Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten
- Abschnitt 3: Reorganisationsverfahren
§ 23 Schutz von Finanzsicherheiten sowie von Zahlungs- und Wertpapiersystemen
Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend anzuwenden.
- Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2: Sanierungsverfahren
- Abschnitt 3: Reorganisationsverfahren