Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Kapitel 1: Laufbahn und Ausbildung
(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. | im Vorbereitungsdienst | Regierungssekretäranwärterin/Regierungssekretäranwärter |
2. | in der Probezeit bis zur Anstellung | Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.) |
3. | im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) | Regierungssekretärin/Regierungssekretär |
3. | in den Beförderungsämtern der |
a) | Besoldungsgruppe A 7 | Regierungsobersekretärin/Regierungsobersekretär |
b) | Besoldungsgruppe A 8 | Regierungshauptsekretärin/Regierungshauptsekretär |
c) | Besoldungsgruppe A 9 | Amtsinspektorin/Amtsinspektor. |
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. ²Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten das zur Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes erforderliche fachtheoretische Wissen sowie die hierfür notwendigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. ³Sie versetzt sie insbesondere in die Lage, Dienstgeschäfte mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen und schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. ⁴Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. ⁵Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. ⁶Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. ²Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Verfassungsschutz zu richten. ²Der Bewerbung sind beizufügen:
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. ²Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. ³Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. ⁴Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. ⁵Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält vom Bundesamt für Verfassungsschutz die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt für Verfassungsschutz von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes. ²Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. ³Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. ⁴Stimmenthaltung ist nicht zulässig. ⁵Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. ⁶Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. ²Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. ³Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig.
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. ²Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Lehrplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. ³Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der fachtheoretischen Ausbildung und Praktika entzogen werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. ²Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(6) Der Vorbereitungsdienst kann bei Teilzeitbeschäftigung verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet erscheint.
(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 43 Abs. 2.
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. ²Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. ³Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und mit der Schwerbehindertenvertretung im Bundesamt für Verfassungsschutz rechtzeitig, soweit dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. ⁴Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. ⁵Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung im Bundesamt für Verfassungsschutz nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.
(1) Die Ausbildung wird wie folgt durchgeführt:
1. | Grundlehrgang Schule für Verfassungsschutz | 2 1/2 Monate, |
2. | Praktikum I Bundesamt für Verfassungsschutz | 6 Monate, |
3. | Aufbaulehrgang Schule für Verfassungsschutz | 1 Monat, |
4. | Praktikum II Bundesamt für Verfassungsschutz | 12 Monate, |
5. | Abschlusslehrgang Schule für Verfassungsschutz | 2 1/2 Monate. |
(2) Der Grundlehrgang schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.
(1) Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in den Grund-, Aufbau- und Abschlusslehrgang. ²Sie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so durchzuführen, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter erfordert. ³Sie dient der Vermittlung des für die Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes erforderlichen Wissens und der Vertiefung und der Erweiterung der durch die praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. ⁴Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten sollen gefördert werden.
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 600 Lehrstunden; davon entfallen 250 Lehrstunden auf den Grundlehrgang, 100 Lehrstunden auf den Aufbaulehrgang und 250 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang. ²Lehrfächer sind unter anderem Staatsrecht, Recht der Nachrichtendienste, Straf- und Strafprozessrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten, Rechts-, Links-, Ausländerextremismus und -terrorismus, Spionageabwehr, Geheimschutz, Informationsbeschaffung und -auswertung, Recht des öffentlichen Dienstes, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
(3) Die Schule für Verfassungsschutz erstellt Lehrpläne. ²Die Lehrpläne bestimmen die Lernziele der Lehrfächer und legen die Stundenzahl und die Art der Leistungsnachweise fest. ³Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.
(1) Der Grundlehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere Grundkenntnisse über die Strukturprinzipien der deutschen Staats- und Verfassungsordnung sowie die Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes.
(2) Diese Grundkenntnisse sollen den Anwärterinnen und Anwärtern in den Praktika das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln, insbesondere auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes, ermöglichen.
(1) Der Abschlusslehrgang baut auf den Lerninhalten des Grund- und des Aufbaulehrgangs sowie auf den in den Praktika vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten auf und vertieft und ergänzt diese.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit erwerben, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf einfache praktische Fälle selbständig und bei schwierigeren Fällen nach weiterer Anleitung anzuwenden.
(1) In den Praktika sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung erwerben sowie die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
(2) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes mit den wesentlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden vertraut gemacht. ²Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten sowie an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen. ³§ 14 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.
(2) Soweit die Durchführung von Praktikumsabschnitten bei Landesbehörden für Verfassungsschutz möglich ist, trifft das Bundesamt für Verfassungsschutz mit diesen Behörden Regelungen über die Bereitstellung der notwendigen Ausbildungsplätze.
(1) Das Praktikum I findet beim Bundesamt für Verfassungsschutz statt und dauert sechs Monate. Ziel dieses Praktikums ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der allgemeinen Verwaltung des Bundes, insbesondere mit
(2) Während des Praktikums II werden die Anwärterinnen und Anwärter in wenigstens drei verschiedenen Fachabteilungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz ausgebildet. ²Sie werden während dieser Zeit mindestens fünf Monate einer Observationsgruppe zugewiesen. ³Hierin kann eine höchstens zweimonatige Ausbildung bei einer Landesbehörde für Verfassungsschutz enthalten sein.
(1) Jede Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser Behörde verantwortlich ist; außerdem bestellt die Behörde Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung.
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. ²Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. ²Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. ³Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. ⁴Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen sie oder er ausgebildet wird. ²Dieser Plan wird dem Bundesamt für Verfassungsschutz vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in der Regel 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. ²Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.
(2) Zu Beginn der Ausbildung findet an der Schule für Verfassungsschutz der Einführungslehrgang statt. ²Während des Praktikums I werden an der Schule für Verfassungsschutz die Fachlehrgänge "Registraturwesen", "Informationstechnik" und "Kommunikation/Kooperation" durchgeführt. ³Während des Praktikums II werden die Fachlehrgänge "Observation" und "Nachrichtendienstliche Einsatztechnik" durchgeführt.
