Art. 26 Plenum des Gerichtshofs
Das Plenum des Gerichtshofs
- a)
- wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig,
- b)
- bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum,
- c)
- wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig,
- d)
- beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und
- e)
- wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler.