Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
Kapitel 1: Laufbahn und Ausbildung
(1) Die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - mit den Fachgebieten
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. | Technische Regierungsobersekretäranwärterin/Technischer Regierungsobersekretäranwärter | im Vorbereitungsdienst, |
2. | Technische Regierungsobersekretärin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Regierungsobersekretär zur Anstellung (z. A.) | in der Probezeit bis zur Anstellung, |
3. | Technische Regierungsobersekretärin/Technischer Regierungsobersekretär | im Eingangsamt, |
4. | Technische Regierungshauptsekretärin/Technischer Regierungshauptsekretär | im ersten Beförderungsamt und |
5. | Technische Amtsinspektorin/Technischer Amtsinspektor | im zweiten Beförderungsamt. |
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. ²Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. ³Insbesondere werden die Beamtinnen und Beamten mit den Aufgaben der Wehrtechnik und in allgemeiner Form mit den Fachgebieten Verwaltung und Recht vertraut gemacht. ⁴Sie werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. ⁵Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt. ⁶Die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. ⁷Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. ²Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. ²Der Bewerbung sind beizufügen
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. ²Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber für ein Fachgebiet das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. ³Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. ⁴Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. ⁵Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. ²Für jedes wehrtechnische Fachgebiet ist mindestens eine Auswahlkommission zu bilden.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Beisitzenden. ²Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. ³Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. ⁴Stimmenthaltung ist nicht zulässig. ⁵Bei Bedarf können mehrere Kommissionen je Fachgebiet eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. ⁶Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. ²Wenn mehrere Kommissionen für ein wehrtechnisches Fachgebiet eingerichtet sind, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. ³Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Einstellungsbehörde und dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr für die Dauer von drei Jahren bestellt; eine Wiederbestellung ist zulässig.
(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
2.: eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Technischen Regierungsobersekretäranwärterinnen und Bewerber zu Technischen Regierungsobersekretäranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung. ²Während der Ausbildung an einer Bundeswehrverwaltungsschule unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. ²Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden. ³Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte entzogen werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. ²Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 36.
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. ²Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. ³Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. ⁴Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. ⁵Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1. | Einführungslehrgang (fachtheoretische Ausbildung Teil 1) | 8 Wochen, |
2. | Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 6 Wochen, |
3. | praktische Ausbildung | 46 Wochen und |
4. | Abschlusslehrgang (fachtheoretische Ausbildung Teil 2) | 18 Wochen. |
(2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden. ²Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. ³Die Ausbildung kann durch Exkursionen zu Behörden, Gerichten, Truppenteilen und industriellen, kaufmännischen oder kulturellen Einrichtungen ergänzt werden. ⁴Die jeweilige Exkursion ordnet die Leitung der Ausbildungsdienststelle an.
(1) In der praktischen Ausbildung bei Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die in der bisherigen fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. ²Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit den besonderen Belangen der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. ³Ihnen werden Kenntnisse über die allgemeinen Grundlagen der Wehrtechnik vermittelt und sie erhalten Gelegenheit, das ihrem Fachgebiet entsprechende Wehrmaterial, insbesondere dessen Bedienung, Wartung, Pflege, Instandhaltung und Lagerung kennen zu lernen. ⁴Sie werden zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet. ⁵Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.
(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt bei der Einstellungsbehörde eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Dienstes als Ausbildungsleitung. ²Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. ³Sie erstellt einen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung, aus dem sich die Ausbildungsstellen und Einzelheiten der Ausbildung ergeben. ⁴Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
(2) Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbildungsdienststellen Beamtinnen und Beamte des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Ausbildungsbeauftragte. ²Die Ausbildungsbeauftragten sind, soweit erforderlich, von anderen Aufgaben freizustellen. ³Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen im Benehmen mit der Ausbildungsleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. ⁴Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den einzelnen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten oder Angestellten zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen. ²Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. ³Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. ⁴Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(4) Vor Beginn der praktischen Ausbildung wird von den Ausbildungsbeauftragten für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein dienststellenbezogener Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. ²Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
(1) Im Abschlusslehrgang werden die bisher erworbenen Kenntnisse so vertieft und ergänzt, dass die Anwärterinnen und Anwärter befähigt sind, den Anforderungen ihrer Laufbahn hinsichtlich Selbständigkeit und Methodik zu genügen.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Gebiete:
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden außerdem Grundlagen der Informationstechnik einschließlich der praktischen Anwendung vermittelt.
(1) Während der Lehrgänge sind folgende schriftliche Aufsichtsarbeiten von jeweils drei Stunden Dauer zu fertigen:
(2) Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu schreiben. ²Dies gilt beim Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen auch, wenn der Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute verteilt ist. ³Im Abschlusslehrgang bezieht sich die einheitliche Themenstellung auf das jeweilige wehrtechnische Fachgebiet; die Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik - stellt sicher, dass in allen Fachgebieten die gleichen Anforderungen gestellt werden. ⁴Die Arbeiten werden von der oder dem jeweiligen Lehrenden nach § 32 bewertet und der Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. ⁵Diese kann die Noten und Rangpunkte ändern, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab sicherzustellen; eine Änderung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
(3) Auf dem Gebiet der Informationstechnik (§ 18 Abs. 3) ist zusätzlich ein Leistungsnachweis zu erbringen, der aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. ²Die Leistungen in beiden Teilen werden jeweils mit einem Rangpunkt bewertet; die Rangpunkte werden zu einer Durchschnittspunktzahl zusammengefasst.
