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LMIDV

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Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

§ 5 Verkehrs- und Abgabeverbote

(1) Dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist es verboten, vorverpackte Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, und dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 ist es verboten, vorverpackte Lebensmittel abzugeben, die folgenden Anforderungen nicht entsprechen:

1.
den Anforderungen an die Bezeichnung des Lebensmittels und der speziellen zusätzlichen Anforderung
a)
nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3 oder 4 oder Anhang VI Teil A Nummer 1 oder 3 bis 7 oder Teil B Nummer 2 oder Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
b)
nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

2.
den Anforderungen an das Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 bis 3 oder Anhang VII Teil A Nummer 1 Satz 1, C oder D der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
3.
den Anforderungen an die Angaben über bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 oder Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
4.
den Anforderungen an die Angaben über die Menge bestimmter Zutaten und Klassen von Zutaten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1 oder Anhang VIII Nummer 3 oder 4 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
5.
den Anforderungen an die Angaben über die Nettofüllmenge des Lebensmittels nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 oder Anhang IX Nummer 2, 3 Satz 1, Nummer 4 oder Nummer 5 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; dabei ist der Vorrang der nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Europäischen Kommission mitgeteilten und im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt gemachten nationalen Vorschriften zu beachten,
6.
den Anforderungen an die Angaben über das Mindesthaltbarkeitsdatum oder über das Verbrauchsdatum nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Anhang X Nummer 1 Buchstabe a, b oder c oder Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
7.
den Anforderungen an die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung oder Verwendungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
8.
den Anforderungen an die Angaben über den Namen oder die Firma und die Anschrift nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
9.
den Anforderungen an die Angaben über das Ursprungsland oder über den Herkunftsort nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
10.
den Anforderungen an die Angaben über das Ursprungsland oder über den Herkunftsort nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b Satzteil vor Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die dort bezeichneten Sorten Fleisch und Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 6 oder 7, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 19; L 95 vom 29.3.2014, S. 70),
11.
den Anforderungen an die Angaben über die Gebrauchsanleitung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
12.
den Anforderungen an die Angaben über den Alkoholgehalt nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XII Satz 1 oder 2 erster Halbsatz und Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
13.
den Anforderungen an die Angaben über Nährstoffe und andere Substanzen
a)
nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 Satz 1, Artikel 31 Absatz 1, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, Artikel 32 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 5, Artikel 34 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, Anhang XIII Teil B, Anhang XIV oder XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
b)
nach Artikel 7 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3; L 86 vom 28.3.2008, S. 34; L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 Satz 1, Artikel 31 Absatz 1, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, Artikel 32 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 5, Artikel 34 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, Anhang XIII Teil B, Anhang XIV oder XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
c)
nach Artikel 7 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nach Maßgabe der Artikel 31 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, Artikel 32 Absatz 1, 2, 3 oder 5, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, Anhang XIII Teil A Nummer 1 oder Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
d)
nach Artikel 7 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nach Maßgabe der Artikel 31 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 32 Absatz 1, 2, 3 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

14.
den Anforderungen an die weiteren erforderlichen Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit folgenden Nummern des Anhanges III der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011:
a)
den Nummern 1., 2., 3. oder Nummer 4.,
b)
der Nummer 5.1. in Verbindung mit
aa)
Nummer (3), (4), (5) oder Nummer (7) in Spalte „Angabe“ der Tabelle oder
bb)
Nummer (1), (2), (6) oder Nummer (8) in Spalte „Angabe“ der Tabelle,

c)
der Nummer 6.,

15.
den Anforderungen an die weiteren Vorgaben der Kennzeichnung nach
a)
Artikel 9 Absatz 2 Satz 1,
b)
Artikel 12 Absatz 2 oder
c)
Artikel 13 Absatz 1, 2, 3 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

16.
die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden und für die die Angaben nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vor Abschluss des Kaufvertrages nicht verfügbar sind und weder auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes erscheinen noch durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden,
17.
den Anforderungen für ein Verzeichnis der Zutaten nach § 3 oder
18.
den Anforderungen der Kennzeichnung in deutscher Sprache nach § 2 in Verbindung mit den in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 6 bis 11, Nummer 13 oder 14, Nummer 15 Buchstabe a oder Nummer 16 oder 17 genannten Angaben.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die genannten Angaben freiwillig bereitgestellt werden.

(3) Dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1, oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist es verboten, nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 in den Verkehr zu bringen, und dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist es verboten, nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 abzugeben, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden und für die die erforderlichen Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 oder Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vor Abschluss des Kaufvertrages nicht verfügbar sind.

(4) Dem nach Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Verantwortlichen ist es verboten, nicht vorverpackte Lebensmittel, die für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, an Lebensmittelunternehmer abzugeben, ohne dass diesem Lebensmittelunternehmer ausreichende Angaben zur Erfüllung der in § 4 Absatz 1 oder 2 genannten Anforderungen übermittelt werden.

(5) Dem nach Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Verantwortlichen ist es verboten, vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Artikels 8 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die den in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen, wenn nicht gewährleistet ist, dass die in Absatz 1 Nummer 1 bis 14, 16 und 17 genannten Angaben, in beiliegenden oder gleichzeitig versendeten Handelspapieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, gemacht werden. ²Unbeschadet der Regelung in Satz 1 stellt der in Satz 1 genannte Verantwortliche sicher, dass die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 6 bis 8 auf der Außenverpackung, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden, angebracht sind.

(6) Dem nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Verantwortlichen ist es verboten, anderen Lebensmittelunternehmern Lebensmittel, die nicht für die Abgabe an Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, zu liefern, ohne dass diese ausreichende Angaben zur Erfüllung der in Absatz 1 oder 3 bis 5 genannten Anforderungen erhalten.