Abschnitt 1: Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen
(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen
führen will, bedarf der Erlaubnis. ²Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die über eine Ausbildung nach § 4 Abs. 7 verfügen, sind im Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt.
(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich und Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. ²Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
(3) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. ²Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den Absätzen 3 bis 6 oder die nach § 25 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. ²Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. ³Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
(3) Vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 und des § 25 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. ²Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn
(3a) Absatz 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend für Antragsteller, die ihre Ausbildung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 4 oder § 25 fallen, sowie Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums anerkannt wurde. ²Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede haben die Antragsteller in einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. ³Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben und dies durch Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweisen. ²Satz 1 gilt entsprechend für in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführte und nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellte Ausbildungsnachweise eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. ³Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen des Anhangs zur Richtlinie 2005/36/EG anzupassen. ⁴Gleichwertig den in Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind nach einem der in der Anlage aufgeführten Stichtag von den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellte Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und der Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entspricht, und den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht. Inhaber eines bulgarischen Befähigungsnachweises für den Beruf des „фелдшер“ („Feldscher“) haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihres beruflichen Befähigungsnachweises in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Absatzes.
(5) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entsprechenden Beruf erforderlich ist. ²Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. ³Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen ersetzt. ⁴Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers vorbereiten. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
(5a) Absatz 5 gilt entsprechend für Personen,
(5b) Die Regelungen der Absätze 3 bis 5a gelten entsprechend für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers und den Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers.
(5c) Für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gelten die Absätze 3, 3a und 5 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3 Satz 7, Absatz 3a Satz 3 oder Absatz 5 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.
(5d) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 3, 3a, 4, 5, 5a oder 5b vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. ²Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(6) Die Absätze 3a bis 5c gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 6 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
(9) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. ²Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. ³Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. ²Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission.
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) enthält folgende Angaben:
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. ²Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums. ³Die zuständige Stelle löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat. ²Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung über das IMI. ³Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Abschnitt 2: Ausbildung
(1) Die Ausbildung für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln. ²Die Pflege im Sinne von Satz 1 ist dabei unter Einbeziehung präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten. ³Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen (Ausbildungsziel).
(2) Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,
(3) Soweit in Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten erprobt werden, hat sich die Ausbildung auch auf die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeiten zu erstrecken, für die das Modellvorhaben qualifizieren soll. ²Das Nähere regeln die Ausbildungspläne der Ausbildungsstätten.
(1) Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger schließt mit der staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. ²Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. ³Bei Modellvorhaben nach Absatz 7 ist die Ausbildungsdauer nach Satz 1 entsprechend zu verlängern. ⁴Das Nähere regeln die Ausbildungspläne der Ausbildungsstätten.
(2) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt. ²In den Ländern, in denen die Ausbildungen in der Krankenpflege dem Schulrecht unterliegen, erfolgt die Genehmigung der Schulen nach dem Schulrecht der Länder und nach Maßgabe von Absatz 3. Die praktische Ausbildung wird an einem Krankenhaus oder mehreren Krankenhäusern und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie weiteren an der Ausbildung beteiligten, geeigneten Einrichtungen, insbesondere stationären Pflegeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen, durchgeführt.
(3) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Regelungen zur Beschränkung der Hochschulausbildung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge treffen.
(5) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. ²Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. ³Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3 sicherzustellen. ⁴Bei Modellvorhaben nach Absatz 7, die an Hochschulen stattfinden, tritt an die Stelle der Schule die Hochschule.
(6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, können die Länder von Absatz 2 Satz 1 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 8 abweichen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG gewährleistet ist.
