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Landwirtschaftsgesetz

Landwirtschaftsgesetz

§ 2

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) stellt jährlich für das abgelaufene landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr den Ertrag und Aufwand landwirtschaftlicher Betriebe, gegliedert nach Betriebsgrößen, -typen, -systemen und Wirtschaftsgebieten, fest. ²Er stellt zu diesem Zweck die Betriebsergebnisse von 6 000 bis 8 000 landwirtschaftlichen Betrieben zusammen und wertet sie aus. ³Die Auskünfte sind freiwillig.

(2) Zur Feststellung der Lage der Landwirtschaft und ihrer einzelnen Gruppen sind außerdem laufend alle hierzu geeigneten Unterlagen der volkswirtschaftlichen Statistik - insbesondere Index-Vergleiche - und der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft heranzuziehen.