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Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

  • Abschnitt 10: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 61 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58 oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 bezieht, können eingezogen werden. ²§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.