Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Landwirtschaftsmeisters als Fach- und Führungskraft in einem landwirtschaftlichen Betrieb wahrzunehmen:
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Landwirtschaftsmeister/Landwirtschaftsmeisterin.
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich der Landwirtschaft nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.
(3) Die Meisterprüfung soll grundsätzlich in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden. ²Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. ²Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. ²Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. ³Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. ⁴Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. ⁵Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. ⁶Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. ⁷Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsvorschläge machen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
(3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Meisterarbeit nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer Betriebsbeurteilung nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Die schriftliche Meisterarbeit ist als Hausarbeit zu erstellen. ²Gegenstand der schriftlichen Meisterarbeit soll ein Betrieb sein. ³Dabei soll es sich um den Betrieb handeln, in dem der Prüfungsteilnehmer tätig ist. ⁴Es ist von einer Aufgabe auszugehen, die Analyse und Entwicklungsmöglichkeiten entweder des Gesamtbetriebes oder eines für den Gesamtbetrieb wesentlichen Betriebszweiges umfaßt. ⁵Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. ⁶Der schriftlichen Meisterarbeit sollen Buchführungsabschlüsse oder betriebliche Aufzeichnungen zugrunde liegen. ⁷Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der schriftlichen Meisterarbeit. ⁸Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. ⁹In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfungsteilnehmer Inhalt und Ergebnisse der schriftlichen Meisterarbeit erläutern. ¹⁰Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) In der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilnehmer eine betriebliche Situation eines fremden Betriebes erfassen, analysieren und beurteilen. ²Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. ³Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. ⁴Für die Erfassung des Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer die erforderlichen betrieblichen Grunddaten zur Verfügung zu stellen. ⁵Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen. ⁶Nach dem Kennenlernen des Betriebes soll die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 120 Minuten sowie das Prüfungsgespräch selbst nicht länger als 60 Minuten dauern.
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann sowie über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst die Kompetenzen:
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst die Kompetenzen:
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst die Kompetenzen:
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst die Kompetenzen:
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst die Kompetenzen:
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst die Kompetenzen:
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Abschnitt Berufsausbildung besteht aus einem praktischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. ²Die Ausbildungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. ³Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. ⁴Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. ⁵Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. ⁶Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 aufgeführten Kompetenzen bearbeiten. ²Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mitarbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7 und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich darlegen und diese in einem Fachgespräch erläutern. ²Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung. ³Das darauf aufbauende Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. ²Für den Teil "Produktions- und Verfahrenstechnik" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das doppelte Gewicht. ³Für den Teil "Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden. ⁴Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den Prüfungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prüfung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40 Prozent zu gewichten. ⁵Die Note für den Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das doppelte Gewicht.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. ²Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen gemäß Absatz 1 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Leistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.
(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und in den einzelnen Prüfungen gemäß § 7 Abs. 1 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften ablegen.
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