Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Anerkennung von Prüfstellen zur Musterprüfung von Luftsportgerät)
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Musterprüfung im Sinne dieser Verordnung ist die Musterprüfung von Luftsportgerät gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät.
(2) Leitung der Prüfstelle ist diejenige Stelle, welche alle mit der Musterprüfung verbundenen Aufgaben zu bearbeiten und zu koordinieren hat.
(3) Das Prüfstellenhandbuch beschreibt die Prüfstelle, definiert den Prüfumfang und legt die angewandten Verfahren fest.
(4) Lufttüchtigkeitsforderungen sind die in § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. Februar 2000 (BAnz. S. 4897) genannten Bauvorschriften.
Abschnitt 2: Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Als Prüfstelle können natürliche oder juristische Personen anerkannt werden, die über ausreichende personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen verfügen, um eine ordnungsgemäße Musterprüfung durchzuführen.
(2) Die Anerkennung wird vom Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag erteilt. ²Sie wird erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
(3) Natürliche oder juristische Personen, die mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Luftsportgerät befasst sind, können nicht als Prüfstelle anerkannt werden.
(1) Der Antragsteller muss über ausreichendes und qualifiziertes Personal verfügen, um die Prüfung eines Musters zur Erfüllung der anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik und neuer Erfahrungen in angemessener Zeit sicherzustellen.
(2) Das Personal muss über ausreichende Kenntnisse verfügen, insbesondere über
(1) Für die Musterprüfung muss eine Leitung der Prüfstelle benannt sein.
(2) Die Zuständigkeiten für alle Aufgaben im Rahmen der Musterprüfung müssen eindeutig festgelegt sein.
(3) Der Antragsteller muss zur Anerkennung ein Prüfstellenhandbuch für die Durchführung von Musterprüfungen vorlegen.
Abschnitt 3: Gültigkeit, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.
(2) Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind.
(3) Sie kann widerrufen werden, wenn länger als ein Jahr nach Anerkennung kein Gebrauch gemacht worden ist.
Abschnitt 4: Schlussvorschriften
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