Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie
Teil 1: Gemeinsame Vorschriften
(1) Die Ausbildung gliedert sich in:
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9, 14, 15, 20, 21, 26 und 27 nachzuweisen.
Teil 2: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Anlagentechnik/Industriekeramikerin Anlagentechnik
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Umrüsten und Bedienen einer Maschine zur Aufbereitung oder zum Pressen.
²Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Roh-, Hilfs- und Werkstoffe prüfen, Maschinen in Betrieb nehmen und überwachen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung berücksichtigen kann. ³Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Einrichten, Umrüsten und Instandhalten von Anlagen zur Formgebung oder zur Endbearbeitung sowie Bedienen und Überwachen von Trocknungs- oder Brennanlagen.
²Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe einsetzen, keramische Berechnungen durchführen, technische Unterlagen anwenden, Prüfverfahren anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Fertigungsfehler feststellen, Störungen erkennen, beseitigen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen kann. ³Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. ⁴Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Anlagentechnik, Technische Kommunikation und Qualitätssicherung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. ²In den Prüfungsbereichen Anlagentechnik sowie Technische Kommunikation und Qualitätssicherung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. ³Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen kann.
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Anlagentechnik | 180 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Anlagentechnik | 50 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung | 30 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. ²Dabei müssen innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Anlagentechnik mindestens ausreichende Leistungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Teil 3: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Dekorationstechnik/Industriekeramikerin Dekorationstechnik
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Dekorieren eines keramischen Produktes durch Linien- und Flächendekore aus Grundformen.
²Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Farben und Hilfsstoffe auswählen, Farben aufbereiten, Malereien ausführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung berücksichtigen kann. ³Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Dekorieren eines keramischen Produktes durch kombinierte Formen.
²Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Farben und Hilfsstoffe auswählen, Farben aufbereiten, Malereien und Spritztechniken ausführen, Schriften handmalen, technische Unterlagen anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Fertigungsfehler feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen kann. ³Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. ⁴Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Dekorationstechnik, Dekorgestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. ²In den Prüfungsbereichen Dekorationstechnik und Dekorgestaltung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. ³Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen kann.
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Dekorationstechnik | 150 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Dekorgestaltung | 150 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Dekorationstechnik | 50 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Dekorgestaltung | 30 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. ²Dabei müssen innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Dekorationstechnik mindestens ausreichende Leistungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Teil 4: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Modelltechnik/Industriekeramikerin Modelltechnik
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen eines Werkstückes aus Gips nach Vorlage.
²Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe prüfen, Maschinen oder Arbeitsgeräte bedienen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung berücksichtigen kann. ³Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden, zuzüglich Vorbereitungszeit, eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. ²Dabei soll die Dauer der Vorbereitung höchstens sieben Stunden betragen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Technische Kommunikation und Qualitätssicherung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. ²In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Technische Kommunikation und Qualitätssicherung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. ³Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen kann.
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 180 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 50 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung | 30 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. ²Dabei müssen innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Fertigungstechnik mindestens ausreichende Leistungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Teil 5: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Verfahrenstechnik/Industriekeramikerin Verfahrenstechnik
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen eines keramischen Produktes durch ein Formgebungsverfahren.
²Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe prüfen, Maschinen oder Arbeitsgeräte bedienen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung berücksichtigen kann. ³Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Technische Kommunikation und Qualitätssicherung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. ²In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie technische Kommunikation und Qualitätssicherung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. ³Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen kann.
