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Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten

Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten

  • Abschnitt 3: Reorganisationsverfahren

§ 10 Sonstige gesellschaftsrechtliche Regelungen

In dem gestaltenden Teil des Reorganisationsplans können alle nach dem Gesellschaftsrecht zulässigen Regelungen getroffen werden, die geeignet sind, die Reorganisation des Kreditinstituts zu fördern. ²Dies gilt insbesondere für Satzungsänderungen und die Übertragung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten des Kreditinstituts an anderen Gesellschaften. ³§ 9 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.