Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
(1) Für nach § 13 LuftGerPV genehmigte Betriebe sind § 18 Abs. 2 bis 4 sowie § 19 Abs. 5 LuftGerPV anzuwenden.
(2) Die Instandhaltung, Änderung und Prüfung von Luftfahrtgerät ist nur in den hierfür genehmigten Betriebsstätten zulässig. ²Die Instandhaltung gemäß JAR-145.75 (c) bleibt hiervon unberührt.
(1) Betriebe nach § 1 bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. ²Der Antrag auf Genehmigung oder auf Änderung der Genehmigung erfolgt auf einem Formular und in einer vom Luftfahrt-Bundesamt vorgeschriebenen Weise. ³Dem Antrag sind Kopien des Instandhaltungsbetriebshandbuchs bzw. dessen Änderungen in erforderlicher Anzahl beizufügen.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. ²Es ist berechtigt, Erhebungen im Betrieb des Antragstellers durchzuführen.
(1) Genehmigte Betriebe müssen dem Luftfahrt-Bundesamt folgende Änderungen vor deren Umsetzung anzeigen:
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt kann die Voraussetzungen festlegen, unter denen der genehmigte Betrieb während solcher Änderungen weiterarbeiten darf, oder das Ruhen der Genehmigung anordnen.
(3) Der genehmigte Betrieb muß dem Luftfahrt-Bundesamt alle durch ihn am Luftfahrzeug oder an einem Luftfahrzeugbauteil festgestellten Zustände anzeigen, die die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen könnten.
(4) Die Anzeige über nicht lufttüchtige Zustände muß unverzüglich erfolgen, spätestens innerhalb von drei Tagen nach deren Feststellung durch den genehmigten Betrieb.
(5) Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, dem Luftfahrt-Bundesamt folgende Arbeiten vor Beginn rechtzeitig anzuzeigen:
(6) Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, beim Luftfahrt-Bundesamt folgende Arbeiten, die nicht in den dafür genehmigten Betriebsstätten durchgeführt werden, vor deren Beginn rechtzeitig zu beantragen:
(7) Die Anzeigen müssen auf einem Formular und in einer vom Luftfahrt-Bundesamt vorgeschriebenen Weise erfolgen und alle sachdienlichen Informationen über den Zustand enthalten, die dem genehmigten Betrieb bekannt sind.
(1) Betriebe nach § 13 LuftGerPV haben ein Qualitätsmanagementsystem einzurichten. ²Die Freigabe von Luftfahrzeugen in Betrieben nach § 13 LuftGerPV muß durch freigabeberechtigtes Personal nach JAR-66 erfolgen. ³Dabei können die Übergangsbestimmungen zu JAR-66.3 (deutsch) angewendet werden.
(2) Bei nach § 18 LuftGerPV genehmigten Betrieben sind die technischen Prüfungen durch Prüfer von Luftfahrtgerät durchzuführen. ²Dabei kann geeignetes Werkstättenpersonal unter Aufsicht dieses Prüfpersonals tätig werden.
(3) Das freigabeberechtigte Personal bzw. die Prüfer von Luftfahrtgerät haben sich mit allen Unterlagen vertraut zu machen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten notwendig sind. ²Stehen diese Unterlagen nicht zur Verfügung, dürfen insoweit entsprechende Arbeiten nicht übernommen werden.
(1) Die nach § 1 genehmigte Stelle hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen festgestellt werden kann. ²Das Luftfahrt-Bundesamt kann den Umfang der Prüfaufzeichnungen festlegen. ³Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre nach ihrer Erstellung aufzubewahren. ⁴Das Luftfahrt-Bundesamt kann bestimmen, welche Teile der Prüfaufzeichnungen in die Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrtgeräts zu übernehmen sind.
(2) Die Bescheinigung der Instandhaltungsprüfung, der angeordneten Instandhaltung sowie der Nachprüfungen wird in Form und Inhalt vom Luftfahrt-Bundesamt vorgegeben und in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht.
(1) Für nach § 13 LuftGerPV genehmigte Betriebe gelten JAR-145.65 und 145.70.
(2) Für nach § 18 LuftGerPV genehmigte Betriebe muß das Instandhaltungsbetriebshandbuch unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Art und Umfang der Instandhaltungs-, Änderungs- und Prüfarbeiten ergeben, und unter Berücksichtigung der Arten und Muster des Luftfahrtgeräts, die Gegenstand der Instandhaltung, Änderung und Prüfung sind, neben den Angaben in § 3 mindestens enthalten:
(3) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch und dessen Änderungen müssen vor deren Umsetzung vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt werden.
(1) Eine Genehmigung nach § 13 LuftGerPV für die gesamte Instandhaltung (Base Maintenance) schließt die Genehmigung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit und deren Bescheinigung sowie zur Durchführung und Bescheinigung der Instandhaltungsprüfungen von entsprechend im Genehmigungsumfang enthaltenem Luftfahrtgerät mit ein. ²Dies umfaßt auch nicht gewerblich betriebene Luftfahrzeuge.
(2) Ein Luftfahrtunternehmen, welches gleichzeitig Inhaber einer Genehmigung nach § 13 LuftGerPV ist, kann auf Antrag zur Durchführung der Instandhaltungsprüfungen nach § 11 Abs. 2 LuftGerPV ermächtigt werden.
(3) Die nach § 2 Abs. 1 LuftGerPV zuständige Stelle kann aufgrund betrieblicher oder neuer technischer Entwicklungen vom § 11 Abs. 2 LuftGerPV abweichende Zeiten von Instandhaltungsprüfungen festlegen.
© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de