(7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der nach diesem Gesetz geregelten Berufe im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dienen, können über die in § 3 Abs. 1 und 2 beschriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten vermittelt werden. ²Dabei darf die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet sein. ³Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. ⁴Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Ausbildung, die zum Erwerb der erweiterten Kompetenzen führt, an Hochschulen erfolgen. ⁵Soweit die Ausbildung nach Satz 1 über die in diesem Gesetz und die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbildungsinhalte hinausgeht, wird sie in Ausbildungsplänen der Ausbildungsstätten inhaltlich ausgestaltet, die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen sind. ⁶Die Genehmigung setzt voraus, dass sich die erweiterte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezieht und die Ausbildung geeignet ist, die zur Durchführung dieses Modellvorhabens erforderliche Qualifikation zu vermitteln. ⁷§ 4 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz gilt mit der Maßgabe, dass die staatliche Prüfung sich auch auf die mit der zusätzlichen Ausbildung erworbenen erweiterten Kompetenzen zu erstrecken hat. ⁸Abweichend von Satz 5 kann der Gemeinsame Bundesausschuss für die Tätigkeiten, die er in der Richtlinie nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt hat, für die zusätzliche Ausbildung standardisierte Module entwickeln, die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auch ohne Vorliegen eines vereinbarten Modellvorhabens nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genehmigt werden können. ⁹Der Gemeinsame Bundesausschuss hat vor seiner Entscheidung pflegewissenschaftlichen und pflegepädagogischen Sachverstand hinzuzuziehen sowie der Bundesärztekammer und den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. ¹⁰Die Genehmigung der standardisierten Module nach Satz 8 erfolgt einmalig; Änderungen bedürfen einer erneuten Genehmigung.
(8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, die bereits zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 berechtigt sind.
(1) § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7, die an Hochschulen stattfinden, mit der Maßgabe, dass die Prüfung an der Hochschule abzulegen ist.
(2) § 4 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass dem Prüfungsausschuss zusätzlich zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege die ärztlichen Fachprüferinnen und Fachprüfer anzugehören haben, die die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer in den erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten unterrichtet haben, die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind. ²Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege wird bei diesen Ausbildungen, soweit sie an Hochschulen stattfinden, der Prüfungsausschuss an der Hochschule gebildet.
(3) Dem Zeugnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege ist bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte beizufügen, aus der sich die heilkundlichen Tätigkeiten ergeben, die Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung und der erweiterten staatlichen Prüfung waren.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege auf den Themenbereich zur Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten, der entsprechend dem Ausbildungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung war. ²Der Prüfling hat zu diesem Themenbereich in einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu bearbeiten. ³Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten und ist an einem gesonderten Tag durchzuführen. ⁴§ 13 Abs. 1 Satz 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt entsprechend. ⁵Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule oder Hochschule ausgewählt, an der die Ausbildung stattgefunden hat. ⁶§ 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt entsprechend. ⁷§ 13 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung aus den vier Aufsichtsarbeiten zu bilden ist, die Gegenstand der Prüfung waren, und der schriftliche Teil der Prüfung bestanden ist, wenn jede der vier Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(5) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege auf den Themenbereich zur Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten, der entsprechend dem Ausbildungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung war. ²§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 bis 6 und Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt entsprechend. ³Die Prüfung im zusätzlichen Themenbereich nach Satz 1 soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern. ⁴Für die Prüfung sind die ärztlichen Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorzusehen.
(6) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu § 15 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege auf eine Aufgabe zur Anwendung der in § 3 Abs. 3 beschriebenen erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Patientinnen oder Patienten, die entsprechend dem Ausbildungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung waren. ²Der Prüfling übernimmt dabei alle Aufgaben, die Gegenstand der Behandlung sind, einschließlich der Dokumentation. ³In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling seine Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. ⁴Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen erweiterten Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden, und dass er befähigt ist, die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3, die Gegenstand seiner zusätzlichen Ausbildung waren, eigenverantwortlich zu lösen. ⁵Die Auswahl der Patientinnen oder Patienten erfolgt durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten. ⁶Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in der Regel nicht länger als drei Stunden dauern. ⁷§ 15 Abs. 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bleibt unberührt. ⁸Die Prüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege abgenommen und benotet. ⁹Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die zusätzliche Aufgabe der praktischen Prüfung. ¹⁰§ 15 Abs. 3 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt mit der Maßgabe, dass der praktische Teil der Prüfung bestanden ist, wenn die Prüfungsnote für die Prüfung nach § 15 Abs. 1 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege jeweils mindestens „ausreichend“ ist.
(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend im Hinblick auf den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Prüfung nach den §§ 16 bis 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege, soweit Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 sich auf zusätzliche Ausbildungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erstrecken.
