Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten
- Abschnitt 3: Reorganisationsverfahren
§ 10 Sonstige gesellschaftsrechtliche Regelungen
In dem gestaltenden Teil des Reorganisationsplans können alle nach dem Gesellschaftsrecht zulässigen Regelungen getroffen werden, die geeignet sind, die Reorganisation des Kreditinstituts zu fördern. ²Dies gilt insbesondere für Satzungsänderungen und die Übertragung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten des Kreditinstituts an anderen Gesellschaften. ³§ 9 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
- Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2: Sanierungsverfahren
- Abschnitt 3: Reorganisationsverfahren