(3) (weggefallen)
(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:
(2) Während des Grundlehrgangs, spätestens zwei Wochen vor der Zwischenprüfung, sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten und zwei Leistungstests (schriftlich oder mündlich) mit Aufgaben aus den in § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu fertigen.
(3) Während des Aufbaulehrganges sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit Aufgaben aus den in § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu fertigen.
(4) Während des Abschlusslehrganges, spätestens zwei Wochen vor der schriftlichen Laufbahnprüfung, sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten und zwei Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form aus den in § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu erbringen.
(5) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind zwei Leistungstests in schriftlicher Form zu erbringen.
(6) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. ²Der Leistungsnachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich oder elektronisch bestätigt. ³Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.
(7) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. ²Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 34) erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunktzahl 0) bewertet.
(8) Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung stellt die Schule für Verfassungsschutz ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Grund-, im Aufbau- und im Abschlusslehrgang mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden; das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. ²Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
(9) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungswidrigkeiten sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. ²Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I und II wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche oder elektronische Bewertung nach § 39 abgegeben.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. ²Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. ³Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.
(3) Zum Abschluss des Praktikums II erstellt das Bundesamt für Verfassungsschutz ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen in den Praktika, unter Berücksichtigung der während den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen angefertigten Leistungsnachweise, aufführt. ²Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt. ³Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
Kapitel 2: Aufstieg
Kapitel 3: Prüfungen
(1) Zum Abschluss des Grundlehrgangs haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus. ²Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte den Fachgebieten nach § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1 zu entnehmen sind. ³Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung. ⁴Die Arbeiten sind an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen zu fertigen.
(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Prüfungskommission ein. ²Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. ³Die Prüfungskommission besteht aus der Direktorin oder dem Direktor der Schule für Verfassungsschutz als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes als Beisitzenden. ⁴Für jedes Mitglied werden zwei Ersatzmitglieder bestellt. ⁵Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Schule für Verfassungsschutz setzt den Zeitpunkt der Zwischenprüfung fest. ²Der Zeitpunkt ist den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitzuteilen. ³Der Schule für Verfassungsschutz obliegt die Durchführung der Zwischenprüfung.
(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 39 bewertet. ²Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. ³Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. ⁴Stimmenthaltung ist nicht zulässig. ⁵Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für zwei Aufsichtsarbeiten mindestens die Note "ausreichend" und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.
(7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens zwei Monate nach Abschluss des Grundlehrgangs wiederholen; in begründeten Fällen kann das Bundesministerium des Innern eine zweite Wiederholung zulassen. ²Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. ³Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die bisherigen. ⁴Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.
(8) Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten § 32 Abs. 5 Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und die §§ 37 bis 39, 41 und 42 entsprechend.
(1) Dem beim Bundesamt für Verfassungsschutz eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
(2) Das Prüfungsamt kann Aufgaben auf die Schule für Verfassungsschutz übertragen.
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. ²Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. ³Die Vorsitzenden und sonstigen Mitglieder der Prüfungskommissionen sowie die Ersatzmitglieder bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. ⁴Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. ⁵Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. ²Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.
(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, Dienstgeschäfte mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen und schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. ²Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durchlaufen hat.
(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. ²Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. ³Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. ⁴Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. ⁵Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. ⁶Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.
(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. ²Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. ²Die vier schriftlichen Arbeiten sind aus den in § 14 Abs. 2 Satz 2 genannten Fachgebieten auszuwählen.
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. ²Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. ²Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.
(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. ²Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. ³Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. ⁴Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. ²Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeiten, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse.
(7) § 29 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn drei oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. ²Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. ²Dabei gibt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte bekannt, wenn sie dies beantragen. ³Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. ²Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 34 Abs. 1) und den sonstigen Gebieten der fachtheoretischen Ausbildung sowie der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen aus.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht überschreiten. ²Es sollen mindestens zwei und nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 39; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. ²Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission bestätigen.
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. ²Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu belegen.
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. ²Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. ²Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. ²Stimmenthaltung ist nicht zulässig. ³Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. ⁴Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. ²Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
gut (2) 13 bis 11 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. ²Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. ³Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.
(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte | Rangpunkte |
100 bis 93,7 | 15 |
unter | 93,7 bis 87,5 | 14 |
unter | 87,5 bis 83,4 | 13 |
unter | 83,4 bis 79,2 | 12 |
unter | 79,2 bis 75,0 | 11 |
unter | 75,0 bis 70,9 | 10 |
unter | 70,9 bis 66,7 | 9 |
unter | 66,7 bis 62,5 | 8 |
unter | 62,5 bis 58,4 | 7 |
unter | 58,4 bis 54,2 | 6 |
unter | 54,2 bis 50,0 | 5 |
unter | 50,0 bis 41,7 | 4 |
unter | 41,7 bis 33,4 | 3 |
unter | 33,4 bis 25,0 | 2 |
unter | 25,0 bis 12,5 | 1 |
unter | 12,5 bis 0 | 0. |
(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. ²Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. ³Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. ²Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. ³Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. ⁴Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. ⁵Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten vom Bundesamt für Verfassungsschutz ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. ²Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. ³Im Fall des § 38 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, der fachtheoretischen und praktischen Ausbildung, der Niederschriften über den Ablauf der Zwischenprüfung sowie der schriftlichen und mündlichen Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. ²Die Prüfungsakten werden beim Bundesamt für Verfassungsschutz mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. ²Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. ²Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. ³Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. ⁴Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
Kapitel 4: Sonstige Vorschriften
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