Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg
Abschnitt 1: Allgemeines
Abschnitt 2: Grenzpendler
(1) Die Aufteilung des Arbeitsentgelts zwischen Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat erfolgt auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitstage nach § 5.
(2) Den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen ist das vertraglich vereinbarte und nicht direkt zugeordnete Arbeitsentgelt gegenüberzustellen. ²Dazu zählen neben laufenden Vergütungen auch Zusatzvergütungen, die auf die nichtselbständige Arbeit des Arbeitnehmers innerhalb des gesamten Berechnungszeitraums entfallen. ³Hat sich das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt während eines Kalenderjahres geändert, so ist dem Rechnung zu tragen.
(3) Das Arbeitsentgelt nach Absatz 2 ist auf die vertraglich vereinbarten Arbeitstage aufzuteilen und, als Arbeitsentgelt pro vereinbartem Arbeitstag, mit den Arbeitstagen, an denen sich der Arbeitnehmer tatsächlich im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat, zu multiplizieren. ²Tage, an denen sich der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat, die aber nicht zu den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen zählen, fallen aus der Berechnung heraus.
(1) Geleistete Überstunden sind bei der Aufteilung des Arbeitsentgelts zwischen Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat zu berücksichtigen, soweit der Arbeitgeber für sie Ausgleich geleistet hat. ²Arbeitszeiten, die der Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß in Drittstaaten verbracht hat, sind im Rahmen der Aufteilung dem Ansässigkeitsstaat zuzuordnen.
(2) Für Einmalzahlungen, die eine Nachzahlung für eine nicht mehr als zehn Jahre zurückliegende aktive Tätigkeit darstellen und auf eine Tätigkeit im Ansässigkeits- oder Tätigkeitsstaat entfallen, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend. ²Unbeachtlich ist, zu welchem Zeitpunkt und wo die Vergütung bezahlt wird; ausschlaggebend ist, dass sie dem Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung im Tätigkeitsstaat gezahlt wird. ³Eine Nachzahlung nach Satz 1 liegt nicht vor, wenn die einmalige Zahlung ganz oder teilweise der Versorgung dient.
(3) Urlaubsentgelte sind nach § 3 Absatz 3 aufzuteilen. ²Dies gilt für Urlaubsgeld sowie für Bezüge, die für den Verzicht auf Urlaub gewährt werden. ³Der auf Urlaub entfallende Teil des Arbeitsentgelts ist im Ansässigkeitsstaat Deutschland freizustellen, soweit er der im Tätigkeitsstaat ausgeübten Arbeitsleistung entspricht.
(4) Weichen die tatsächlichen Arbeitstage von den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen ab, weil der Arbeitnehmer in dem zu beurteilenden Kalenderjahr Urlaub entweder nicht oder Urlaub aus einem anderen Kalenderjahr genommen hat, sind die vereinbarten Arbeitstage für die Aufteilung des Arbeitsentgelts entsprechend zu erhöhen oder zu mindern. ²Hiervon kann aus Vereinfachungsgründen abgesehen werden, wenn die Anzahl der übertragenen Urlaubstage nicht mehr als zehn beträgt.
(5) Für Arbeitsentgelt, das auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung eines vorangegangenen Kalenderjahres entfällt, ist das Aufteilungsverhältnis dieses vorangegangenen Kalenderjahres maßgeblich.
(1) Vertraglich vereinbarte Arbeitstage sind die Kalendertage pro Jahr abzüglich der Tage, an denen der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht verpflichtet ist, zu arbeiten. ²Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit an Tagen aus, die nicht den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen zuzuordnen sind, und erhält er für diese Tätigkeit kein gesondert berechnetes Entgelt, sondern Freizeitausgleich, sind diese Tage bei den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen zu berücksichtigen.
(2) Wird Arbeitsentgelt, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld für die Zeit einer Erkrankung oder einer Mutterschaft gezahlt, zählen diese Zeiten zu den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen und sind dem Tätigkeitsstaat zuzurechnen. ²Leistungen nach Satz 1 sind bei Ansässigkeit in Deutschland hier steuerfrei zu stellen. ³Krankheitstage ohne Entgeltfortzahlung mindern dagegen die vertraglich vereinbarten Arbeitstage.
(3) Ist ein Arbeitnehmer im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten während weniger als 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr tätig und wird dieser Teil des Arbeitsentgelts bereits durch Luxemburg als Tätigkeitsstaat tatsächlich besteuert, ist dieser Teil des Arbeitsentgelts abweichend von § 3 Absatz 1 von einer Besteuerung in Deutschland als Ansässigkeitsstaat freizustellen.
Abschnitt 3: Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und Begleitpersonal
(1) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich in seinem Ansässigkeitsstaat ausgeübt hat, wird in diesem Staat besteuert.
(2) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals seinen Wohnsitz hat, wird in diesem Staat besteuert.
(1) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich
wird im Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals besteuert.
(2) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit teilweise in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals seinen Wohnsitz hat, und teilweise
wird, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer, zu gleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals, auf den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals und auf den oder die Drittstaaten nach den Nummern 2 und 3 aufgeteilt. ²Das anteilige Besteuerungsrecht wird gemäß § 6 und § 7 Absatz 1 den Vertragsstaaten zugewiesen.
(1) Das Besteuerungsrecht für das Arbeitsentgelt, das auf freie Tage des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals entfällt, steht den Vertragsstaaten in dem Verhältnis zu, das sich aus der Berechnung nach den §§ 6 und 7 ergibt. ²Die Besteuerung von Krankengeld steht dem Vertragsstaat zu, in dem der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
(2) Fahrten des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht als Ausübung seiner nichtselbständigen Arbeit anzusehen. ²Regelmäßige Arbeitsstätte des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals ist das Fahrzeug.
Abschnitt 4: Sonstige Anwendungsfälle
(1) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, ist Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens hierauf anzuwenden.
(2) Auf Abfindungen,
findet Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens Anwendung. ²War der Arbeitnehmer in der Zeit vor der Auflösung des Arbeitsvertrags teils im Staat seiner Ansässigkeit oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten und teils im Tätigkeitsstaat tätig, kann die Abfindung im Tätigkeitsstaat besteuert werden, jedoch nur anteilig entsprechend dem Teil der im Kalenderjahr vor Auflösung des Arbeitsvertrags bezogenen Vergütungen, der gemäß Artikel 10 Absatz 1 und 2 des Abkommens im Tätigkeitsstaat besteuert wurde.
(3) Abfindungen und Entschädigungen infolge einer Kündigung oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld sind von der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Deutschland freizustellen, wenn diese Zahlungen durch den Tätigkeitsstaat Luxemburg tatsächlich besteuert werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die in Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 des Abkommens genannten Einkünfte nicht anzuwenden.
Abschnitt 5: Schlussbestimmungen
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