Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes
(1) Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sind
(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. ²§ 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. ²Sie führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalkommissaranwärterin” oder „Kriminalkommissaranwärter”, im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwärterin” oder „Kriminalratanwärter”.
(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt.
(1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die
(2) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet haben. ²Für Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung kann nach bestandenem Auswahlverfahren von dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personenkreis absolviert werden. ²Sie erfolgt in einem Angestelltenverhältnis.
(2) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung dauert 20 Monate. ²Sie besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer mit dieser eng verzahnten berufspraktischen Tätigkeit.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
(4) Die berufspraktische Tätigkeit erfolgt in Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes, die mit Cyberkriminalität befasst sind. ²Sie dauert zehn Monate. ³Nach ihrer Schwierigkeit muss sie der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen Kriminaldienstes entsprechen.
(5) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung schließt mit einer Prüfung ab. ²Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zugelassen werden, wenn sie
(2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt.
(3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 7 teil.
(4) Die §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.
(1) Der Wechsel in eine Laufbahn des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes aus dienstlichen Gründen ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung hierfür besitzt.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes hat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder beim Deutschen Bundestag besitzt.
(3) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes hat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder beim Deutschen Bundestag besitzt.
(4) Beamtinnen oder Beamte des Bundes, die keine Befähigung für eine der in den Absätzen 2 und 3 genannten Laufbahnen besitzen, können die Befähigung durch eine Qualifizierung erwerben, die ein Jahr und sechs Monate nicht unterschreiten darf. ²Sie kann für Beamtinnen und Beamte der Sicherheitsbehörden des Bundes verkürzt werden. ³Als Qualifizierung kann auch die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung absolviert werden, wenn das Bundeskriminalamt dies so festgelegt hat.
(5) Während der Qualifizierung nach Absatz 4 müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden. ²Die Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung. ³§ 3 dieser Verordnung sowie die §§ 7, 8, 20 bis 25 und 27 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend anzuwenden.
Gehobener Kriminaldienst des Bundes | |
zu der Laufbahn gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen |
–: Besoldungsgruppe A 9 | Kriminalkommissarin/Kriminalkommissar |
–: Besoldungsgruppe A 10 | Kriminaloberkommissarin/Kriminaloberkommissar |
–: Besoldungsgruppe A 11 | Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar |
–: Besoldungsgruppe A 12 | Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar |
–: Besoldungsgruppe A 13 | Erste Kriminalhauptkommissarin/ Erster Kriminalhauptkommissar |
Höherer Kriminaldienst des Bundes | |
zu der Laufbahn gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen |
–: Besoldungsgruppe A 13 | Kriminalrätin/Kriminalrat |
–: Besoldungsgruppe A 14 | Kriminaloberrätin/Kriminaloberrat |
–: Besoldungsgruppe A 15 | Kriminaldirektorin/Kriminaldirektor |
–: Besoldungsgruppe A 16 | Leitende Kriminaldirektorin/Leitender Kriminaldirektor |
–: Besoldungsgruppe B | Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (Besoldungsordnung B). |
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