberprüfung | |||
II.1 Daten zur Stromerzeugungseinheit | |||||||
II.1.1 Allgemeine Daten | |||||||
II.1.1.1 | Name der Einheit | R | R | ||||
II.1.1.2 | Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke) | R | R | V*1 | NP | ||
II.1.1.3 | Standort der Einheit (geografisch) | R | R | V*1 | |||
II.1.1.4 | Energy Identification Code für technische Ressource (W-EIC) | P*11 | |||||
II.1.1.5 | Kraftwerksnummer Bundesnetzagentur | P*10 | |||||
II.1.1.6 | geplantes Inbetriebnahmedatum | R | |||||
II.1.1.7 | Inbetriebnahmedatum | R | NP | ||||
II.1.1.8 | Bruttoleistung | R | R | NP | WI: [I]: P, [II]: P. BI, GS: [V]: NP*8. KE: [I]: /. | ||
II.1.1.9 | Nettonennleistung | P | R | NP | WI: [I]: R. SO: [II]: A. SO: [V]: NP*8. WA: [V]: NP*8. SP: [V]: NP*8. KE: [I]: /. | ||
II.1.1.10 | Schwarzstartfähigkeit | P*12 | V*2 | NP | |||
II.1.1.11 | Inselbetriebsfähigkeit | P*12 | V*2 | NP | |||
II.1.1.12 | Präqualifikation Regelleistung | P*11 | V*2 | ||||
II.1.1.13 | Fernsteuerbarkeit durch Netzbetreiber, Direktvermarkter und Dritte | P | NP | ||||
II.1.1.14 | Art der Einspeisung | P | |||||
II.1.1.15 | Technologie der Stromerzeugung | R | WI: [I]: P, [II]: P. SO: /. BI: [I]: P. GS: [II]: P. | ||||
II.1.1.16 | Energieträger | R | R | NP | |||
II.1.1.17 | Hauptbrennstoff | R | R | WI: [I]: /, [II]: /. SO: [I]: /, [II]: /. BI: [I]: /. | |||
II.1.1.18 | Grenzkraftwerk | WA: [II]: P*11. VE: [II]: P*11. SSP: [II]: P*11*13 | |||||
II.1.1.19 | Datum der endgültigen Stilllegung | R | NP | ||||
II.1.1.20 | Einsatzverantwortlicher | P*10 | |||||
II.1.1.21 | Anschlussnetzbetreiber | R | NP | ||||
II.1.1.22 | vom Anschlussnetzbetreiber vergebene Identifikationsnummer | P | |||||
II.1.1.23 | MaStR-Nummer des Anlagenbetreibers | A | A | ||||
II.1.1.24 | Registrierungsdatum | A | A | ||||
II.1.1.25 | Anlage nach dem EEG 2017 | R | VE: [II] | ||||
II.1.2 Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur bei Projekten und Neueinheiten) | |||||||
II.1.2.1 | Art der Genehmigung | R | P | ||||
II.1.2.2 | Genehmigungsdatum | R | P | ||||
II.1.2.3 | Genehmigungsbehörde | R | P | ||||
II.1.2.4 | Aktenzeichen der Genehmigung gemäß Genehmigungsbehörde | P | P | ||||
II.1.2.5 | Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen werden muss | P | P | ||||
II.1.2.6 | Wasserrechtsnummer | WA: [I]: P, [II]: P. | |||||
II.1.2.7 | Ablaufdatum der Wasserrechtsgenehmigung | WA: [I]: P, [II]: P. | |||||
II.1.2.8 | Registrierungsdatum | A | A | A | |||
II.1.3 Zusätzliche Daten zu Verbrennungsenergie-Einheiten | |||||||
II.1.3.1 | Name des Kraftwerks | P*10 | P*10 | ||||
II.1.3.2 | Name des Kraftwerksblocks | P*10 | P*10 | ||||
II.1.3.3 | Datum des Baubeginns | P*10 | |||||
II.1.3.4 | Steigerung der Nettonennleistung durch Kombibetrieb | P*11 | NP | ||||
II.1.3.5 | MaStR-Nummern der SEE, die mit der SEE im Kombibetrieb verbunden sind | P*11 | |||||
II.1.3.6 | weiterer Hauptbrennstoff | P | |||||
II.1.3.7 | Datum des Beginns der gesetzlichen Hinderung an der Stilllegung (Netzreserve) | P*11 | |||||
II.1.3.8 | Datum Übergang in die Sicherheitsbereitschaft | P | nur bei Braunkohle | ||||
II.1.3.9 | Datum des Beginns der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung | P | |||||
II.1.3.10 | Datum der Beendigung der vorläufigen Stilllegung | P | |||||
