Verordnung über die Berufsausbildung zum Leuchtröhrenglasbläser/zur Leuchtröhrenglasbläserin
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 9 Buchstaben d bis h für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten |
2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten |
3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | 3 | ||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern | |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | |||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben | |||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen | |
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | |||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | |||
4 | Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden | |
b) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | |||
c) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen | |||
d) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen und insbesondere von Quecksilber ausgehen, beachten | |||
e) | für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen | |||
f) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich erläutern | |||
5 | Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen (§ 3 Nr. 5) | a) | Zeichnungen lesen und erläutern | |
b) | Entwürfe und vorgegebene Zeichnungen auf fachgerechte Ausführbarkeit überprüfen | |||
c) | Profilarten unterscheiden | |||
d) | Handskizzen anfertigen und vermaßen | |||
e) | Zeichnungen nach Glasmuster im Maßstab 1:1 anfertigen | |||
f) | Arbeitsablauf nach Anweisung festlegen | |||
6 | Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 3 Nr. 6) | a) | Werkzeuge für die Heißverformung von Glasröhren handhaben | |
b) | Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der Leuchtröhrenherstellung unter Beachtung entsprechender Vorschriften pflegen und warten | |||
c) | Wirkungsweise und Verwendungsbereich von Tisch- und Handgebläse sowie Gasflöte erläutern sowie Flamme nach Bedarf einstellen und regulieren | |||
7 | Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe in der Leuchtröhrenherstellung (§ 3 Nr. 7) | a) | Einteilung des Glases nach Zusammensetzung, Art und Verwendung beschreiben | 4 |
b) | Eigenschaften und Wirkungen von Werkstoffen, insbesondere von Leuchtstoffen, Edelgasen und Quecksilber, beschreiben | |||
c) | Hilfsstoffe nennen, Auswirkungen von Heizgas, Preßluft und Sauerstoff in der Flamme beschreiben | |||
8 | Wiederaufarbeiten von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 8) | a) | vorhandene Elektroden absprengen | 10 |
b) | Quecksilber unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften entfernen und der Wiederaufbereitung zuführen | |||
c) | vorhandene Leuchtstoffe mit der Ultraviolett-Lampe bestimmen und auswaschen | |||
9 | Verarbeiten von Glas zu Leuchtröhren (§ 3 Nr. 9) | a) | Glasbedarf für die zu fertigenden Systeme ermitteln und zusammenstellen | 4 |
b) | Längen anreißen und Glasröhren trennen | 4 | ||
c) | Glasröhren in der Flamme erhitzen und ausziehen | 4 | ||
d) | Glasröhren am Tischgebläse formgerecht biegen, blasen, verengen, ausblasen und auftreiben | 12 | 4 | |
e) | Glasröhren mit dem Handgebläse formgerecht biegen, blasen, verengen, ausblasen und auftreiben | 8 | 6 | |
f) | Rohrstücke zusammensetzen und verschmelzen | 4 | ||
g) | verformte Glasteile in der Flamme kühlen | 6 | 4 | |
h) | zu erhitzende Längen an der Gasflöte einstellen, Glasröhren erhitzen und formgerecht biegen | 8 | ||
i) | geschlämmte Glasröhren biegen, ansetzen und blasen | 10 | ||
k) | Glasröhren mit geringem Durchmesser verarbeiten | 12 | ||
10 | Einbringen von Leuchtstoffen (§ 3 Nr. 10) | a) | Perl- und Schlämmverfahren erläutern und Verwendungsbereiche abgrenzen | 10 |
b) | Glasperlen mit Binder nach dem Perlverfahren einbringen und Glasröhren mit Leuchtstoffen einstäuben | |||
11 | Elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 11) | a) | Zusammenhänge von elektrischer Spannung, Strom und Leistung als physikalische Größen für das Herstellen und Betreiben von Leuchtröhrenanlagen aufzeigen | 6 |
b) | Spannungsbedarf als Funktion von Rohrlänge, -durchmesser und Entladungsart berechnen | |||
c) | Betriebsströme nach Farbintensität, Verwendungszweck und Entladungsart ermitteln | |||
d) | wichtige VDE-Vorschriften nennen und deren Bedeutung für Leuchtröhrenanlagen erläutern | |||
12 | Verarbeiten von Elektroden (§ 3 Nr. 12) | a) | Funktion, Aufbau und Belastbarkeit von Elektroden beschreiben | 10 |
b) | Elektrodenstellungen bezeichnen und Profilen zuordnen | |||
c) | Elektroden nach Buchstabenprofilen oder Zeichnungen auswählen, ansetzen und verschmelzen | |||
13 | Evakuieren und Füllen von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 13) | a) | Aufbau und Funktion einer Vakuumanlage erklären und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften nennen | 16 |
b) | Pumpstengel ansetzen | |||
c) | für Blauentladung Quecksilber unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften in den Pumpstengel einfüllen | |||
d) | Leuchtröhren durch Abpumpen und Ausheizen evakuieren | |||
e) | Elektroden durch Ausglühen aktivieren | |||
f) | Spülgas einfüllen und Leuchtröhren auf Verunreinigungen prüfen | 6 | ||
g) | evakuierte Leuchtröhren unter Anwendung der Drucktabelle mit Edelgas füllen | |||
h) | für Blauentladung Quecksilber in der Leuchtröhre verteilen | |||
i) | Pumpstengel abschmelzen | |||
14 | Einbrennen, Prüfen und Kennzeichnen von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 14) | a) | Leuchtröhren entsprechend Elektrodenstärke und Edelgasfüllung unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einbrennen | 8 |
b) | Leuchtröhren auf gleichmäßige Leuchtkraft und Paßgenauigkeit prüfen | |||
c) | ermittelten Betriebsstrom beim Einbrennen überprüfen und für Transformatorenbedarf festhalten | |||
d) | Leuchtröhren betriebsüblich kennzeichnen |
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