(1) Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm an Landeplätzen, auf denen nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes im vorausgegangenen Kalenderjahr 15 000 oder mehr Flugbewegungen (Starts und Landungen) von Flugzeugen, Motorseglern und Drehflüglern stattgefunden haben, sind Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern bis zu 9 000 kg höchstzulässiger Startmasse untersagt:
(2) Starts und Landungen von Flügen, die über den Flugplatzverkehr nach Artikel 2 Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung hinausführen, sind während der Ruhezeiten nach Absatz 1 zulässig, wenn für das propellergetriebene Flugzeug oder den Motorsegler ein Lärmzeugnis oder eine dem Lärmzeugnis entsprechende Urkunde des Staates erteilt ist, in dem das Luftfahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. ²Im Falle eines Starts gilt dies nur, wenn das Luftfahrzeug nicht vor Ablauf von 60 Minuten zum Startflugplatz zurückkehrt; diese Einschränkung gilt nicht, wenn das Luftfahrzeug aus Gründen der sicheren Flugdurchführung vorzeitig zurückkehren muß. ³Nicht im Inland erteilte Lärmzeugnisse oder die ihnen entsprechenden Urkunden werden als gültig anerkannt, wenn aus ihnen die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach Anlage 1 ersichtlich ist.
(1) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können, soweit zusätzliche Einschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlich sind,
(2) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen von den zeitlichen Einschränkungen nach § 1 erteilen für Flüge:
(3) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können Landeplätze von den Einschränkungen nach § 1 ausnehmen, soweit solche Einschränkungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände an einem Landeplatz zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm nicht erforderlich sind.
(1) Die zeitlichen Einschränkungen nach § 1 gelten nicht für propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler, die erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen.
(2) Propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler, die vor dem 1. Januar 2000 gebaut wurden, entsprechen bis zum 31. Dezember 2009 erhöhten Schallschutzanforderungen, wenn sie die in Anlage 2 festgelegten Lärmgrenzwerte bei Kapitel 6 - Flugzeugen um mindestens 4 dB(A) und bei Kapitel 10 - Flugzeugen um mindestens 5 dB(A) unterschreiten.
(3) Propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler mit einem Baujahr ab 2000 entsprechen erhöhten Schallschutzanforderungen, wenn sie die in Anlage 2 festgelegten Lärmgrenzwerte bei Kapitel 6 - Flugzeugen um mindestens 6 dB(A) und bei Kapitel 10 - Flugzeugen um mindestens 7 dB(A) unterschreiten.
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt bestätigt bei der Verkehrszulassung, sonst auf Antrag, ob das propellergetriebene Flugzeug oder der Motorsegler erhöhten Schallschutzanforderungen entspricht.
(5) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die propellergetriebenen Flugzeuge und Motorseglermuster, die erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen, im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.
(6) Propellergetriebene Flugzeuge oder Motorsegler, die den erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen, dürfen besonders gekennzeichnet werden. ²Die besondere Kennzeichnung nach Satz 1 darf nicht erfolgen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. ³Das Luftfahrt-Bundesamt legt Einzelheiten der Kennzeichnung in einer Bekanntmachung im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer fest.
(1) Propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler
werden für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung von den zeitlichen Einschränkungen nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a dieser Verordnung freigestellt, wenn für das Flugzeug oder den Motorsegler ein Lärmzeugnis oder eine ihm entsprechende Urkunde nach § 1 Abs. 2 erteilt ist.
(2) Soweit innerhalb eines Zeitraumes von bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Maßnahmen zur Erfüllung der erhöhten Schallschutzanforderungen nach § 4 in Auftrag gegeben und vom Halter oder Eigentümer durch Vorlage einer schriftlichen Auftragsbestätigung nachgewiesen werden, stellen die zuständigen Landesbehörden auf Antrag propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler
für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von den zeitlichen Einschränkungen nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a frei.
(3) Eine Freistellung nach Absatz 2 kann für einen oder mehrere der unter § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Landeplätze erfolgen.
Kapitel 6 - Flugzeuge: (nicht im Inland verkehrszugelassen) | ||
Höchstzulässige Startmasse (kg) | Lärmgrenzwert (dB(A)) | |
1.500 oder mehr | 80 | |
600 oder weniger | 68 | |
Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1.500 kg höchstzulässiger Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen: | ||
L(tief)grenz = 68 + (M-600) | 4 | (dB(A)) |
--- | ||
300 | ||
M = höchstzulässige Startmasse in kg. | ||
Kapitel 10 - Flugzeuge: (nicht im Inland verkehrszugelassen) | ||
Höchstzulässige Startmasse (kg) | Lärmgrenzwert (dB(A)) | |
1.400 bis 9.000 | 88 | |
600 oder weniger | 76 | |
Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1.400 kg höchstzulässiger Startmasse mit dem Logarithmus der Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen: | ||
L(tief)grenz = 83.23 + 32.67 log M (dB(A)) | ||
M = höchstzulässige Startmasse in 1.000 kg. |
Kapitel 6 - Flugzeuge: | ||
Höchstzulässige Startmasse (kg) | Lärmgrenzwert (dB(A)) | |
1.500 oder mehr | 76 | |
600 oder weniger | 64 | |
Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1.500 kg höchstzulässiger Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen: | ||
L(tief)grenz = 64 + (M-600) | 4 | (dB(A)) |
--- | ||
300 | ||
M = höchstzulässige Startmasse in kg. | ||
Kapitel 10 - Flugzeuge: | ||
Höchstzulässige Startmasse (kg) | Lärmgrenzwert (dB(A)) | |
1.500 bis 9.000 | 85 | |
500 oder weniger | 68 | |
Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 500 kg bis 1.500 kg höchstzulässiger Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen: | ||
L(tief)grenz = 68 + (M-500) 0.017 (dB(A)) | ||
M = höchstzulässige Startmasse in kg. |
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