II.1.3.11 | Verwendung als Notstromaggregat | R | |||||
II.1.3.12 | KWK-Anlage | R | |||||
II.1.4 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Notstromaggregaten | |||||||
II.1.4.1 | Einsatzort | P | |||||
II.1.5 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Einheiten | |||||||
II.1.5.1 | Biomasseart (Brennstoff) | A | NP | ||||
II.1.5.2 | KWK-Anlage | ||||||
II.1.6 Zusätzliche Daten Solareinheiten (ohne Solarthermie) | |||||||
II.1.6.1 Allgemeine Daten | |||||||
II.1.6.1.1 | Lage (Art des Errichtungsorts) | R | R | NP | |||
II.1.6.1.2 | Wechselrichterleistung | P | R | NP*8 | |||
II.1.6.1.3 | gemeinsamer Wechselrichter mit Stromspeicher | P | |||||
II.1.6.1.4 | Anzahl der Module | P | |||||
II.1.6.1.5 | Hauptausrichtung | P | |||||
II.1.6.1.6 | Neigungswinkel der Hauptausrichtung | P | |||||
II.1.6.1.7 | Nebenausrichtung | P | |||||
II.1.6.1.8 | Neigungswinkel der Nebenausrichtung | P | |||||
II.1.6.1.9 | Leistungsbegrenzung | P | |||||
II.1.6.2 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen | |||||||
II.1.6.2.1 | in Anspruch genommene Fläche | P | |||||
II.1.6.2.2 | in Anspruch genommene Ackerfläche | P | |||||
II.1.6.2.3 | Art der Fläche | P | |||||
II.1.6.3 Zusätzliche Daten zu Einheiten in baulichen Anlagen (Gebäude und Fassade) | |||||||
II.1.6.3.1 | Nutzung des Gebäudes | P | |||||
II.1.7 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Einheiten | |||||||
II.1.7.1 Allgemeine Daten | |||||||
II.1.7.1.1 | an Land oder auf See | R | R | NP | |||
II.1.7.1.2 | Name des Windparks | P | P | ||||
II.1.7.1.3 | (Naben)-Höhe | P | P | ||||
II.1.7.1.4 | Rotordurchmesser | P | P | ||||
II.1.7.1.5 | Angaben zu Auflagen zu Abschaltungen oder Leistungsbegrenzungen | P | |||||
II.1.7.1.6 | Hersteller | P | NP*8 | ||||
II.1.7.1.7 | Typenbezeichnung | P | |||||
II.1.7.1.8 | Rotorblattenteisungssystem | P | |||||
II.1.7.2 Zusätzliche Daten zu Wind auf See | |||||||
II.1.7.2.1 | Nordsee oder Ostsee | R | R | ||||
II.1.7.2.2 | Wassertiefe | P | |||||
II.1.7.2.3 | Küstenentfernung | P | |||||
II.1.8 Zusätzliche Daten zu Wasserkraft-Einheiten | |||||||
II.1.8.1 | Name des Kraftwerks | P*10 | P*10 | ||||
II.1.8.2 | Art des Zuflusses | P | nur bei Laufwasser | ||||
II.1.8.3 | Datum des Beginns der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung | P | |||||
II.1.8.4 | Datum der Beendigung der vorläufigen Stilllegung | P | |||||
II.1.9 Zusätzliche Daten zu Speichereinheiten | |||||||
II.1.9.1 Zusätzliche Daten zu Batterien | |||||||
II.1.9.1.1 | Wechselrichterleistung | P | R | NP*8 | |||
II.1.9.1.2 | Batterietechnologie | R | |||||
II.1.9.1.3 | AC- oder DC- gekoppeltes System | P | |||||
II.1.9.1.4 | Verwendung als Notstromaggregat | R | |||||
II.1.9.2 Zusätzliche Daten zu Pumpspeichern | |||||||
II.1.9.2.1 | Pumpspeicher mit oder ohne natürlichen Zufluss | R | |||||
II.1.9.2.2 | Leistungsaufnahme im Pumpbetrieb | P | |||||
II.1.9.2.3 | kontinuierliche Regelbarkeit im Pumpbetrieb | P | |||||
II.1.10 Zusätzliche Daten zu Kernenergie-Einheiten | |||||||
II.1.10.1 | Name des Kraftwerks | P*10 | P*10 | ||||
II.1.10.2 | Name des Kraftwerksblocks | P*10 | P*10 | ||||
II.2 Daten zu EEG-Anlagen | |||||||
II.2.1 Allgemeine Daten | |||||||