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 180 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 50 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung | 30 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. ²Dabei müssen innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Fertigungstechnik mindestens ausreichende Leistungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Teil 6: Fortsetzungs- und Schlussvorschriften
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 5) | a) | Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten | 8 | |
b) | technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigen | ||||
c) | Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentieren | ||||
d) | Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden | ||||
6 | Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 4 Nr. 6) | a) | Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen | 8 | |
b) | Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheiden | ||||
c) | Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten | ||||
d) | Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten | ||||
e) | Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen | ||||
f) | Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen | ||||
g) | Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden | ||||
h) | produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerten | ||||
i) | Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | ||||
j) | Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten | ||||
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 4 Nr. 7) | a) | Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen | 16 | |
b) | Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzen | ||||
c) | Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhaben | ||||
d) | verfahrensbezogene Berechnungen durchführen | ||||
8 | Formgebung und Veredlung (§ 4 Nr. 8) | a) | Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen | 6 | |
b) | Formgebungsverfahren unterscheiden | ||||
c) | Veredlungsverfahren beschreiben | ||||
d) | mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden | ||||
9 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 9) | a) | Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren | 4 | |
b) | schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassen | ||||
c) | Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen | ||||
10 | Trocknen und Brennen (§ 4 Nr. 10) | a) | Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden | 4 | |
b) | Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachen | ||||
c) | Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen | ||||
11 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Nr. 11) | a) | betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden | 6 | |
b) | Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren | ||||
c) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen | ||||
d) | Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen | ||||
Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Messen, Steuern und Regeln (§ 4 Nr. 12) | a) | Steuer- und Regelungstechniken unterscheiden | 4 | |
b) | Prozessdaten einstellen | ||||
c) | Messverfahren, insbesondere für Litergewichts- und Viskositätsmessungen, anwenden | ||||
d) | Soll-, Istwertvergleich durchführen und dokumentieren, Prozessdaten optimieren | 6 | |||
e) | Messverfahren, insbesondere für Temperatur-, Druck-, Luftfeuchte- und Volumenmessungen, anwenden | ||||
2 | Elektrotechnik (§ 4 Nr. 13) | a) | Gefahren des elektrischen Stroms berücksichtigen, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen anwenden | 2 | |
b) | Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Stromkreisen zuordnen | ||||
3 | Metalltechnik (§ 4 Nr. 14) | a) | Werkstoffe unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsarten auswählen | 6 | |
b) | Werkstücke, insbesondere durch Anreißen und Körnen, vorbereiten | ||||
c) | Werkstücke, insbesondere durch Schleifen, Sägen, Feilen und Bohren, manuell und maschinell bearbeiten | ||||
d) | lösbare und unlösbare Verbindungen, insbesondere Schraub- und Klebeverbindungen, herstellen | ||||
e) | Bleche, Rohre und Profile schneiden, biegen und richten | ||||
f) | Werkstücke durch Messen und Lehren prüfen | ||||
4 | Bedienen und Produktionsmaschinen und - anlagen zur Aufbereitung (§ 4 Nr. 15) | a) | Unfallverhütungsvorschriften anwenden, Schutzvorrichtungen handhaben | 8 | |
b) | Fördermittel und -anlagen bedienen | ||||
c) | Fördervorgänge überwachen | ||||
d) | Materialfluss überwachen und sicherstellen | ||||
e) | Maschinen zur Aufbereitung einrichten, umrüsten, bedienen und überwachen | ||||
f) | Störungen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen | 12 | |||
g) | Fertigungsfehler, insbesondere Handhabungsfehler, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen | ||||
5 | Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Formgebung (§ 4 Nr. 16) | a) | Pressen umrüsten, einrichten, bedienen und überwachen | 6 | |
b) | Maschinen zur Formgebung umrüsten, einrichten, bedienen und überwachen | 12 | |||
c) | Fertigungsfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Handhabungsfehler und Maßabweichungen, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen | ||||
6 | Bedienen von Produktionsmaschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpackung (§ 4 Nr. 17) | a) | Unfallverhütungsvorschriften anwenden, Schutzvorrichtungen handhaben | 20 | |
b) | Maschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpackung umrüsten, einrichten, bedienen und überwachen | ||||
c) | Fertigungsfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Veredlungsfehler, Handhabungsfehler und Maßabweichungen, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen | ||||
7 | Bedienen von Trocknungs- und Brennanlagen (§ 4 Nr. 18) | a) | Trocknungs- oder Entbinderungsanlagen sowie Brennanlagen nach betrieblichen Vorgaben vorbereiten, bedienen und überwachen | 16 | |
b) | Trocken- und Brennfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Maßabweichungen, Oberflächen- und Handhabungsfehler erkennen, beurteilen und dokumentieren | ||||
c) | Störungen und deren Beseitigung in die Produktionsprotokolle eintragen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen und dokumentieren | ||||
8 | Instandhalten von Produktionseinrichtungen (§ 4 Nr. 19) | a) | Maschinen und Anlagen nach festgelegtem Plan unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften warten | 12 | |
b) | Baugruppen und Bauteile austauschen, Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen | ||||
c) | Werkzeuge für die keramische Formgebung, Veredlung und Endbearbeitung warten | ||||
d) | Werkzeuge, Baugruppen und Bauteile transportieren und lagern | ||||
e) | Wartungsarbeiten dokumentieren, Mängelliste erstellen |
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 10 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 10 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 10 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 10 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 10 Nr. 5) | a) | Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten | 8 | |
b) | technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigen | ||||
c) | Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentieren | ||||
d) | Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden | ||||
6 | Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten und Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 10 Nr. 6) | a) | Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen | 8 | |
b) | Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheiden | ||||
c) | Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten | ||||
d) | Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten | ||||
e) | Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen | ||||
f) | Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen | ||||
g) | Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden | ||||
h) | produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerten | ||||
i) | Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | ||||
j) | Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten | ||||
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 10 Nr. 7) | a) | Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen | 16 | |
b) | Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzen | ||||
c) | Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhaben | ||||
d) | verfahrensbezogene Berechnungen durchführen | ||||
8 | Formgebung und Veredlung (§ 10 Nr. 8) | a) | Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen | 6 | |
b) | Formgebungsverfahren unterscheiden | ||||
c) | Veredlungsverfahren beschreiben | ||||
d) | mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden | ||||
9 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 10 Nr. 9) | a) | Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren | 4 | |
b) | schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassen | ||||
c) | Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen | ||||
10 | Trocknen und Brennen (§ 10 Nr. 10) | a) | Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden | 4 | |
b) | Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachen | ||||
c) | Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen | ||||
11 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 10 Nr. 11) | a) | betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden | 6 | |
b) | Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren | ||||
c) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen | ||||
d) | Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen | ||||
Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Anfertigen von Linien- und Flächendekoren aud Grundformen (§ 10 Nr. 12) | a) | Farben und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auswählen | 26 | |
b) | Farben unter Verwendung von Hilfsstoffen aufbereiten | ||||
c) | Malereien ausführen, insbesondere rändern, linieren und bändern | ||||
d) | Flächendekore auf verschiedenen Grundkörpern ausführen | ||||
