Verordnung zur Durchführung des Legehennenbetriebsregistergesetzes
(1) Ein nach § 1 Abs. 2 des Legehennenbetriebsregistergesetzes nicht registrierungspflichtiger Betrieb kann sich auf Antrag registrieren lassen. ²In diesem Fall gelten das Legehennenbetriebsregistergesetz mit Ausnahme von § 6 und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für einen nach Satz 1 registrierten Betrieb.
(2) Ein nach Absatz 1 Satz 1 registrierter Betrieb ist auf Antrag zum Ende des auf den Antrag folgenden Kalendermonats aus dem Register zu löschen. ²Die diesen Betrieb betreffenden Daten sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
(1) Die Betriebsnummer besteht aus sechs Stellen. ²Die ersten beiden Stellen der Betriebsnummer bestimmen sich nach der Kennung des Landes, in dem der Betrieb liegt. Die Landeskennung lautet wie folgt:
01 = Schleswig-Holstein |
02 = Hamburg |
03 = Niedersachsen |
04 = Bremen |
05 = Nordrhein-Westfalen |
06 = Hessen |
07 = Rheinland-Pfalz |
08 = Baden-Württemberg |
09 = Bayern |
10 = Saarland |
11 = Berlin |
12 = Brandenburg |
13 = Mecklenburg-Vorpommern |
14 = Sachsen |
15 = Sachsen-Anhalt |
16 = Thüringen. |
(2) Die Stallnummer besteht aus einer Stelle, die fortlaufend, beginnend mit der Nummer 1, zu vergeben ist.
(3) Hat ein Betrieb mehr als zehn Ställe, ist ihm eine zweite Betriebsnummer nach Absatz 1 zuzuteilen. ²Die zweite Betriebsnummer soll fortlaufend zur ersten Betriebsnummer erteilt werden. Für die Stallnummer gilt Absatz 2.
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