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Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

  • Abschnitt 3: Verkehr mit Futtermitteln

§ 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen

Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt.