(1) Die nachstehenden Lebensmittelzusatzstoffe werden zur Vitaminisierung von Lebensmitteln allgemein zugelassen:
Natrium-L-ascorbat (E 301), Kalium-L-ascorbat
und Calcium-L-ascorbat (E 302);
6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (E 304);
Thiamin-chlorid-hydrochlorid;
Thiamin-nitrat;
Riboflavin-5-phosphat-Natrium;
Pyridoxin-hydrochlorid;
Natrium- und Calcium-D-pantothenat;
alpha- und beta-Tocopherylacetat;
alpha- und beta-Tocopherylsuccinat;
Nicotinsäure;
Nicotinsäureamid.
(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt.
(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die den Zusatz von in Absatz 1 genannten Lebensmittelzusatzstoffen zu bestimmten Lebensmitteln verbieten oder einschränken.
(1) Mit nachstehenden Beschränkungen werden zur Vitaminisierung zugelassen:
(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt.
(1) (weggefallen)
(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem Herstellen von vitaminisierten Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Lebensmittelzusatzstoffe über die in § 1b Abs. 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.
(3) (weggefallen)
(4) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 ein vitaminisiertes Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft.
(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
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