Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen
(1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 2 des Mautsystemgesetzes durch ein Zertifikat einer nach dem Akkreditierungsstellengesetz akkreditierten Stelle nachzuweisen.
(2) Die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems soll nach DIN EN ISO 9001, Ausgabe November 2015 erfolgen. ²Erfolgt die Zertifizierung nicht nach der genannten Norm, hat der Antragsteller die Gleichwertigkeit der Zertifizierung durch eine von der akkreditierten Stelle ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Die Zertifizierung muss ab dem Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens 18 Monate gültig sein. ²Das Zertifikat oder die Bestätigung ist als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen.
(1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes nachzuweisen durch
(2) Die EG-Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist vom Hersteller der Interoperabilitätskomponenten, dem Antragsteller oder einem Bevollmächtigten nach Maßgabe der Nummer 1 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG und nach Maßgabe des Verfahrens aus den Modulen des Beschlusses Nummer 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) zu erstellen. ²Der Inhalt der EG-Konformitätserklärung muss die Vorgaben der Nummer 3 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG erfüllen.
(3) Die EG-Konformitätserklärungen müssen in derselben Sprache abgefasst sein wie die Betriebsanleitungen der jeweiligen Interoperabilitätskomponente. ²Sind die EG-Konformitätserklärungen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorzulegen.
(4) EG-Konformitätserklärungen und EG-Zertifikate nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b müssen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens 24 Monate gültig sein.
(1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 4 des Mautsystemgesetzes ist erfüllt, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung mindestens ein Jahr Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Mauterhebung oder in einem vergleichbaren bedeutsamen Bereich,
erbracht hat. ²Zu einem vergleichbaren bedeutsamen Bereich sind zu zählen insbesondere Tätigkeiten von Banken, Versicherungen, Telekommunikationsbetreibern, Versorgungsunternehmen und der Betrieb umfangreicher Informations- oder Telematiksysteme.
(2) Ist ein Antragsteller weniger als zwei Jahre im Handelsregister eingetragen, kann die Voraussetzung des § 5 Nummer 4 des Mautsystemgesetzes auch erfüllt sein, wenn verbundene Unternehmen Dienstleistungen nach Absatz 1 erbracht haben. ²Das Gleiche gilt bei der Hinzuziehung externen Sachverstandes Dritter.
(3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 4 des Mautsystemgesetzes durch mindestens eine Eigenerklärung nachzuweisen, aus der Inhalt und Zeitraum der ausgeübten Tätigkeit nach Absatz 1 hervorgehen. ²In den Fällen des Absatzes 2 ist in der Eigenerklärung auch darzulegen, in welcher Form und in welchen Bereichen die Erfahrung dem Antragsteller zur Verfügung gestellt wird.
(1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes ist erfüllt, wenn der Antragsteller über die nach seinem Geschäftsmodell erforderlichen finanziellen Mittel zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes der mautdienstbezogenen Leistungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt.
(2) Der Antragsteller kann sich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit verbundener Unternehmen berufen. ²In diesem Fall hat der Antragsteller nachzuweisen, dass ihm die nach Satz 1 erforderlichen Mittel dauerhaft und verbindlich zur Verfügung stehen. ³Dies kann unter anderem durch die Vorlage von Verträgen oder entsprechender Verpflichtungserklärungen des Unternehmens oder der anderen verbundenen Unternehmen erfolgen.
(3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes durch das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Das Gutachten muss auf der Grundlage des Geschäftsmodells des Antragstellers zumindest die folgenden Kriterien als geprüft ausweisen:
(4) Das Gutachten nach Absatz 3 darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein und ist als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen.
(5) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr zusätzlich die dem Gutachten zugrunde liegenden Unterlagen, insbesondere über das Geschäftsmodell, vorzulegen.
(1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes durch einen Risikomanagementplan und das Ergebnis eines Audits dieses Risikomanagementplans nachzuweisen.
(2) Der Risikomanagementplan nach Absatz 1 muss mindestens Angaben zu den folgenden Risiken und die zu ihrer Behebung erforderlichen Minderungsmaßnahmen enthalten:
(3) Der Risikomanagementplan und das Audit sind als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen. ²Der Risikomanagementplan darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
(1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes ist insbesondere nicht erfüllt, wenn
(2) Eine für die Führung der Geschäfte des Antragstellers bestellte Person gilt insbesondere nicht als zuverlässig, wenn sie in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wegen Betrugs, Subventionsbetrugs, Bestechung, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Untreue, Korruption, Mitwirkung in oder Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie Mitwirkung in oder Bildung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist.
(3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes nachzuweisen durch
(4) Die Unterlagen nach Absatz 3 dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein und sind als Originaldokumente oder als amtlich beglaubigte Kopien der Originaldokumente vorzulegen.
(1) Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes werden vom Bundesamt für Güterverkehr Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage.
(3) Für öffentliche Leistungen nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurden, werden vom Bundesamt für Güterverkehr Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben, soweit bei den öffentlichen Leistungen unter Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten ist.
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige öffentliche Leistung | Gebühr in Euro |
1 | Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes | 1 400 bis 10 000 |
2 | Jährliche Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes | 770 bis 5 840 |
3 | Für unter den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführte öffentliche Leistungen können Gebühren erhoben werden in Höhe von | bis zu 500 |
4 | Ablehnung eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde | bis zu 75 Prozent der Gebühr für die Vornahme der öffentlichen Leistung |
5 | Rücknahme eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 Prozent der Gebühr für die Vornahme der öffentlichen Leistung |
6 | Widerruf oder Rücknahme der Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zur Höhe der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr |
7 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist | bis zur Höhe der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr |
8 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 7 |
9 | Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet | bis zu 30 Prozent des streitigen Betrages |
© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de