Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(1) Diese Verordnung regelt, welche Vorschriften
entsprechend anzuwenden sind auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Anstalt) und die KfW-Gruppe sowie die Aufsicht über die Anstalt und die KfW-Gruppe. ²Die Zusammensetzung der KfW-Gruppe ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 10a des Kreditwesengesetzes. ³§ 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 6 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.
(2) Rechtsverordnungen und Rechtsakte zur Durchführung der in dieser Verordnung für anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften sind entsprechend in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Verordnung regelt ferner die Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung der in dieser Verordnung für entsprechend anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Anstalt und die KfW-Gruppe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Einhaltung der in dieser Verordnung für entsprechend anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Anstalt und die KfW-Gruppe aus. ²Die Bundesanstalt arbeitet dabei entsprechend § 7 des Kreditwesengesetzes mit der Deutschen Bundesbank zusammen.
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei besonderem Anlass jeweils unverzüglich darüber, wenn sie in Ausübung der Aufsicht über die Anstalt nach dieser Verordnung
(3) § 9 des Kreditwesengesetzes gilt für die dort genannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieser Verordnung tätig werden, entsprechend; hiervon ausgenommen ist § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 7, 9 bis 11 und 16 bis 18 des Kreditwesengesetzes.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) § 4 Nummer 3 und 5 sowie § 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) § 2 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(4) § 2 Nummer 3 tritt hinsichtlich der entsprechenden Anwendung des § 2d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes am 1. Juli 2014 in Kraft und § 3 Nummer 9 tritt hinsichtlich der entsprechenden Anwendung der §§ 25c und 25d des Kreditwesengesetzes am 1. Juli 2014 in Kraft.
© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de