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MPAV

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Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten

§ 1 Verschreibungspflicht

(1) Medizinprodukte, die nach der Zweckbestimmung nach § 3 Nummer 10 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind und

1.
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die der Verschreibungspflicht nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung unterliegen oder auf die solche Stoffe aufgetragen sind, oder
2.
in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgefĂĽhrt sind,
dĂĽrfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung an andere Personen als Ă„rzte und Zahnärzte abgegeben werden (verschreibungspflichtige Medizinprodukte). ²Satz 1 gilt nicht, soweit ein verschreibungspflichtiges Medizinprodukt an andere Hersteller von Medizinprodukten oder deren Bevollmächtigte oder Händler von Medizinprodukten abgegeben wird.

(2) Die Verschreibung muss enthalten:

1.
Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,
2.
Datum der Ausfertigung,
3.
Namen, Vornamen sowie Geburtsdatum der Person, fĂĽr die das Medizinprodukt bestimmt ist,
4.
Bezeichnung des Medizinprodukts sowie bei Sonderanfertigungen die spezifischen Auslegungsmerkmale, nach denen dieses Produkt eigens angefertigt werden soll,
5.
abzugebende Menge oder gegebenenfalls MaĂźe des verschriebenen Medizinproduktes,
6.
bei Medizinprodukten, die in der Apotheke hergestellt werden sollen, eine Gebrauchsanweisung, soweit diese nach § 7 des Medizinproduktegesetzes vorgeschrieben ist,
7.
die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur.

(3) Den aus Deutschland stammenden ärztlichen und zahnärztlichen Verschreibungen fĂĽr Medizinprodukte, die rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, sind entsprechende Verschreibungen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus den Vertragsstaaten des Abkommens ĂĽber den Europäischen Wirtschaftsraum und aus der Schweiz gleichgestellt, sofern die Verschreibungen die Angaben nach Absatz 2 aufweisen und dadurch ihre Authentizität und ihre Ausstellung durch eine dazu berechtigte ärztliche oder zahnärztliche Person nachweisen.

(4) Eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung, die zu dem Zweck ausgestellt wird, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens ĂĽber den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eingelöst zu werden, muss enthalten:

1.
Namen, Vornamen sowie Geburtsdatum der Person, fĂĽr die das Medizinprodukt bestimmt ist,
2.
Datum der Ausfertigung,
3.
Namen, Vornamen sowie eine die berufliche Qualifikation erkennen lassende Berufsbezeichnung der verschreibenden ärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person),
4.
Anschrift der verschreibenden Person einschließlich der Bezeichnung des Mitgliedstaates, ihrer Telefon- oder Telefaxnummer unter Angabe der Ländervorwahl und ihrer E-Mail-Adresse,
5.
handschriftliche oder digitale Unterschrift der verschreibenden Person je nach Medium der Verschreibung,
6.
gebräuchliche Bezeichnung des Medizinproduktes.

§ 2 Apothekenpflicht

Medizinprodukte
1.
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2.
im Sinne des § 3 Nummer 2 des Medizinproduktegesetzes, die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind, soweit sie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die nach der Verordnung ĂĽber apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig sind, oder
3.
die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgefĂĽhrt sind,
dürfen berufs- und gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Medizinprodukte).

§ 3 Sonstige Abgabebeschränkungen

(1) Die Abgabestelle muss die betrieblichen Voraussetzungen fĂĽr eine sachgerechte Lagerung der vorrätig gehaltenen Medizinprodukte erfĂĽllen. ²Eine Abgabe von Medizinprodukten, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, darf nur an Fachkreise nach § 3 Nummer 17 des Medizinproduktegesetzes erfolgen, es sei denn, eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung wird vorgelegt. ³Die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung ĂĽber das Inverkehrbringen und die Lagerung von Medizinprodukten bleiben unberĂĽhrt.

(2) Die Abgabestelle muss bei Bedarf eine fachliche Beratung gewährleisten fĂĽr Medizinprodukte, die

1.
verschreibungspflichtig, aber nicht apothekenpflichtig sind,
2.
zur Anwendung durch Laien angeboten werden und nicht der Klasse I nach den Klassifizierungsregeln des Anhangs IX der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 ĂĽber Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist, angehören oder die
3.
In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung sind.
²Dies gilt nicht bei einer Abgabe an Fachkreise nach § 3 Nummer 17 des Medizinproduktegesetzes.

(3) Die Sachkenntnis zur fachlichen Beratung wird bei Ă„rzten, Zahnärzten, Medizinprodukteberatern nach § 31 des Medizinproduktegesetzes, Drogisten, Gesundheitshandwerkern gemäß Anlage A Nummer 33 bis 37 der Handwerksordnung und bei Leistungserbringern, die nachweislich die Anforderungen des § 126 Absatz 1 Satz 2 des FĂĽnften Buches Sozialgesetzbuch erfĂĽllen, fĂĽr die jeweils von ihrer Ausbildung erfassten Gruppen von Medizinprodukten vorausgesetzt.

(4) In-vitro-Diagnostika, die fĂĽr den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers fĂĽr die Feststellung einer in § 24 Satz 1 oder Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 24 Satz 1 oder Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger bestimmt sind, dĂĽrfen nur abgegeben werden an:

1.
Ă„rzte,
2.
ambulante und stationäre Einrichtungen im Gesundheitswesen, Großhandel und Apotheken,
3.
Gesundheitsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
4.
Blutspendedienste, pharmazeutische Unternehmen,
5.
Beratungs- und Testeinrichtungen für besonders gefährdete Personengruppen, in denen Tests unter ärztlicher Aufsicht angeboten werden.
²Davon ausgenommen sind die in Anlage 3 aufgefĂĽhrten In-vitro-Diagnostika.

(5) Das Robert Koch-Institut kann befristete Ausnahmen von Absatz 4 zulassen, wenn dies aus GrĂĽnden der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. ²Zugelassene Ausnahmen gibt das Robert Koch-Institut auf seinen Internetseiten sowie im Bundesanzeiger bekannt.

§ 4 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 41 Nummer 6 des Medizinproduktegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Medizinprodukt abgibt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 42 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 16 des Medizinproduktegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 ein Medizinprodukt in den Verkehr bringt oder
2.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 ein Medizinprodukt abgibt.

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)


–: Oral zu applizierende Sättigungspräparate auf Cellulosebasis mit definiert vorgegebener Geometrie – zur Behandlung des Übergewichts und zur Gewichtskontrolle –

Anlage 2 (zu § 2 Nummer 3)


–: Hämodialysekonzentrate

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 4)



–: In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis einer HIV-Infektion bestimmt sind

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