Verordnung über die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. ²Es kommt insbesondere in Betracht:
ein Schalenbauteil mit Einbauteilen aus faserverstärktem Kunststoff im Handlaminier- und im Sandwichverfahren mit selbstgefertigten Metallbeschlägen anfertigen.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschaftsund Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichend Leistungen erbracht sind.
I. Berufliche Grundbildung | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern | |||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | |||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben | |||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) | a) | Wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen | |||
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | |||||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | |||||
4 | Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter nennen und beachten | |||
b) | unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben | |||||
c) | Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Kunstharzen und Lösungsmitteln beachten | |||||
d) | Regeln für den vorbeugenden Brand- und den Explosionsschutz beschreiben | |||||
e) | Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom beschreiben | |||||
f) | Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben | |||||
g) | Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | |||||
h) | Maßnahmen zur Vermeidung von arbeitsplatzbedingten Umweltbelastungen nennen | |||||
i) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | |||||
5 | Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen(§ 4 Nr. 5) | a) | Zeichengeräte handhaben | |||
b) | technische Tabellen, Richtlinien und Merkblätter anwenden | |||||
c) | Skizzen und Zeichnungen anfertigen | |||||
d) | Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen | |||||
6 | Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen(§ 4 Nr. 6) | a) | Eigenschaften, Erkennungsmerkmale und Verwendung von berufsüblichen Holzarten und Holzwerkstoffen nennen | 16 | ||
b) | Holz und Holzwerkstoffe lagern | |||||
c) | Fehler und Güteklassen des Holzes beschreiben | |||||
d) | Holz und Holzwerkstoffe nach den für die Verwendung wichtigen Eigenschaften auswählen | |||||
e) | Meßzeuge und Anreißwerkzeuge nennen und anwenden | |||||
f) | Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung nennen, handhaben und instandhalten, insbesondere Sägen, Hobel, Bohrer und Stechbeitel | |||||
g) | Säge-, Hobel-, Feil-, Schleif und Bohrarbeiten von Hand ausführen | |||||
h) | Holzverbindungen aus Vollholz und Holzwerkstoffen herstellen, insbesondere Fügen, Eckverbindungen und Schäften | |||||
i) | Nagel-, Klammer-, Schraub- und Leimverbindungen herstellen | |||||
7 | Arbeiten mit Metallen(§ 4 Nr. 7) | a) | Arten und Eigenschaften der berufsüblichen Metalle beschreiben | 10 | ||
b) | einschlägige Handwerkzeuge für die Metallbearbeitung nennen, handhaben und instand halten | |||||
c) | Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Abkantarbeiten von Hand ausführen | |||||
d) | Gewinde schneiden | |||||
e) | Metallteile mit Nieten und Klebstoffen sowie durch Löten und Schweißen verbinden | |||||
f) | Schraubverbindungen herstellen und sichern | |||||
8 | Bearbeiten von Kunststoffen(§ 4 Nr. 8) | a) | Arten und Eigenschaften von einschlägigen Kunststoffen nennen | 10 | ||
b) | Kunststoffteile lagern | |||||
c) | Kunststoffe schneiden, bohren, verformen und verbinden | |||||
9 | Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien(§ 4 Nr. 9) | a) | Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von Kunstharzen und Faserverstärkungsmaterialien beschreiben | 16 | ||
b) | Kunstharze und Faserverstärkungsmaterialien lagern, auswählen und aufbereiten | |||||
c) | einfache faserverstärkte Kunststoffteile herstellen | |||||
d) | Hilfswerkstoffe nennen und deren Verwendung beschreiben, insbesondere Befestigungsmittel, Schleifmittel und Klebstoffe | |||||
II. Berufliche Fachbildung | ||||||
1 | Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien (§ 4 Nr. 9) | a) | Strangziehverfahren bei der Herstellung von Bauteilen anwenden | 14 | ||
b) | faserverstärkte Kunststoffteile im Handlaminierverfahren herstellen | |||||
c) | faserverstärkte Kunststoffsandwichteile herstellen | |||||
d) | Verfahren zur Wärmebehandlung von faserverstärkten Kunststoffen beschreiben und anwenden | |||||
2 | Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten(§ 4 Nr. 10) | a) | Aufbau und Funktion von Handmaschinen und stationäre Maschinen beschreiben | 6 | ||
b) | Aufgaben von elektrischen Schutzeinrichtungen beschreiben | |||||
c) | Handmaschinen einsetzen | |||||
d) | Holz-, Metall- und Kunststoffbearbeitungsmaschinen einrichten und bedienen | 8 | ||||
e) | Maschinenwerkzeuge instandhalten | |||||
f) | Schärfen von Maschinenwerkzeugen beschreiben | |||||
g) | Maschinen, Geräte und Vorrichtungen warten | |||||
h) | Störungen an Maschinen und Geräten erkennen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung veranlassen | |||||
3 | Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Formen (§ 4 Nr. 11) | a) | Vorrichtungen und Formen nach dem Verwendungszweck unterscheiden | 2 | ||
b) | Werkstoffe für den Formen- und Vorrichtungsbau auswählen | 10 | ||||
c) | Schablonen und Vorrichtungen anfertigen | |||||
d) | Urmodelle anfertigen | |||||
e) | Formen herstellen | |||||
f) | Vorrichtungen und Formen instandhalten | |||||
4 | Herstellen von Teilen und Hauptbaugruppen für Leichtflugzeuge (§ 4 Nr. 12) | a) | Einbauteile herstellen, insbesondere Rippen, Spanten, Stege, Ruder, Klappen und Verkleidungen | 10 | ||
b) | Schalen laminieren | 8 | ||||
c) | Einbauteile einkleben | |||||
d) | Beschläge montieren | |||||
e) | Schalen verkleben | |||||
5 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 13) | a) | Materialien und Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung nennen | 12 | ||
b) | unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung anwenden, insbesondere Schleifen, Spachteln, Lackieren und Polieren | |||||
c) | Oberflächen ausbessern | |||||
d) | Korrosionsschutzmaßnahmen beschreiben und durchführen | |||||
6 | Endmontage von Leichtflugzeugen(§ 4 Nr. 14) | a) | Teile zu Hauptbaugruppen zusammenbauen | 22 | ||
b) | Hauptbaugruppen zusammenfügen | |||||
c) | Fahrwerk und Beschläge montieren | |||||
d) | Steuerwerk einstellen | |||||
e) | Bordgeräte einsetzen, anschließen und auf Funktion überprüfen | |||||
f) | Wägung und Endkontrolle durchführen | |||||
7 | Warten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen (§ 4 Nr. 15) | a) | Wartungen und Reparaturen nach schriftlichen Anweisungen durchführen | 12 | ||
b) | Schäden an Zelle, Beschlägen und Bordgeräten feststellen |
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