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Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten

Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten

  • Abschnitt 3: Reorganisationsverfahren

§ 23 Schutz von Finanzsicherheiten sowie von Zahlungs- und Wertpapiersystemen

Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend anzuwenden.