Käseverordnung
- Dritter Abschnitt: Erzeugnisse aus Käse
§ 12 Trockenmasse
Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen dürfen unbeschadet der sonstigen Anforderungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in Anlage 2 für die einzelnen Fettgehaltsstufen festgelegten Gehalt an Trockenmasse aufweisen.
- Käseverordnung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Zweiter Abschnitt: Käse
- Dritter Abschnitt: Erzeugnisse aus Käse
- Vierter Abschnitt: Kennzeichnung
- Fünfter Abschnitt: Labaustauschstoffe und Lab-Pepsin-Zubereitungen
- Sechster Abschnitt: Zusatzstoffe
- Siebenter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften
- Achter Abschnitt: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften