Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten
- Abschnitt 3: Reorganisationsverfahren
§ 16 Vorbereitung der Abstimmung über den Reorganisationsplan
Ordnet das Oberlandesgericht die Durchführung des Reorganisationsverfahrens an, legt es die abstimmungserheblichen Inhalte des Reorganisationsplans in der Geschäftsstelle zur Einsicht für die Beteiligten aus und bestimmt einen Termin, in dem der Reorganisationsplan und das Stimmrecht der Gläubiger erörtert werden und über den Reorganisationsplan abgestimmt wird. ²Der Termin ist innerhalb eines Monats nach der Anordnung der Durchführung des Reorganisationsverfahrens anzusetzen. ³Zugleich bestimmt das Oberlandesgericht einen Termin für die Hauptversammlung der Anteilsinhaber zur Abstimmung nach § 18; dieser Termin soll vor dem Erörterungs- und Abstimmungstermin der Gläubiger nach Satz 1 stattfinden.
- Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2: Sanierungsverfahren
- Abschnitt 3: Reorganisationsverfahren