Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
(1) Die zuständige Stelle kann Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin und damit die Befähigung:
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Logistikmeisters/einer Geprüften Logistikmeisterin wahrzunehmen:
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin.
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin umfasst:
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. ²Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) Die Prüfung zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin gliedert sich in die Prüfungsteile:
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich und mündlich nach § 5 zu prüfen.
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zur Tätigkeit eines Geprüften Logistikmeisters/einer Geprüften Logistikmeisterin nach § 1 Absatz 3 aufweisen.
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf die beruflichen Aufgaben einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. ²Dazu gehört die Fähigkeit, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf die beruflichen Aufgaben betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge herzustellen. ²Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt werden können. ³Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen, zu beurteilen und zu beeinflussen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. ²Dazu gehört die Fähigkeit, Daten aufzubereiten, technische Unterlagen zu erstellen, entsprechende Planungstechniken einzusetzen sowie angemessene Präsentationstechniken anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. ²Dazu gehört die Fähigkeit, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze zu berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten bei der Lösung von Aufgaben aus der logistischen Praxis anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen, für jeden Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 mindestens 90 Minuten, für den Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 5 mindestens 60 Minuten.
(8) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Prüfungsbereiche mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. ²Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. ³Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. ⁴Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. ⁵Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst die Handlungsbereiche:
(2) Der Handlungsbereich „Logistikprozesse“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Logistikkonzepte“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, an der Erarbeitung und Weiterentwicklung von logistischen Konzepten unter Berücksichtigung der Unternehmensziele, von Marktbedingungen und Kundenbedürfnissen, von rechtlichen Rahmenbedingungen sowie von ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekten der Nachhaltigkeit mitzuwirken. ²Dazu gehört die Fähigkeit, Wertschöpfungsprozesse und Logistikkonzepte in Zusammenarbeit mit Prozesspartnern zu prüfen und zu bewerten sowie die Umsetzung von Logistikkonzepten zu planen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Leistungserstellung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung betrieblicher und gesetzlicher Vorgaben den Materialfluss vom Wareneingang bis zum Warenausgang einschließlich aller auftragsbezogenen Tätigkeiten zu organisieren, die ordnungsgemäße Verpackung und Verladung sicherzustellen, den weiteren Transport zu planen und Reklamationen zu bearbeiten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Prozesssteuerung und -optimierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die logistische Leistungserstellung zu steuern und zu verbessern und Maßnahmen zur Behebung von Störungen einzuleiten. ²Dazu gehört die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der Betriebsmittel zu gewährleisten und deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen, die Erfassung von logistischen Vorgängen insbesondere mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen zu organisieren sowie Prozessdaten zu bewerten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(6) Der Handlungsbereich „Betriebliche Organisation und Kostenwesen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen und Logistikcontrolling“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen sowie Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. ²Dazu gehört die Fähigkeit, Kennzahlen zu nutzen, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anzuwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen unter Ertrags- und Kostengesichtspunkten zu beurteilen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. ²Dazu gehört die Fähigkeit, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sichern, bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitzuwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beizutragen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(10) Der Handlungsbereich „Führung und Personal“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach betrieblichen Anforderungen zu führen und ihre Eigenverantwortung zu fördern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(12) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. ²Dazu gehört die Fähigkeit, Personalentwicklungspotenziale einzuschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festzulegen. ³Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, ihre Ergebnisse überprüft und deren Umsetzung gefördert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(13) Zu jedem Handlungsbereich wird eine Situationsaufgabe gestellt, in der mindestens einer seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bildet; darin sollen außerdem Qualifikationsinhalte aus Qualifikationsschwerpunkten der beiden anderen Handlungsbereiche sowie grundlegende Qualifikationen integrativ berücksichtigt werden. ²Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der drei Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des Fachgesprächs nach Absatz 16.
(14) Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt nicht mehr als acht Stunden.
(15) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schriftlichen Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. ²Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. ³Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. ⁴Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. ⁵Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(16) Im Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin Lösungsansätze für die Situationsaufgabe präsentieren und begründen und deren Grundlagen mit dem Prüfungsausschuss erörtern. ²Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, berufliche Aufgabenstellungen und Sachverhalte zu analysieren und zu strukturieren. ³Die Präsentation soll möglichst unter Nutzung von Präsentationstechniken erfolgen. ⁴Den Prüfungsteilnehmern oder Prüfungsteilnehmerinnen sind 30 Minuten zur Bearbeitung der Situationsaufgabe und zur Vorbereitung der Präsentation einzuräumen. ⁵Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchstens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen.
(1) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
(2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden.
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ in allen Prüfungsbereichen sowie im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 2 auszustellen. ²In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die in den Prüfungsteilen „Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ erzielten Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie die Punktebewertungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch einzutragen. ³Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. ⁴Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen.
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. ²Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. ³In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
................................. |
(Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Herr/Frau ................................. | |
geboren am ................................. | in ................................. |
hat am ................................. | die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss |
Datum ................................. |
Unterschrift(en) ................................. |
(Siegel der zuständigen Stelle) |
................................. |
(Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Herr/Frau ................................. | |
geboren am ................................. | in ................................. |
hat am ................................. | die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss |
Punkte | Note | ||
I. | Grundlegende Qualifikationen | ............. | |
Prüfungsbereiche: | |||
Rechtsbewusstes Handeln | ............. | ||
Betriebswirtschaftliches Handeln | ............. | ||
Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung | ............. | ||
Zusammenarbeit im Betrieb | ............. | ||
Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten | ............. | ||
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ............. in ............. vor ............. abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich ............. freigestellt.“) | |||
II. | Handlungsspezifische Qualifikationen | ||
Punkte | Note | ||
1. Integrative schriftliche Situationsaufgaben (in zwei der folgenden Handlungsbereiche) Logistikprozesse Betriebliche Organisation und Kostenwesen Führung und Personal | ............. ............. ............. | ............. ............. ............. | |
2. Fachgespräch im Handlungsbereich ............. | ............. | ............. | |
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ............. in ............. vor ............. abgelegte Prüfung in ............. von der Situationsaufgabe/dem Fachgespräch im Handlungsbereich ............. freigestellt.“) | |||
III. | Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen | ||
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am ............. in ............. vor ............. erbracht. |
Datum ............. |
Unterschrift(en) ............. |
(Siegel der zuständigen Stelle) |
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