II.2.1.1 | EEG-Anlagenschlüssel | P | NP | ||||
II.2.1.2 | installierte Leistung | R | NP | ||||
II.2.1.3 | Inbetriebnahmedatum nach EEG 2017 | R | NP | ||||
II.2.1.4 | Nummer aus Anlagenregister oder PV-Melderegister | P*9 | |||||
II.2.1.5 | Registrierungsdatum | A | A | A | |||
II.2.2 Zusätzliche Daten bei Teilnahme an Ausschreibung nach dem EEG 2017 | |||||||
II.2.2.1 | Zuschlagsnummer | P | |||||
II.2.2.2 | zugeordnete Gebotsmengen | SO: [II],: P. | |||||
II.2.3 Zusätzliche Daten zu Solaranlagen | |||||||
II.2.3.1 | beabsichtigte Inanspruchnahme von Zahlungen nach § 19 Absatz 1 EEG 2017 | R | R | NP | |||
II.2.3.2 | Datum nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017 | NP | nur bei Solaranlagen auf baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade) | ||||
II.2.3.3 | Registrierungsdatum Mieterstromzuschlag | A | nur bei Solaranlagen auf baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade) | ||||
II.2.4 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Anlagen | |||||||
II.2.4.1 | ausschließliche Verwendung von Biomasse nach Biomasseverordnung | P | |||||
II.2.4.2 Zusätzliche Daten bei Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie von Biogasanlagen | |||||||
II.2.4.2.1 | Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie | P | NP | ||||
II.2.4.2.2 | Datum der erstmaligen Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie | P | NP | ||||
II.2.4.2.3 | Datum der Leistungserhöhung | P | |||||
II.2.4.2.4 | Umfang der Leistungserhöhung | P | |||||
II.2.4.3 Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse | |||||||
II.2.4.3.1 | Höchstbemessungsleistung | P | NP | Nur bei EEG-Inbetriebnahmedatum vor 1.8.2014 | |||
II.2.4.4 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas (vor Ort verstromt) | |||||||
II.2.4.4.1 | Gaserzeugungskapazität | P | |||||
II.2.4.5 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan | |||||||
II.2.4.5.1 | Datum des erstmaligen ausschließlichen Einsatzes von Biomethan | P | |||||
II.2.5 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Anlagen | |||||||
II.2.5.1 | Pilotwindanlage | P | |||||
II.2.5.2 | Prototypanlage | P | |||||
II.2.5.3 | Verhältnis der Ertragseinschätzung zum Referenzertrag nach Ertragsgutachten | P | |||||
II.2.5.4 | Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von fünf Jahren | P | |||||
II.2.5.5 | Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von zehn Jahren | P | |||||
II.2.5.6 | Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von 15 Jahren | P | |||||
II.2.6 Zusätzliche Daten zu Ertüchtigungsmaßnahmen an Wasserkraft-Anlagen | |||||||
II.2.6.1 | Art der Ertüchtigung | P | |||||
II.2.6.2 | Datum der Ertüchtigungsmaßnahme | P | |||||
II.2.6.3 | prozentuale Erhöhung des Leistungsvermögens | P | |||||
II.2.6.4 | zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahme | P | |||||
II.3 Daten zu KWK-Anlagen | |||||||
II.3.1 Allgemeine Daten | |||||||
II.3.1.1 | thermische Nutzleistung | R | |||||
II.3.1.2 | elektrische KWK-Leistung | R | |||||
II.3.1.3 | Inbetriebnahmedatum | R | |||||
II.3.1.4 | Registrierungsdatum | A | A | A | |||
II.3.2 Zusätzliche Angaben bei Teilnahme an Ausschreibung | |||||||
II.3.2.1 | Zuschlagsnummer | P |