(4) In allen Lehrgängen können außerdem Leistungstests in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form gefordert werden. ²Die Leistungen werden nach § 32 bewertet. ³Die Bewertungen werden zu einer Durchschnittspunktzahl der sonstigen Leistungen zusammengefasst.
(5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des jeweiligen Lehrgangs nachholen kann, erhält Gelegenheit, sich dem Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen. ²Ist der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 27) erbracht worden, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(6) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 30 und 31 entsprechend anzuwenden. ²Über die Folgen entscheidet die Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule.
(7) Am Ende des Lehrgangs Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen Ausbildung werden in einer Bewertung die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters festgestellt. ²Die Bewertung enthält die Rangpunktzahlen der Aufsichtsarbeiten gemäß Absatz 1 sowie die Durchschnittspunktzahlen des Leistungsnachweises gemäß Absatz 3 und der sonstigen Leistungen gemäß Absatz 4; sie schließt mit einer nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. ³Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach, der Leistungsnachweis gemäß Absatz 3 zweifach und die sonstigen Leistungen einfach gewertet. ⁴Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird für jeden Teil der praktischen Ausbildung, der nach dem Ausbildungsplan mindestens einen Monat umfasst, ein Beitrag zur Bewertung nach § 32 abgegeben.
(2) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung unter Berücksichtigung der Beiträge nach Absatz 1 eine Gesamtbewertung für die praktische Ausbildung. ²Diese muss mit einer Durchschnittspunktzahl nach § 32 Abs. 1 Satz 2 abschließen.
(3) Die Beiträge nach Absatz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. ²Sie sind ihnen zu eröffnen. ³Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und der Beiträge und können dazu schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.
Kapitel 2: Prüfung
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission des jeweiligen Fachgebiets abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. ²Es können in einem wehrtechnischen Fachgebiet mehrere Kommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten dies erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. ³Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt. ⁴Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. ⁵Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. ⁶Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind
(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. ²Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes sicher.
(5) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. ²Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. ³Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. ⁴Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Bei Bildung gesonderter Prüfungskommissionen kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Dienstes mit der Leitung der schriftlichen sowie der mündlichen Prüfung beauftragen.
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.
(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fachkönnen besitzen und fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.
(3) Zur Prüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.
(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. ²Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. ³Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Verteidigung und der Einstellungsbehörde, der Direktorin oder dem Direktor und den Lehrenden der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. ⁴Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. ⁵Bei der Beratung der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.
(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. ²Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
(3) Das Prüfungsamt trägt dafür Sorge, dass den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mitgeteilt werden.
(1) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung bestimmt das Prüfungsamt. Jeweils eine Aufgabe der vier schriftlichen Arbeiten ist aus
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. ²Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. ²Die Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben.
(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
(5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. ²Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. ³Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.
(6) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. ²Die Aufsichtführenden fertigen ein schriftliches oder elektronisches Protokoll und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse.
(7) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden nach einem zuvor von der Prüfungskommission festgelegten Bewertungsmaßstab unabhängig voneinander nach § 32 bewertet. ²Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. ³Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. ⁴§ 24 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. ⁵Haben Anwärterinnen oder Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Prüfungsarbeit und wird nicht nach § 30 Abs. 3 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn drei oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. ²Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Die Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik - teilt den Anwärterinnen und Anwärtern im Auftrag des Prüfungsamtes die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. ²Dabei gibt sie den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten Rangpunkte bekannt, wenn sie dies beantragen. ³Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes, aufgeteilt auf die Gebiete
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht überschreiten. ²Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. ²Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt.
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. ²Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen Zeugnisses oder des Zeugnisses einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. ²Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. ²Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. ²§ 24 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. ³Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. ⁴Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. ²Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
gut (2) 13 bis 11 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. ²Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. ³Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.
(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte | Rangpunkte |
100 bis 93,7 | 15 |
unter | 93,7 bis 87,5 | 14 |
unter | 87,5 bis 83,4 | 13 |
unter | 83,4 bis 79,2 | 12 |
unter | 79,2 bis 75,0 | 11 |
unter | 75,0 bis 70,9 | 10 |
unter | 70,9 bis 66,7 | 9 |
unter | 66,7 bis 62,5 | 8 |
unter | 62,5 bis 58,4 | 7 |
unter | 58,4 bis 54,2 | 6 |
unter | 54,2 bis 50,0 | 5 |
unter | 50,0 bis 41,7 | 4 |
unter | 41,7 bis 33,4 | 3 |
unter | 33,4 bis 25,0 | 2 |
unter | 25,0 bis 12,5 | 1 |
unter | 12,5 bis 0 | 0. |
(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. ²Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. ³Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt
1. | die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung | mit 5 vom Hundert, |
2. | die Durchschnittspunktzahl des Lehrgangs Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | mit 7 vom Hundert, |
3. | die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung | mit 15 vom Hundert, |
4. | der Rangpunkt der Prüfungsarbeit aus dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | mit 8 vom Hundert, |
5. | die Rangpunkte der drei übrigen Prüfungsarbeiten | mit jeweils 15 vom Hundert und |
6. | die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit | 20 vom Hundert. |
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. ²Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. ³Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. ⁴Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen. ⁵Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. ²Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. ³In den Fällen des § 31 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen für die Ausbildungsabschnitte sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung und der Niederschrift über die Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. ²Die Prüfungsakten werden bei der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik - mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. ²Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. ²Die Wiederholungsfrist soll mindestens sechs Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. ³Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. ⁴Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. ⁵Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten oder übernächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.
Kapitel 3: Sonstige Vorschriften
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