Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/zur Köchin
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) In höchstens drei Stunden soll der Prüfling eine praktische Aufgabe bearbeiten. ²Dabei soll er zeigen, daß er Arbeiten planen, durchführen und präsentieren, die Ergebnisse kontrollieren und Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Gästeorientierung berücksichtigen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden nach einem vorgegebenen Warenkorb ein dreigängiges Menü für sechs Personen zubereiten und präsentieren sowie ein gastorientiertes Gespräch führen. ²Er soll dabei einen Arbeitsablaufplan erstellen und zeigen, daß er Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und ökologisch einsetzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen und Gäste beraten kann. ³Der Prüfling hat auf Grund des Warenkorbes, der ihm vier Wochen vor der praktischen Prüfung bekanntgegeben wird, einen Menüvorschlag zu erstellen und rechtzeitig einzureichen. ⁴Innerhalb der praktischen Prüfung sollen höchstens 15 Minuten auf das Gespräch entfallen.
(4) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsbereichen Technologie, Warenwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Technologie | 90 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Warenwirtschaft | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. ²Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
I. Berufliche Grundbildung | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) |
| |||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) |
| |||
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| |||
5 | Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 3 Nr. 5) |
| 10 | ||
6 | Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung (§ 3 Nr. 6) |
| 2 | ||
7 | Hygiene (§ 3 Nr. 7) |
| 2 | ||
8 | Küchenbereich (§ 3 Nr. 8) |
| 12 | ||
9 | Servicebereich (§ 3 Nr. 9) |
| 12 | ||
10 | Büroorganisation und -kommunikation (§ 3 Nr. 10) |
| 10 | ||
11 | Warenwirtschaft (§ 3 Nr. 11) |
| 4 | ||
Teil II: Berufliche Fachbildung | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 3 Nr. 5) |
| 4 | ||
2 | Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung (§ 3 Nr. 6) |
| 4 | ||
3 | Warenwirtschaft (§ 3 Nr. 11) |
| 3 | ||
| 4 | ||||
4 | Werbung und Verkaufsförderung (§ 3 Nr. 12) |
| 4 | ||
5 | Anwenden arbeits- und küchentechnischer Verfahren (§ 3 Nr. 13) |
| 8 | ||
6 | Zubereiten von pflanzlichen Nahrungsmitteln (§ 3 Nr. 14) |
| 8 | ||
7 | Herstellen von Suppen und Soßen (§ 3 Nr. 15) |
| 6 | ||
e): kalte und warme Soßen, Grundsoßen und ihre Ableitungen herstellen | 4 | ||||
8 | Zubereiten von Fisch, Schalen- und Krustentieren (§ 3 Nr. 16) |
| 10 | ||
9 | Verarbeiten von Fleisch und Innereien (§ 3 Nr. 17) |
| 12 | ||
10 | Verarbeiten von Wild und Geflügel (§ 3 Nr. 18) |
| 8 | ||
11 | Herstellen von Vorspeisen und Anrichten von kalten Platten (§ 3 Nr. 19) | a): Vorspeisen herstellen und präsentieren | 3 | ||
b): Platten mit verschiedenen Produkten zusammenstellen, anrichten, garnieren und präsentieren | 4 | ||||
12 | Zubereiten von Molkereiprodukten und Eiern (§ 3 Nr. 20) |
| 4 | ||
13 | Herstellen und Verarbeiten von Teigen und Massen (§ 3 Nr. 21) |
| 8 | ||
14 | Herstellen von Süßspeisen (§ 3 Nr. 22) |
| 8 | ||
e): Halbgefrorenes zubereiten und Eisspeisen anrichten | 2 |
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