Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen
(1) Das Seelotsrevier Ems umfaßt alle Fahrtstrecken zwischen Papenburg und der Leuchttonne "GW/TG".
(2) Das Seelotsrevier Weser I umfaßt alle Fahrtstrecken auf der Weser zwischen Bremen und Bremerhaven im Bereich der Geestemündung sowie die Fahrtstrecken zwischen der Weser und Elsfleth.
(3) Das Seelotsrevier Weser II/Jade umfaßt alle Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven im Bereich der Geestemündung und der Lotsenversetzposition beim Feuerschiff "GB", die Fahrtstrecken zwischen der Außenposition des Lotsenversetzschiffes im Bereich der Leuchttonne "3/Jade 2" und der "Schlüsseltonne" sowie die Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven und der Lotsenversetzposition beim Feuerschiff "GB".
(4) Das Seelotsrevier Elbe umfaßt alle Fahrtstrecken zwischen Hamburg und der Lotsenversetzposition beim Feuerschiff "GB".
(5) Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I umfaßt alle Fahrtstrecken zwischen den Schleusen Brunsbüttel und der Lotsenwechselstation in Rüsterbergen im Nord-Ostsee-Kanal sowie auf der Elbe die Fahrtstrecken zu den Schleusen Brunsbüttel auf einem Gebiet, das im Osten durch die Ostgrenze der Nord-Ost-Reede von Brunsbüttel und deren südliche Verlängerung, im Westen durch den Längengrad 09 Grad 03' 55" Ost und im Süden durch das Südufer der Elbe begrenzt wird.
(6) Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde umfaßt alle Fahrtstrecken zwischen der Lotsenwechselstation in Rüsterbergen im Nord-Ostsee-Kanal und dem Leuchtturm Kiel, alle übrigen Fahrtstrecken auf der Kieler Förde, alle Fahrtstrecken auf der Trave zwischen Lübeck und der Leuchttonne 1 vor Travemünde sowie alle Fahrtstrecken auf der Flensburger Förde zwischen Flensburg und der Tonne "Flensburger Förde".
(7) Das Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund umfaßt alle Fahrtstrecken zwischen dem Hafen Wismar und den seewärtigen Lotsenversetzpositionen, zwischen den Rostocker Häfen und den seewärtigen Lotsenversetzpositionen, zwischen dem Hafen Stralsund, den Häfen an den Boddengewässern und der Lotsenversetzposition bei der Tonne "Gellen" sowie zwischen dem Hafen Stralsund, dem Hafen Saßnitz und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom und den Lotsenversetzpositionen bei den Tonnen "Landtief B" und "Osttief 2".
(8) Die geographischen Angaben der Absätze 1 bis 7 sind aus den Anlagen 1, 2 und 3 ersichtlich.
(1) Die Lotsenbrüderschaften haben nach näherer Bestimmung der Börtordnung Bört- und Schiffslisten zu führen. In diese sind einzutragen
(2) Die Bört- und Schiffslisten sind der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen.
(1) Der Seelotse hat jede Lotsung durchzuführen, für die er nach der Börtordnung bestimmt ist. ²§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen bleibt unberührt.
(2) Der Seelotse kann eine Lotsung wegen Unzumutbarkeit ablehnen, wenn das Schiff oder dessen Ausrüstung schwerwiegende Mängel aufweist oder die Besatzung nicht ausreicht oder nicht ausreichend qualifiziert ist und dadurch die Sicherheit der Schiffahrt oder die Umwelt erheblich gefährdet wird. Ein Fall der Unzumutbarkeit kann insbesondere gegeben sein, wenn
(1) Sobald der Seelotse an Bord gekommen ist, hat er den Kapitän oder seinen Vertreter unverzüglich über Mängel und besondere Eigenschaften des Schiffes, die für die Lotsberatung von Bedeutung sind, zu befragen. ²Er hat sich im Rahmen der üblichen Lotstätigkeit von dem ordnungsgemäßen Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung zu überzeugen. ³Erkannte Mängel, die die sichere Fahrt des Schiffes gefährden oder eine Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, hat der Seelotse im deutschen Hoheitsgebiet unverzüglich der von der Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle zu melden. ⁴Diese übermittelt unverzüglich diese Meldung an die See-Berufsgenossenschaft. ⁵Der Kapitän oder bei Verhinderung sein Vertreter hat unverzüglich dem Seelotsen die nach Satz 1 geforderten Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen.
(2) (weggefallen)
(3) Bevor der Seelotse von Bord geht, hat er das von der Aufsichtsbehörde für das Seelotsrevier vorgesehene Formular der Lotsbescheinigung mit den erforderlichen Eintragungen zu versehen. ²Der Kapitän oder sein Vertreter und der Seelotse haben die Richtigkeit der Eintragungen durch ihre Unterschriften zu bestätigen. ³Ist die Unterschrift des Kapitäns oder seines Vertreters nicht zu erhalten, so genügt die Unterschrift des Seelotsen. ⁴Der Seelotse hat in diesem Fall in die Lotsbescheinigung einen entsprechenden Vermerk aufzunehmen.
(4) Die Lotsbescheinigung ist unverzüglich bei der Lotsenstation oder einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten Dienststelle abzuliefern.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Seelotswesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
wird auf die Aufsichtsbehörde übertragen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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