Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Ein Ausschuss kann durch einstimmigen Beschluss eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. ²Die Entscheidung ist endgültig.