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Europäische Menschenrechtskonvention

Europäische Menschenrechtskonvention

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

  • Abschnitt II Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Art. 26 Plenum des Gerichtshofs

Das Plenum des Gerichtshofs

a)
wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig,
b)
bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum,
c)
wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig,
d)
beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und
e)
wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler.