Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
(1) In der Sprachprüfung nach § 125 Absatz 1 LuftPersV werden Hörverstehen und Sprechfertigkeiten des Bewerbers überprüft. Die Bewertung richtet sich nach den Kriterien entsprechend der Einstufungsskala in Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
(2) Die Sprachprüfung ist bestanden, wenn als Ergebnis der Bewertung das Niveau der Einsatzfähigkeit (Stufe 4), das erweiterte Niveau (Stufe 5) oder das Expertenniveau (Stufe 6) entsprechend Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erreicht wurde.
(1) Das Hörverstehen in der zu überprüfenden Sprache ist in einem Prüfungsgespräch und zusätzlich durch das Verstehen eines oder mehrerer Hörtexte nachzuweisen. Das Verstehen der Hörtexte ist je nach Aufgabenstellung nachzuweisen durch:
(2) Zum Nachweis der Sprechfertigkeiten des Bewerbers sind Fragen zu einer vorher beschriebenen oder bildlich dargestellten Situation in der zu überprüfenden Sprache zu beantworten.
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann andere Verfahren zur Feststellung des Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass der Qualitätsstandard dieser Verfahren dem Qualitätsstandard der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren entspricht.
(4) Die einzelnen Verfahren zur Prüfung und zur Bewertung der Sprachkenntnisse, einschließlich der Prüfungsformate und der Prüfungssätze zur Feststellung des Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten, ergeben sich aus dem Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Handbuch für Einzelprüfer nach § 15. Das Prüfungsformat ist der grundlegende und verbindliche Aufbau einer Prüfung. Je nach Prüfungsformat besteht ein Prüfungssatz aus einzelnen Aufgabenstellungen zur Feststellung des Hörverstehens nach Absatz 1 oder aus einzelnen Fragen zur Feststellung der Sprechfertigkeiten nach Absatz 2.
(1) Die erstmalige Bewertung der Sprachkenntnisse einer Stufe gilt als Erstprüfung.
(2) Als erstmalig bewertet gelten auch die Sprachkenntnisse einer Stufe, wenn die Geltungsdauer des Sprachvermerks für diese Stufe abgelaufen ist.
(1) Die regelmäßige Neubewertung der Sprachkenntnisse einer Stufe entsprechend § 125 Absatz 2 LuftPersV gilt als Verlängerungsprüfung.
(2) Bei der Verlängerungsprüfung kann das Hörverstehen im Rahmen einer Auffrischungsschulung, einer Befähigungsüberprüfung, einer Kompetenzbeurteilung, einer praktischen Prüfung oder einer Streckenflugüberprüfung überprüft werden, wenn
(3) Der Sprechfunkverkehr nach Absatz 2 Nummer 1 kann im Rahmen der wiederkehrenden Schulung und Überprüfung in einem Flugsimulationsübungsgerät nach ORO.FC.230 des Anhangs III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechend simuliert werden.
(4) Die Überprüfung der Sprechfertigkeiten hat in den Fällen der Absätze 2 und 3 unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem fliegerischen Ereignis, der wiederkehrenden Schulung oder der Überprüfung stattzufinden.
(1) Die Erstprüfung für eine Stufe erfolgt durch eine Kommission, bestehend aus mindestens zwei Sprachprüfern. ²Der für die Bewertung der Sprachkenntnisse verantwortliche Sprachprüfer muss über die entsprechende Prüfberechtigung verfügen; die Prüfberechtigung ergibt sich aus dem Beiblatt zum Bescheid der Anerkennung. ³Der zweite Sprachprüfer, der das Prüfungsgespräch führt, muss über eine Prüfberechtigung sowie über Sprachkenntnisse einer Stufe verfügen, die höher ist als die zu prüfende Stufe, oder über Sprachkenntnisse der Stufe 6.
(2) Die Verlängerungsprüfung für eine Stufe kann durch einen einzelnen Sprachprüfer abgenommen werden, sofern dieser über die entsprechende Prüfberechtigung verfügt; die Prüfberechtigung ergibt sich aus dem Bescheid der Anerkennung als Sprachprüfer oder aus dem Beiblatt zum Bescheid.
(1) Der Prüfungsverlauf ist durch die an der Sprachprüfung beteiligten Sprachprüfer zu protokollieren. Das Prüfungsprotokoll muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
(2) Das Prüfungsprotokoll ist von den beteiligten Sprachprüfern und dem Bewerber zu unterschreiben.
(3) Weitere Einzelheiten zur Dokumentation einer Sprachprüfung ergeben sich aus dem Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Standardisierungsgespräch einschließlich des Handbuchs für Einzelprüfer nach § 15.
(1) Nach einer bestandenen Erstprüfung wird der Sprachvermerk über die Sprachkenntnisse der entsprechenden Stufe von der nach § 5 LuftPersV zuständigen Stelle auf der Vorderseite der Lizenz eingetragen. ²Der Sprachvermerk wird nur eingetragen, wenn der Bewerber über eine Berechtigung oder die nachgewiesene Befähigung zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs unter Anwendung der Sprechgruppen nach Anhang I FCL.055 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in der entsprechenden Sprache verfügt.
(2) Der Sprachvermerk ist gültig ab dem Tag der Erstprüfung bis zum Ablauf des letzten Kalendermonats der Geltungsdauer von Sprachvermerken für die entsprechende Stufe.
(1) Sofern nach bestandener Verlängerungsprüfung die Geltungsdauer des Sprachvermerks nicht durch die nach § 5 LuftPersV zuständige Stelle verlängert wird, wird er durch handschriftlichen Eintrag auf der Rückseite einer nach § 8 LuftPersV erteilten Lizenz verlängert. ²Ein handschriftlicher Eintrag ist nur zur Verlängerung der noch gültigen Geltungsdauer einer bereits eingetragenen Stufe zulässig. ³Der handschriftliche Eintrag ist von einem Sprachprüfer vorzunehmen, der zur Eintragung des Sprachvermerks nach § 125a Absatz 1 LuftPersV durch das Luftfahrt-Bundesamt ausdrücklich ermächtigt ist.
(2) Die neue Geltungsdauer des Sprachvermerks beginnt mit dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des bisherigen Sprachvermerks, sofern die Verlängerungsprüfung innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf des bisherigen Sprachvermerks absolviert wird. ²Sie endet am letzten Tag des letzten Kalendermonats der Geltungsdauer von Sprachvermerken für die entsprechende Stufe.
(3) Wird bei einem Bewerber, dessen gültiger Sprachvermerk Sprachkenntnisse der Stufe 5 ausweist, bei der Verlängerungsprüfung festgestellt, dass seine Sprachkenntnisse nur noch der Stufe 4 genügen, oder ist die prüfende Stelle nicht für die Abnahme von Prüfungen zum Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 5 anerkannt, entspricht die neue Geltungsdauer des Sprachvermerks die der Geltungsdauer des Sprachvermerks für die Stufe 4. ²Der Eintrag erfolgt in diesen Fällen durch die nach § 5 LuftPersV zuständige Stelle auf der Vorderseite der Lizenz.
(1) Die Erstsprache kann gegenüber der nach § 5 LuftPersV zuständigen Stelle durch die Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber mindestens acht seiner ersten 14 Lebensjahre in einem Staat verbracht hat, in dem die entsprechende Sprache Amtssprache ist. ²Auch bei einer geringfügigen Abweichung von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 kann das Luftfahrt-Bundesamt die entsprechende Sprache als Erstsprache anerkennen.
(2) Statt der in Absatz 1 genannten Dokumente kann eine schriftliche Beurteilung eines vom Luftfahrt-Bundesamt für die Feststellung der Erstsprache anerkannten Sprachprüfers vorgelegt werden, die die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen bestätigt. ²Für die Beurteilung nach Satz 1 führt der Sprachprüfer ein Gespräch mit dem Bewerber in der Erstsprache.
(3) Die Erstsprache Deutsch kann auch durch eine schriftliche Selbsterklärung gegenüber der nach § 5 LuftPersV zuständigen Stelle nachgewiesen werden.
(1) Eine Organisation weist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a LuftPersV durch ein Prüfstellenhandbuch nach, welches der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt bedarf. ²Das Prüfstellenhandbuch enthält Zuständigkeiten und Verfahren zur Prüfung, Bewertung, Dokumentation und Qualitätssicherung.
(2) Liegen die Voraussetzungen vor, so wird die Organisation gemäß § 125a Absatz 1 LuftPersV vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt (anerkannte Organisation).
(1) Eine Einzelperson kann das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a LuftPersV durch ein Standardisierungsgespräch nachweisen. ²Das Standardisierungsgespräch findet nach der erstmaligen Schulung der Einzelperson, die der Einhaltung der Bewertungsanforderungen dient, beim Luftfahrt-Bundesamt statt.
(2) Im Standardisierungsgespräch wird die Einzelperson mit den Verfahren zur Prüfung sowie mit den rechtlichen, organisatorischen und fachlichen Vorgaben vertraut gemacht. ²Das Standardisierungsgespräch dient der Sicherstellung, dass eine im Vergleich zu den Sprachprüfungen bei einer anerkannten Organisation gleichbleibende Qualität gemäß Nummer 3 der Anlage 2 zur LuftPersV gewährleistet ist.
(3) Der Inhalt des Standardisierungsgesprächs ist in einem Handbuch für Einzelprüfer zusammengefasst. ²Das Handbuch wird der Einzelperson durch das Luftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt. Nach der Anerkennung dient das Handbuch dem Einzelprüfer als Grundlage der regelmäßig wiederkehrenden Schulungen nach § 18 Absatz 2.
(4) Einzelprüfer ist eine Einzelperson, der die Anerkennung mittels Bescheid erteilt worden ist.
(1) Für seine Aufsicht über die anerkannten Stellen gemäß § 125a Absatz 2 LuftPersV ergreift das Luftfahrt-Bundesamt insbesondere folgende Aufsichtsmaßnahmen:
(2) Die Aufsichtsmaßnahmen sollen die Größe einer anerkannten Stelle, deren Prüfberechtigung und deren Prüfungsaufkommen sowie das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 Nummer 3 berücksichtigen.
(3) Die Erkenntnisse aus der Aufsicht hat das Luftfahrt-Bundesamt bei der Erteilung der Anerkennung sowie bei der bestehenden Anerkennung und deren Änderungen zu berücksichtigen. Es kann insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:
(1) Die anerkannte Stelle erteilt dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte und gewährt hierfür Einsicht in diejenigen Dokumente, Unterlagen oder Aufzeichnungen, auf die im Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder im Handbuch für Einzelprüfer nach § 15 Bezug genommen wird.
(2) Die anerkannte Stelle hat bei einer Erstprüfung den Teil der Prüfungsgespräche, der für eine Bewertung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist, auf Audioträger aufzuzeichnen, um dem Luftfahrt-Bundesamt die Überprüfung der Einhaltung der genehmigten Verfahren zur Prüfung und zur Bewertung entsprechend Nummer 1 Buchstabe b Ziffer 2 und Nummer 1 Buchstabe c der Anlage 2 zur LuftPersV zu ermöglichen. ²Bei einer Verlängerungsprüfung ist das Prüfungsgespräch nur dann aufzuzeichnen, wenn die anerkannte Stelle oder der Bewerber dies verlangt. ³Die anerkannte Stelle muss hierfür über ein genehmigtes Verfahren zur Audioaufzeichnung verfügen und der Bewerber in die Aufzeichnung einwilligen. Zu Beginn jeder Audioaufzeichnung muss der Sprachprüfer, der das Gespräch führt, folgende Angaben auf den Audioträger sprechen:
(3) Die anerkannte Stelle hat dem Luftfahrt-Bundesamt mindestens einmal jährlich, in der Regel nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres, einen tabellarischen Prüfungsbericht und auf Anforderung die Prüfungsprotokolle nach § 7 sowie die Audioaufzeichnungen nach Absatz 2 vorzulegen. Der Prüfungsbericht muss zu jeder Prüfung, die im Berichtszeitraum durchgeführt worden ist, folgende Angaben enthalten:
(4) Die anerkannte Organisation aktualisiert unaufgefordert ihr Prüfstellenhandbuch bei Änderungen von Zuständigkeiten, von Kontaktdaten oder bei den eingesetzten Sprachprüfern und aktualisiert Bezüge auf geltendes Recht. ²Aktualisierte Prüfstellenhandbücher sind spätestens bei Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres dem Luftfahrt-Bundesamt vorzulegen. ³Das Handbuch für Einzelprüfer nach § 15 wird durch das Luftfahrt-Bundesamt aktualisiert.
(5) Stellt das Luftfahrt-Bundesamt fest, dass die für die anerkannte Stelle genehmigten Verfahren ungeeignet sind, hat die anerkannte Stelle die Verfahren im Prüfstellenhandbuch zu überarbeiten. ²Einzelprüfer haben im Fall von Satz 1 zur Gewährleistung der Standardisierung eine Schulung durch das Luftfahrt-Bundesamt zu absolvieren.
(1) Die Einhaltung rechtlicher, organisatorischer, verfahrenstechnischer und fachlicher Vorgaben, insbesondere der Bewertungsanforderungen, durch die anerkannten Stellen (Standardisierung) ist durch Schulungen der Sprachprüfer zu gewährleisten. ²Sprachprüfer einer anerkannten Organisation und Einzelprüfer haben an einer erstmaligen Schulung und an regelmäßig wiederkehrenden Schulungen teilzunehmen.
(2) Einzelheiten zu den Schulungen für Sprachprüfer einer anerkannten Organisation ergeben sich aus den für die jeweilige Organisation genehmigten Verfahren im Prüfstellenhandbuch nach § 14. Die wiederkehrenden Schulungen für Einzelprüfer, deren erstmalige Schulung bei durch das Luftfahrt-Bundesamt festgelegten Einrichtungen im In- oder Ausland stattgefunden hat, kann das Luftfahrt-Bundesamt durchführen, oder es kann die Einzelprüfer auf die Teilnahme an Schulungen bei den entsprechenden Einrichtungen verweisen. ²Neben Präsenzveranstaltungen können auch andere Formen der wiederkehrenden Schulungen genutzt werden, sofern eine gleichbleibende Qualität sichergestellt ist.
(3) Sprachprüfer, die für die Standardisierung innerhalb einer anerkannten Organisation zuständig sind, werden zusätzlich durch das Luftfahrt-Bundesamt nach Bedarf geschult. ²Den Bedarf legt das Luftfahrt-Bundesamt im Einzelfall fest. ³Für die Schulungen nach Absatz 1 bleibt weiterhin die anerkannte Organisation zuständig.
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann die Befähigung der an den Schulungen teilnehmenden Sprachprüfer zur Durchführung von Sprachprüfungen feststellen und ihre Fähigkeit zur Einhaltung der Vorgaben zur Standardisierung nach Absatz 1 überprüfen und dokumentieren.
(1) Ist der Bewerber mit dem Ergebnis einer Sprachprüfung nicht einverstanden, kann er Beschwerde bei der anerkannten Stelle einlegen.
(2) Wenn der Beschwerde nicht durch die anerkannte Stelle abgeholfen wird, kann der Bewerber eine schriftliche Beschwerde über die Nichtabhilfeentscheidung der anerkannten Stelle beim Luftfahrt-Bundesamt einlegen. ²Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Nichtabhilfeentscheidung einzureichen.
(3) Das Beschwerdeschreiben muss folgende Angaben enthalten:
(4) Stellt das Luftfahrt-Bundesamt bei der Prüfung der Beschwerde fest, dass eine anerkannte Stelle die genehmigten Verfahren bei der Sprachprüfung nicht eingehalten hat, so hat die anerkannte Stelle dem Beschwerdeführer eine erneute, kostenfreie Sprachprüfung unter Einhaltung der genehmigten Verfahren anzubieten.
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