(8) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend für Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind und über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der eine einem Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 entsprechende Ausbildung bestätigt und zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeit berechtigt.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach § 4 Abs. 1 sowie das Nähere über die staatlichen Prüfungen und die Urkunden für die Erlaubnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu regeln. ²Bei der Festlegung der Mindestanforderungen für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger sind Artikel 31 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG und das Europäische Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die theoretische und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern (BGBl. 1972 II S. 629) zu berücksichtigen. ³Insbesondere ist eine Mindeststundenzahl von 4 600 Stunden vorzusehen, von denen mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und nicht weniger als ein Drittel auf den theoretischen und praktischen Unterricht entfallen; dasselbe ist für die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger vorzuschreiben.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Personen, die einen Ausbildungsnachweis haben und eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 3a, 3b, 4, 5a, 5b oder Absatz 6 beantragen, zu regeln:
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
Abschnitt 3: Ausbildungsverhältnis
(1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schülerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Trägers der Ausbildung berechtigt ist, und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. ²Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.
(1) Der Träger der Ausbildung hat
(2) Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; sie sollen ihren physischen und psychischen Kräften angemessen sein.
(1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. ²Können die Schülerin und der Schüler während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. ²Bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7, die an Schulen stattfinden, endet es mit Ablauf der nach § 4 Abs. 1 Satz 3 verlängerten Ausbildungszeit.
(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. ²Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
(1) Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.
(2) Eine Vereinbarung, die Schülerinnen oder Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. ²Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
(1) Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 die Ausbildung an einer Hochschule ableisten.
(2) § 10 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 12 Abs. 1 und 3 finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 die Ausbildung an einer Schule ableisten, soweit die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Ausbildungsdauer überschritten ist.
Abschnitt 4: Erbringen von Dienstleistungen
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 4, 5a oder Absatz 5b entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. ²Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. ³In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. ⁴Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. ⁵§ 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 5, 5a oder Absatz 5b entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. ²Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Wer im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. ²Sofern im Falle des Absatzes 1 eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. ³Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. ⁴Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. ⁵Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europäischen Berufsausweises vorgenommen, ist abweichend von Satz 4 die Meldung 18 Monate nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu erneuern.
(4) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen nach den Nummern 1 bis 3 sowie die Erklärung nach Nummer 4 vorzulegen:
(5) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
Abschnitt 5: Zuständigkeiten
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidungen nach den §§ 6 und 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durchgeführt werden soll.
(2a) Die Meldung nach § 19 Abs. 3 und 4 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. ²Sie fordert die Informationen nach § 19a Satz 1 an. ³Die Informationen nach § 19a Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. ⁴Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 19b erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. ⁵Die Bescheinigungen nach § 19a Abs. 5 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausübt.
(3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
Abschnitt 6: Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 7: Anwendungsvorschriften
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger" oder als "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellte staatliche Anerkennung als "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger" oder "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.
(2) "Krankenschwestern", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwestern", "Kinderkrankenpfleger", die eine Erlaubnis oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte staatliche Anerkennung nach dem in Absatz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterführen. ²Die Berufsbezeichnung "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester", "Kinderkrankenpfleger" darf nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.
(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger", als "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" und als "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. ²Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankenpflegehilfe erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist.
(1) Schulen entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 1, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4 Abs. 2 und 3, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. ²Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nachgewiesen wird.
(2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen,
ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheinigen, dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Gültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeit der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. ²Die Tätigkeit muss die volle Verantwortung für die Planung, die Organisation und die Ausführung der Krankenpflege des Patienten umfasst haben.
(2) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen, der in Polen für Krankenschwestern und Krankenpfleger verliehen worden ist, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn dem Ausbildungsnachweis ein Bakkalaureat-Diplom beigefügt ist, das auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das in einem der in Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i oder Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG genannten Gesetze enthalten ist.
