Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande
(1) Dem Begriff „vorübergehend“ in Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens kommt keine, über das 183-Tage-Kriterium hinausgehende eigene Bedeutung zu.
(2) Der Begriff „sich aufhalten“ in Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens ist als „physisch anwesend sein“ zu verstehen. ²Dabei ist es unerheblich, ob im Arbeitsstaat übernachtet wird.
(3) Auf die Besteuerung der Einkünfte eines Geschäftsführers aus Tätigkeiten für Gesellschaften in dem jeweils anderen Staat ist Artikel 10 des Abkommens anzuwenden. ²Wird die Tätigkeit in einem Drittstaat ausgeübt, können die Vergütungen im Wohnsitzstaat besteuert werden, es sei denn, das Besteuerungsrecht wird auf Grund eines mit dem Drittstaat bestehenden Abkommens diesem zugewiesen.
(1) Für Grundstücke, die einem grenznahen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sowie für sogenannte „Traktatländereien“ gilt Artikel 4 des Abkommens entsprechend.
(2) Die Besteuerung der Teilgewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Belegenheitsstaat erfolgt nach den Beträgen, die die Steuerbehörden des Ansässigkeitsstaats auf der Grundlage des gesamten Betriebsergebnisses festgestellt und nach Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 4 des Abkommens den Grundstücken im Belegenheitsstaat zugeordnet haben. ²Artikel 20 des Abkommens gilt entsprechend.
(3) Die deutschen Steuerbehörden ermitteln die den Niederlanden als dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zustehenden Gewinnanteile in der Regel
(1) Der Arbeitnehmer (Fahrer) eines in den Niederlanden ansässigen Blumenhändlers, der während der Fahrt in Deutschland Blumen an vorher nicht feststehende deutsche Kunden verkauft, begründet für den Blumenhändler als ständiger Vertreter gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Abkommens in Deutschland eine Betriebstätte. ²Der der Betriebstätte zuzurechnende Gewinn wird in der Weise festgestellt, dass der nach niederländischem Steuerrecht ermittelte Gesamtgewinn des Unternehmens nach dem Verhältnis der von den Niederlanden aus und der von dem ständigen Vertreter in Deutschland erzielten Umsätze aufgeteilt wird. ³Der Teil des Gewinns, der auf die von dem ständigen Vertreter erzielten Umsätze entfällt, wird zur Hälfte der deutschen Betriebstätte zugerechnet.
(2) Wird eine Betriebstätte gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Abkommens in Deutschland begründet und findet der Verkauf von dort aus statt, werden 75 Prozent des auf diese Umsätze entfallenden und nach Absatz 1 ermittelten Gewinns der deutschen Betriebstätte zugerechnet.
(3) Begründet der niederländische Blumenhändler für seine in Deutschland ausgeübten Geschäftsaktivitäten eine Betriebstätte im Sinn des Absatzes 1 oder des Absatzes 2, so ist ungeachtet der vorgenannten Regelungen die Gewinnzuordnung auf das niederländische Stammhaus und die deutsche Betriebstätte für diejenigen Jahre auf der Grundlage einer gesonderten Betriebstättenbuchführung vorzunehmen, für die eine solche vorliegt.
(1) Für Abfindungen, die hauptsächlich für das vorzeitige Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis gewährt werden, gilt Artikel 10 des Abkommens entsprechend. ²War der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Dienst auch in dem Vertragsstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder in einem Drittstaat tätig, ist die Abfindung zeitanteilig entsprechend der Besteuerungszuordnung der Vergütungen der früheren Tätigkeit auf die beiden Vertragsstaaten aufzuteilen. ³Hierbei wird die gesamte Dauer des maßgeblichen Arbeitsverhältnisses berücksichtigt. ⁴War der Arbeitnehmer auch in einem Drittstaat tätig, ist die Abfindung insoweit im Verhältnis der beiden Vertragsstaaten zeitanteilig dem Wohnsitzstaat zuzuordnen.
(2) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, ist auf sie Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens anzuwenden.
(3) Bei Abfindungszahlungen, die weder Absatz 1 noch Absatz 2 zuzuordnen sind, steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu. ²Dies gilt auch für Abfindungen oder Teile von Abfindungen, die infolge der Zuordnung auf Grund der Bestimmungen unter Absatz 1 oder Absatz 2 völlig unbesteuert blieben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind in Fällen, in denen vorrangig die Erlangung von Vorteilen aus ihren Bestimmungen bezweckt wird, nach gehöriger Konsultation der zuständigen Behörde des anderen Staates, nicht anzuwenden.
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