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Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1 Anzeige- und Übermittlungsfristen

(1) Die Länder zeigen ihre Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach § 3 Absatz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) an.

(2) Die am Schulprogramm teilnehmenden Länder teilen dem Bundesministerium bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht, Folgendes mit:

1.
die Höhe der Unionsbeihilfe, die für die Durchführung des Schulprogramms im Schuljahr der geplanten Teilnahme benötigt wird, und
2.
die Höhe der weiteren Unionsbeihilfen, die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes für das Schuljahr der geplanten Teilnahme in Anspruch genommen werden sollen.

(3) Die am Schulprogramm teilnehmenden Länder übermitteln dem Bundesministerium ihre jeweilige regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr beginnt, für das die Strategie erstmals angewendet werden soll. ²Änderungen an der regionalen Strategie nach § 3 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes sind dem Bundesministerium innerhalb eines Monats nach der Änderung mitzuteilen.

§ 2 Vorläufige und endgültige Mittelzuweisung

(1) Das Bundesministerium teilt den am Schulprogramm teilnehmenden Ländern die voraussichtliche Höhe der auf die Länder jeweils entfallenden Unionsbeihilfe nach § 4 Absatz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 15. November des Kalenderjahres mit, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht.

(2) Die endgültige Höhe der auf die am Schulprogramm teilnehmenden Länder jeweils entfallenden Unionsbeihilfe nach § 4 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gibt das Bundesministerium den Ländern innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die endgültige Zuteilung einer Unionsbeihilfe an die Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Schulprogramms bekannt.

§ 3 Übergangsregelung für das Schuljahr 2017/2018

Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 haben diejenigen Länder, die zum Schuljahr 2017/2018 am Schulprogramm teilnehmen, ihre jeweilige regionale Strategie dem Bundesministerium bis zum 1. Juli 2017 zu übermitteln.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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