Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(1) Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig.
(2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt worden ist, oder
(3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.