2 | Zeichnen und Malen (§ 10 Nr. 13) | a) | verschiedene Zeichen- und Maltechniken, insbesondere mit Bleistift, Feder und Wasserfarben, anwenden | 4 | |
b) | Dekore unter Einbeziehung gestalterischer und ästhetischer Grundlagen entwerfen | ||||
3 | Handmalen von Schriften und Monogrammen (§ 10 Nr. 14) | a) | Schriften und Monogramme unter Beachtung typografischer Grundregeln entwerfen | 4 | |
b) | Schriften und Monogramme ausführen | ||||
4 | Anfertigen von Dekoren aus kombinierten Formen (§ 10 Nr. 15) | a) | Farben, Edelmetallpräparate und Hilfsstoffe für verschiedene Dekorationsarten und -techniken auswählen und aufbereiten | 26 | |
b) | Staffagen auf Werkstücken und Reliefs ausführen | ||||
c) | Farben sowie Edelmetallpräparate, insbesondere Glanz- und Poliergold, unter Berücksichtigung der Brennbedingungen aufbringen | ||||
d) | Ätzdekor und Imitation unterscheiden | ||||
e) | Dekorationsarten in Auf-, In- und Unterglasur unterscheiden | 26 | |||
f) | keramische Produkte durch Kombination verschiedener Dekortechniken veredeln | ||||
g) | Dekorationsfehler erkennen, beurteilen und dokumentieren | ||||
h) | Dekore unter Berücksichtigung der Dekorbrandtechniken und Brennbedingungen brennen | ||||
i) | Malereien, insbesondere Edelmetalldekorationen, nachbearbeiten | ||||
5 | Ausführen von Spritztechniken (§ 10 Nr. 16) | a) | Farben und Spritzmedien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auswählen und aufbereiten | 8 | |
b) | Spritzwerkzeuge auswählen und vorbereiten | ||||
c) | Isolier- und Abdeckmaterialien auswählen | ||||
d) | keramische Produkte vorbereiten | ||||
e) | Farbflächen mit und ohne Isolier- und Abdeckmaterialien spritzen | ||||
f) | Farben in unterschiedlichen Schichtstärken und verlaufend von Hell nach Dunkel spritzen | ||||
g) | Spritzwerkzeuge reinigen und warten | ||||
6 | Ausführen von Buntdruckdekorationen (§ 10 Nr. 17) | a) | Druckverfahren unterscheiden | 6 | |
b) | Buntdruckdekorationen, insbesondere Schiebebilder aufbringen | ||||
7 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 10 Nr. 11) | a) | Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden | 4 | |
b) | Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse dokumentieren | ||||
c) | Fertigungsfehler erkennen, beurteilen und dokumentieren | ||||
d) | Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen |
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 16 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 16 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 16 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 16 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 16 Nr. 5) | a) | Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten | 8 | |
b) | technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigen | ||||
c) | Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentieren | ||||
d) | Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden | ||||
6 | Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 16 Nr. 6) | a) | Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen | 8 | |
b) | Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheiden | ||||
c) | Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten | ||||
d) | Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten | ||||
e) | Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen | ||||
f) | Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen | ||||
g) | Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden | ||||
h) | produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerten | ||||
i) | Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | ||||
j) | Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten | ||||
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 16 Nr. 7) | a) | Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen | 16 | |
b) | Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzen | ||||
c) | Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhaben | ||||
d) | verfahrensbezogene Berechnungen durchführen | ||||
8 | Formgebung und Veredlung (§ 16 Nr. 8) | a) | Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen | 6 | |
b) | Formgebungsverfahren unterscheiden | ||||
c) | Veredlungsverfahren beschreiben | ||||
d) | mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden | ||||
9 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 16 Nr. 9) | a) | Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren | 4 | |
b) | schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassen | ||||
c) | Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen | ||||
10 | Trocknen und Brennen (§ 16 Nr. 10) | a) | Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden | 4 | |
b) | Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachen | ||||
c) | Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen | ||||
11 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 16 Nr. 11) | a) | betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden | 6 | |
b) | Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren | ||||
c) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen | ||||
d) | Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen | ||||
Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Modelle und Formen entwerfen (§ 16 Nr. 12) | a) | Produkte unter Einbeziehung gestalterischer und ästhetischer Grundlagen entwerfen | 4 | |
b) | für den Modell- und Formenbau relevante produktionstechnische Kriterien, insbesondere Schwindung, Formveränderung und Radien, ermitteln | ||||
c) | Skizzen nach Vorgaben anfertigen | ||||
d) | Modellzeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Schwindungs- und Volumenberechnungen sowie Formveränderungen, anfertigen | 8 | |||
e) | Werkzeuge und Hilfsmittel für die Produktion entwickeln | ||||
2 | Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Modell-, Einrichtungs- und Formenbau (§ 16 Nr. 13) | a) | Arten, Eigenschaften, Lagerung und Verarbeitungsmöglichkeiten, insbesondere von Gipsen, Kunststoffen und Trennmitteln, unterscheiden | 2 | |
b) | Parameter des Gipses und dessen Abbindevorganges bestimmen und einstellen | 4 | |||
c) | Zuschlagstoffe einsetzen | ||||
3 | Herstellen von Werkstücken aus Metall (§ 16 Nr. 14) | a) | Werkstücke durch Anreißen, Körnen und Kennzeichnen vorbereiten | 3 | |
b) | Mess- und Prüfwerkzeuge handhaben | ||||
c) | spanende Metallbearbeitung, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Schleifen, durchführen | ||||
d) | Schablonen herstellen und einsetzen | ||||
4 | Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Gips (§ 16 Nr. 15) | a) | Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen | 9 | |
b) | Bearbeitungsverfahren, insbesondere durch Modellieren, Ziehen und Gravieren, anwenden | ||||
c) | Modelle oder Einrichtungen, insbesondere durch Drehen und Schneiden, herstellen | ||||
d) | Schablonen herstellen und einsetzen | ||||
e) | Modelle oder Einrichtungen nach Zeichnungs-, Modell- oder Modellformvorgabe für zweiteilige Formen herstellen, insbesondere durch Modellieren, Ziehen und Gravieren | 25 | |||
f) | Modelle oder Einrichtungen nach Zeichnungs-, Modell- oder Modellformvorgabe für drei- und mehrteilige Formen, insbesondere unter Beachtung der wirtschaftlichen Arbeitsplanung, herstellen | ||||
g) | Modelle oder Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und dokumentieren | ||||
5 | Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Kunststoffen (§ 16 Nr. 16) | a) | Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen | 4 | |
b) | Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren und Abtragen, anwenden | 8 | |||
c) | Modelle oder Einrichtungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbeitungskriterien herstellen | ||||
d) | Schablonen herstellen und einsetzen | ||||
e) | Modelle oder Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und Ergebnisse dokumentieren | ||||
6 | Herstellen von Formen (§ 16 Nr. 17) | a) | Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen | 4 | |
b) | Formen unter Beachtung unterschiedlicher Formgebungsverfahren herstellen | 10 | |||
c) | Formen unter Berücksichtigung der Anlagentechnik herstellen | ||||
d) | Formen auf Funktionsfähigkeit prüfen, beurteilen und optimieren | ||||
e) | Musterprodukte nach vorgegebenen Kriterien prüfen und Formen optimieren | ||||
7 | Trocknen und Lagern (§ 16 Nr. 18) | a) | Modelle oder Einrichtungen trocknen und lagern | 3 | |
b) | Formen trocknen und lagern | ||||
8 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 16 Nr. 11) | a) | Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden | 20 | |
b) | Ergebnisse, insbesondere Maß- und Normabweichungen, dokumentieren | ||||
c) | Produkte nach vorgegebenen Kriterien prüfen | ||||
d) | Modelle, Einrichtungen und Verfahren optimieren |
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 22 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern (§ 22 Nr. 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 22 Nr. 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 22 Nr. 4) |
| ||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 22 Nr. 5) |
| 8 | |
6 | Planen und Organisieren von aufgaben unter Beachtung Arbeitsabläufen, betriebswirtschaftlicher Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse verfahren unterscheiden (§ 22 Nr. 6) |
| 8 | |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Verwendung nach zuordnen Keramisches Rechnen (§ 22 Nr. 7) |
| 16 | |
8 | Formgebung und Veredlung (§ 22 Nr. 8) |
| 6 | |
9 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 22 Nr. 9) |
| 4 | |
10 | Trocknen und Brennen (§ 22 Nr. 10) |
| 4 | |
11 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 22 Nr. 11) |
| 6 | |
Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 | ||||
1 | Vorbereiten keramischer Massen und Glasuren (§ 22 Nr. 12) |
| 4 | |
2 | Herstellen von Einrichtungen (§ 22 Nr. 13) |
| 24 | |
3 | Herstellen von Arbeitsformen (§ 22 Nr. 14) |
| 8 | |
4 | Keramische Massen formen (§ 22 Nr. 15) |
| 22 | |
| 20 | |||
5 | Trocken und Brennen (§ 22 Nr. 16) |
| 3 | |
6 | Glasieren und Dekorieren (§ 22 Nr. 17) |
| 13 | |
7 | Sortieren und Nachbearbeiten (§ 22 Nr. 18) |
| 7 | |
8 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 22 Nr. 11) |
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