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Europäische Menschenrechtskonvention

Europäische Menschenrechtskonvention

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

  • Abschnitt II Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Art. 25 Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter

Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden. ²Der Gerichtshof wird durch wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt.