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Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten

Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten

  • Abschnitt 3: Reorganisationsverfahren

§ 13 Beendigung von Schuldverhältnissen

Schuldverhältnisse mit dem Kreditinstitut können ab dem Tag der Anzeige nach § 7 Absatz 1 bis zum Ablauf des folgenden Geschäftstages im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes nicht beendet werden. ²Eine Kündigung gegenüber dem Kreditinstitut ist in diesem Zeitraum ausgeschlossen. ³Die Wirkung sonstiger in diesem Zeitraum eintretender Beendigungstatbestände ist bis zu seinem Ablauf aufgeschoben. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Dies gilt nicht für Gläubiger von Forderungen aus Schuldverhältnissen nach § 12 Absatz 2.