Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. ²Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Technik, Qualitätsmanagement sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
1. | im Prüfungsbereich Technik | 150 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat der Prüfungsbereich Technik gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technik mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 5) | a) | Betriebsanleitungen und -anweisungen anwenden | 4 | |
b) | arbeitsbezogene Berichte anfertigen | ||||
c) | Informationen beschaffen, bewerten und austauschen | 3 | |||
d) | betriebliche Informationssysteme nutzen | 3 | |||
e) | situationsgerechte Gespräche im Arbeitsumfeld führen und betriebliche Präsentationstechniken anwenden | ||||
6 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 6) | a) | Bedeutung und Struktur des Qualitätsmanagements darstellen | 6 | |
b) | rechtliche und betriebsbezogene Vorgaben des Qualitätsmanagements anwenden | ||||
c) | Grundsätze und Vorschriften der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene anwenden | ||||
d) | Proben nehmen und analytische Untersuchungen durchführen | 6 | |||
e) | Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe, Halbfabrikate und Fertigprodukte auf Menge, Gewicht und Beschaffenheit prüfen | ||||
f) | Verpackungsmaterialien prüfen | ||||
g) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | 6 | |||
h) | Kontrollergebnisse dokumentieren und sichern | ||||
7 | Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -Organisation (§ 3 Nr. 7) | a) | Arbeitsauftrag in Arbeitsschritte gliedern | 2 | |
b) | Arbeitsmittel auswählen und Sicherungsmaßnahmen festlegen | ||||
c) | Materialbedarf ermitteln, bestellen und annehmen | 2 | |||
d) | Arbeitszeit und Personaleinsatz unter Berücksichtigung von Team- und Gruppenarbeit planen | 2 | |||
e) | Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Gesamtarbeitsablaufs einrichten | 4 | |||
f) | Arbeitsplatz technisch einrichten, Personal anforderungsgerecht einsetzen | ||||
8 | Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten (§ 3 Nr. 8) | a) | Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe und Halbfabrikate unter wirtschaftlichen und fertigungstechnischen Gesichtspunkten bereitstellen | 10 | |
b) | Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe und Halbfabrikate nach Rezepturen für die Fertigung vorbereiten | ||||
9 | Steuern von Produktionsprozessen (§ 3 Nr. 9) | a) | Produktionsmaschinen und -anlagen rüsten, in Betrieb nehmen und bedienen | 14 | |
b) | Produktionsmaschinen und -anlagen umrüsten, in Betrieb nehmen und bedienen | ||||
c) | Produktionsprozesse unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer und betriebsbezogener Vorschriften steuern und überwachen | 14 | |||
d) | Störungen im Produktionsprozess feststellen und nach rechtlichen und betriebsbezogenen Vorgaben Maßnahmen ergreifen | 11 | |||
10 | Bereitstellen und Einsetzen von Verpackungsmaterialien sowie Verpacken von Produkten (§ 3 Nr. 10) | a) | Verpackungsmaterialien und Fertigprodukte nach wirtschaftlichen und fertigungstechnischen Gesichtspunkten bereitstellen | 14 | |
b) | Verpackungsmaschinen und -anlagen rüsten, in Betrieb nehmen und bedienen | ||||
c) | Verpackungsmaschinen und -anlagen umrüsten, in Betrieb nehmen und bedienen | 14 | |||
d) | Verpackungstechniken anwenden | ||||
e) | Verpackungsprozesse steuern und überwachen | 14 | |||
f) | Störungen im Verpackungsprozess feststellen und nach rechtlichen und betriebsbezogenen Vorgaben Maßnahmen ergreifen | ||||
11 | Lagern von Materialien und Produkten (§ 3 Nr. 11) | a) | Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe, Halbfabrikate und Fertigprodukte qualitätserhaltend nach | 10 | |
b) | logistischen Gesichtspunkten lagern Verpackungsmaterialien ihren Eigenschaften gemäß lagern | ||||
c) | Lagerbestandskontrollen durchführen | 3 | |||
d) | Inventur durchführen | ||||
12 | Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Nr. 12) | a) | Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und pflegen | 6 | |
b) | Maschinen und Anlagen begleitend warten | 4 | |||
c) | Wartungspläne erstellen | 4 | |||
d) | vorbeugende Wartung durchführen | ||||
e) | Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen |
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