Nr. | Datum | Art der Angabe in den verschiedenen Status | Abweichungen bei Registrierungspflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung | |||
in Planung/ im Bau | in Betrieb | stillgelegt | Vertraulich | Netzbetreiber-prüfung | ||
III.1 Allgemeine Daten | ||||||
III.1.1 | Name der Einheit | R | R | |||
III.1.2 | Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke) | R | R | V*1 | NP | |
III.1.3 | Standort der Einheit (geografisch) | R | V*1 | |||
III.1.4 | geplantes Inbetriebnahmedatum | R | ||||
III.1.5 | Inbetriebnahmedatum | R | NP | |||
III.1.6 | Datum der endgültigen Stilllegung | R | NP | |||
III.1.7 | Netzbetreiber | R | NP | |||
III.1.8 | vom Anschlussnetzbetreiber vergebene Identifikationsnummer | R | ||||
III.1.9 | Registrierungsdatum | A | A | A | ||
III.2 Daten zu Stromverbrauchseinheiten | ||||||
III.2.1 | Anzahl angeschlossener Stromverbrauchseinheiten > 50 MW | P | ||||
III.2.2 | Einsatzverantwortlicher | P | wenn angeschlossene Stromverbrauchseinheiten > 50 MW vorhanden sind | |||
III.2.3 | Art der präqualifizierten Leistung zur Teilnahme als abschaltbare Last gemäß AbLaV | P | ||||
III.2.4 | Anteil beeinflussbarer Last | P | ||||
III.3 Daten zu Gaserzeugungseinheiten | ||||||
III.3.1 | Technologie | R | R | NP | ||
III.3.2 | Erzeugungsleistung | R | R | NP | ||
III.4 Daten zu Gasverbrauchseinheiten | ||||||
III.4.1 | Gasverbrauch für Stromerzeugung | R | ||||
III.4.2 | maximale Gasbezugsleistung zur Stromerzeugung | R | nur bei gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten | |||
III.4.3 | MaStR-Nummern der gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten | P | P | nur bei gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten |
Art der Angabe in den verschiedenen Status | ||||||
Nr. | Datum | in Planung/ im Bau | in Betrieb | stillgelegt | Vertraulichkeit | Netzbetreiber-prüfung |
IV.1 Daten zu Gasspeichereinheiten | ||||||
IV.1.1 | Speichername | P | ||||
IV.1.2 | Speicherart | R | R | NP | ||
IV.1.3 | maximal nutzbares Arbeitsgasvolumen | R | NP | |||
IV.1.4 | maximale Einspeicherleistung | R | ||||
IV.1.5 | maximale Ausspeicherleistung | R | ||||
IV.1.6 | Energy Identification Code für technische Ressourcen (W-EIC) | P | ||||
IV.2 Daten zu Stromspeichereinheiten | ||||||
IV.2.1 | nutzbare Speicherkapazität | R | R | NP*8 |
Nr. | Datum | in Betrieb | Vertraulichkeit |
V.1 Allgemeine Daten | |||
V.1.1 | Name der technischen Lokation | P | |
V.2 Daten zu technischen Stromlokationen | |||
V.2.1 Allgemeine Daten | |||
V.2.1.1 | Spannungsebene | R | |
V.2.1.2 | Bilanzierungsgebiet | R | |
V.2.1.3 | Netzanschlusspunktbezeichnung | P | |
V.2.2 Daten zu technischen Stromerzeugungslokationen | |||
V.2.2.1 | Nettoengpassleistung | P | |
V.2.3 Daten zu technischen Stromverbrauchslokationen | |||
V.2.3.1 | Netzanschlusskapazität | P | |
V.3 Daten zu technischen Gaslokationen | |||
V.3.1 Allgemeine Daten | |||
V.3.1.1 | Marktgebiet | R | |
V.3.1.2 | Gasqualität am Netzanschluss | P | |
V.3.1.3 | Netzanschlusspunktbezeichnung | P | |
V.3.2 Daten zu technischen Gaserzeugungslokationen | |||
V.3.2.1 | maximale Einspeiseleistung | P | |
V.3.3 Daten zu technischen Gasverbrauchslokationen | |||
V.3.3.1 | maximale Ausspeiseleistung | P |
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