(3) (weggefallen)
(4) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf Grund einer in Rumänien abgeleisteten Ausbildung im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, beantragen, die den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt, erhalten die Erlaubnis, wenn sie über ein
verfügen, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang den Beruf der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Rumänien ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt haben und sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllen. ²Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallen, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Absatz 4 oder Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen, ist die Erlaubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dem Antrag eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt hat. ²Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Bei Antragstellern, für die einer der Absätze 1 bis 5 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungsverfahren nach § 2 Absatz 3a durchgeführt.
Land | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Berufs- bezeichnung | Stichtag |
Belgiё/ Belgique/ Belgien |
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| 29. Juni 1979 |
България | Диплома за висше образование на образователно-квалификационна степен ,Бакалавър‘ с професионална квалификация ,Медицинска сестра‘ | Университет | Медицинска сестра | 1. Januar 2007 |
Česká republika |
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| 1. Mai 2004 |
Danmark | Eksamensbevis efter gennemført sygeplejerskeuddannelse | Sygeplejeskole godkendt af Undervisningsministeriet | Sygeplejerske | 29. Juni 1979 |
Eesti | Diplom õe erialal |
| õde | 1. Mai 2004 |
Ελλάς |
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| Δίπλωματοúχoς ή πτυχίοúχoς vοσοκόμoς, vοσηλευτής ή vοσηλευτρια | 1. Januar 1981 |
España | Título de Diplomado universitario en Enfermería |
| Enfermero/a diplomado/a | 1. Januar 1986 |
France |
| Le ministère de la santé | Infirmier(ère) | 29. Juni 1979 |
Hrvatska |
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| 1. Juli 2013 |
Ireland | Certificate of Registered General Nurse | An Bord Altranais (The Nursing Board) | Registered General Nurse | 29. Juni 1979 |
Italia | Diploma di infermiere professionale | Scuole riconosciute dallo Stato | Infermiere professionale | 29. Juni 1979 |
Κύπρος | Δίπωμα Γενικής Νοσηλευτικής | Νοσηλευτική Σχολή | Eγγεγραμμέvος Νοσηλευτικής | 1. Mai 2004 |
Latvija |
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| Māsa | 1. Mai 2004 |
Lietuva |
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| Bendrosios praktikos slaugytojas | 1. Mai 2004 |
Luxembourg |
| Ministère de l´éducation nationale, de la formation professionnelle et des sports | Infirmier | 29. Juni 1979 |
Magyarország |
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| Ápoló | 1. Mai 2004 |
Malta | Lawrja jew diploma fl-istudji tal-infermerija | Universita´ ta' Malta | Infermier Registrat tal-Ewwel Livell | 1. Mai 2004 |
Nederland |
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| Verpleegkundige | 29. Juni 1979 |
5.: Diploma hogere beroepsopleiding verpleegkundige – Kwalificatieniveau 5 | 5.: Door een van overheidswege aangewezen opleidingsinstelling |
Österreich |
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| 1. Januar 1994 |
Polska | Dyplom ukończenia studiów wyższych na kierunku pielęgniarstwo z tytułem „magister pielęgniarstwa“ | Instytucja prowadząca kształcenie na poziomie wyższym uznana przez włašciwe władze (von den zuständigen Behörden anerkannte höhere Bildungseinrichtung) | Pielegniarka | 1. Mai 2004 |
Portugal |
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| Enfermeiro | 1. Januar 1986 |
România | 1.: Diplomă de absolvire de asistent medical generalist cu studii superioare de scurtă durată | 1.: Universităţi | asistent medical generalist | 1. Januar 2007 |
2.: Diplomă de licenţă de asistent medical generalist cu studii superioare de lungă durată | 1.: Universităţi |
Slovenija | Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov „diplomirana medicinska sestra/diplomirani zdravstvenik“ |
| Diplomirana medicinska sestra/ Diplomirani zdravstvenik | 1. Mai 2004 |
Slovensko |
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| Sestra | 1. Mai 2004 |
Suomi/ Finland |
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| Sairaanhoitaja/ Sjukskötare | 1. Januar 1994 |
Sverige | Sjuksköterskeexamen | Universitet eller högskola | Sjuksköterska | 1. Januar 1994 |
United Kingdom | Statement of Registration as a Registered General Nurse in part 1 or part 12 of the register kept by the United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting | Various |
| 29. Juni 1979 |
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