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Europäische Menschenrechtskonvention

Europäische Menschenrechtskonvention

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

  • Abschnitt II Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Art. 42 Urteile der Kammern

Urteile der Kammern werden nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.